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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis




(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 87a bekanntgemacht.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nr. 1, § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die "§§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Quelle









Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2014

Nach Absatz 1 wird bei Bauprodukten, die entweder ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen oder eine weniger aufwendige Überprüfung zulassen, statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt. Damit diese Alternative eingreifen kann, muss es sich ebenfalls um nicht geregelte Bauprodukte handeln. Welche Art des Verwendbarkeitsnachweises erforderlich ist, wird in der Bauregelliste A bekannt gemacht.

Absatz 2 bestimmt, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse durch dafür zugelassene Prüfstellen erteilt werden. Für das Verfahren gelten die bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen zu beachtenden Regelungen entsprechend. Satz 3 ermöglicht die Rücknahme oder den Widerruf allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse durch die Behörde, die die Prüfstelle anerkannt hat. Dieses Recht zur Ersatzvornahme, das als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich ist, in denen sich die Prüfstelle den Weisungen widersetzt, war bisher nicht gegeben. Vielmehr hatte die Anerkennungsbehörde bisher für den Fall, dass die Prüfstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllte, lediglich die Möglichkeit, der Prüfstelle ihre Anerkennung zu entziehen beziehungsweise als milderes Mittel fachaufsichtliche Weisungen zu erteilen, ohne diese wirksam durchsetzen zu können. Die Regelung schließt diese Lücke im Instrumentarium der Fachaufsicht.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768





2018

Absatz 1 ermöglicht bei Bauprodukten, die zwar nach § 17 einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen (Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt), die aber hinsichtlich der nicht geregelten Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können (bisher Bauregelliste A Teil 2 Abschnitt 2), statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein weniger aufwendiges bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu erteilen. Die bisher in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Alternative für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ist entfallen, weil Produkte, die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 nicht von Bedeutung sind, nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen.

Absatz 2 bestimmt, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse durch dafür zugelassene Prüfstellen erteilt werden. Für das Verfahren gelten die bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen zu beachtenden Regelungen entsprechend. § 18 Abs. 3 wird nicht für entsprechend anwendbar erklärt, weil eine Prüfstelle im Sinne des § 24 Satz 1 Nr. 1 nur benannt werden kann, wenn sie entsprechende Prüfungen durchführen kann.

Satz 3 ermöglicht die Rücknahme oder den Widerruf allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse durch die Behörde, die die Prüfstelle anerkannt hat. Dieses Recht zur Ersatzvornahme ist als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich, in denen sich die Prüfstelle den Weisungen der Anerkennungsbehörde widersetzt und im Verhältnis zur ebenfalls in Betracht kommenden Entziehung der Anerkennung das vielfach weniger einschneidende Mittel.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 19.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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