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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 11 Baustelle |
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind oder deren Erhaltung in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht wird, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
§ 11 regelt Anforderungen an Baustellen. Dabei geht es vorrangig um den Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit und nicht um den Schutz der Beschäftigten auf der Baustelle, da insoweit die Regelungen des Arbeitsschutzrechts Anforderungen enthalten.
Absatz 1 betrifft die Einrichtung von Baustellen. Durch eine geeignete Organisation der Baustelle oder durch Schutzeinrichtungen kann beispielsweise vermieden werden, dass unnötiger Lärm entsteht oder durch Staubentwicklung die Nachbarschaft unnötig belästigt wird. Werden Bauzäune oder Gerüste verwendet, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese auch bei Sturm nicht den öffentlichen Verkehrsraum gefährden.
Absatz 2 regelt die äußere Abgrenzung der Baustelle. Die Anforderungen an die Abgrenzung im Einzelfall ergeben sich aus den konkreten Gefährdungen und der örtlichen Situation. Zu berücksichtigen ist auch die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der zu erwartenden Passanten wie Kinder oder Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen.
Absatz 3 soll insbesondere sicherstellen, dass im Fall unvorhergesehener Gefahren, insbesondere außerhalb der Arbeitszeiten, ohne Weiteres ein Ansprechpartner gefunden werden kann, der für die Beseitigung der Gefahrenstelle sorgen kann.
Nach Absatz 4 sind die Pflanzen während der Bauausführung zu schützen, die nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund der Baugenehmigung zu erhalten sind. Andere Rechtsvorschriften können unter anderem Bebauungspläne, Baumschutzsatzungen oder andere Unterschutzstellungen nach dem Naturschutzrecht sein.
3. Verwaltungsvorschrift
11.2.1 Ziel der Regelung ist der Schutz der Allgemeinheit. Wenn die Baustelle unmittelbar an öffentlich zugängliche Flächen angrenzt, ist regelmäßig eine Abgrenzung durch einen Bauzaun erforderlich.
11.2.2 Wird durch Baustellen die Nutzbarkeit von Verkehrsflächen einschließlich Rad- und Gehwegen beeinträchtigt, richten sich Erforderlichkeit und Art der Absicherung nach dem Straßen- und dem Straßenverkehrsrecht. Auf die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und die Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV) wird hingewiesen.
11.3 Größe und Art des Baustellenschildes sind freigestellt, eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Schilder, auf denen für die Vermietung, Verpachtung oder den Verkauf der baulichen Anlage geworben wird, sind keine Baustellenschilder, sondern genehmigungspflichtige Werbeanlagen. Für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 60 besteht keine Pflicht zur Aufstellung einer Bautafel.
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 11.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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