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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten |
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. (3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, 2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, 3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, 4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, 5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen. (4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen als nach den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend. (6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, 2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen, 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Absatz 1 definiert den Begriff der Werbeanlage. Darunter fallen nicht nur Anlagen, die gewerbliche Ziele verfolgen, sondern alle Anlagen, die der Ankündigung und Anpreisung dienen.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass bei Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, die auch für andere baulichen Anlagen geltenden Bestimmungen zu beachten sind. In Betracht kommen dabei insbesondere die Regelungen über Abstandsflächen und das Verunstaltungsverbot. Bei Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, sind vorrangig das Verunstaltungsverbot und das Verbot der Verkehrsgefährdung zu beachten. Erfasst werden durch die Regelung vorrangig Bemalungen.
Absatz 3 erklärt Werbeanlagen im Außenbereich für unzulässig. Davon ausgenommen sind Werbeanlagen im Zusammenhang mit im Außenbereich zulässigerweise errichteten Anlagen, bestimmte hinweisende Werbeanlagen und Werbeanlagen im Zusammenhang mit bestimmten großen baulichen Anlagen, bei denen bereits eine bauliche Prägung des Außenbereichs erfolgt ist.
Durch Absatz 4 wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach bauplanungsrechtlicher Zuordnung des Standorts beschränkt. Dabei handelt es sich ebenso wie bei Absatz 3 nicht um eine unzulässige Regelung des Bauplanungsrechts im Gewand des Bauordnungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, Az. 4 C 8/06).
Absatz 5 bestimmt, dass die allgemeinen Regelungen für Werbeanlagen einschließlich der Beschränkung von Werbeanlagen im Außenbereich auch für Warenautomaten gelten. Nicht einbezogen werden die Regelungen des Absatzes 4 über die Beschränkung in auch dem Wohnen dienenden Gebieten, da Warenautomaten regelmäßig auf einen Einzugsbereich in der näheren Umgebung ausgerichtet sind und damit der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner der Umgebung dienen.
Absatz 6 nimmt bestimmte Arten von Werbungen aus dem Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung aus. Dabei handelt es sich um Werbung an Anlagen, die auf ständig wechselnde Werbeanschläge ausgerichtet sind und die bereits als Anlage für diesen Zweck genehmigt sind, um Werbemittel, bei denen die Abgrenzung zu den für den Verkauf vorgesehenen Produkten kaum möglich ist, und um Wahlwerbung.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 10.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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