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Verfahrenskosten in Südkorea





Faustregel

Gem. § 98 ZPO hat die Partei, die das Verfahren verliert, die Verfahrenskosten zu tragen.



Ausnahmen

Hierfür gibt es jedoch einige Ausnahmen. Unter Anderem kann das Gericht gem. § 99 ZPO der Partei, die das Verfahren gewonnen hat, einen Teil der Kosten oder die Gesamtkosten auferlegen. Dies liegt im Ermessen des Gerichts und hängt von diversen Umständen ab. Möglich ist dies zum Beispiel für Kosten, die unnötigerweise entstanden sind, um die Rechte einer Partei zu erweitern oder verteidigen oder Kosten die notwendigerweise entstanden sind, um die Rechte der anderen Partei zu erweitern oder zu verteidigen.

Wird das Verfahren von der Partei, die die Verfahrenskostenhilfe erhalten hat, unnötig in die Länge gezogen, unterbrochen oder „sabotiert“, so kann die Verfahrenskostenhilfe gem. § 100 ZPO vom Gericht zurückgefordert werden. Auch wenn die Parteien jeweils nur zum Teil das Verfahren gewinnen, können die Verfahrenskosten gem. § 101 ZPO auf alle Parteien verteilt werden.

Kläger und Nebenkläger teilen sich gem. § 102 Abs. 2 ZPO die Verfahrenskosten in gleichen Teilen. Das Gericht kann jedoch gem. § 102 Abs. 1 ZPO dem Nebenkläger unter gewissen Umständen höhere oder niedrigere Kosten zuteilen.

Die Verfahrenskosten werden gem. § 104 ZPO pro Instanz berechnet und sind nach jeder Instanz fällig. Ändert ein höheres Gericht jedoch das Urteil, wird gem. § 105 ZPO eine erneute Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten getroffen.

Bei einer gütlichen Einigung der Parteien während des Verfahrens entscheiden gem. § 106 ZPO die Parteien selbst, wie die Verfahrenskosten aufgeteilt werden sollen. Kommen sie zu keiner Einigung über die Verteilung der Kosten, entscheidet das Gericht darüber.

Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gerichtskosten, den Kosten für die Auslagen des Gerichts und die Kosten für die Rechtsanwälte etc.

Das Gericht kann gem. § 116 Abs. 1 ZPO eine Anzahlung für die Verfahrenskosten verlangen. Es kann auch die gesamten Verfahrenskosten als Vorauszahlung verlangen. Werden diese in diesem Fall nicht beglichen, so kann das Gericht das Verfahren gem. § 116 Abs. 2 ZPO aussetzen, bis die Kosten bezahlt wurden.



Sicherheiten für die Verfahrenskosten

In Fällen, in denen der Kläger keinen festen Wohn- oder Unternehmenssitz in Südkorea hat, kann das Gericht gem. § 117 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Beklagten eine Sicherheitsleistung für das Verfahren verlangen. Der Beklagte kann gem. § 119 ZPO diesen Antrag bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Sicherheitsleistung zurücknehmen. Leistet der Kläger diese Sicherheitsleistung nicht, so kann das Gericht das Verfahren abweisen ohne Angabe einer Begründung.



Verfahrenskostenhilfe

Gem. § 128 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Verfahrenskostenhilfe veranlassen, entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien. Sie wird dem Kläger jedoch nicht gewährt, wenn von vornhinein bereits klar ist, dass der Kläger das Verfahren verlieren wird. Die Verfahrenskostenhilfe wird nur Personen gewährt, deren finanzielle Situation es nicht ermöglicht, die Verfahrenskosten zu begleichen. Ist die Person dazu in der Lage, wird keine Hilfe gewährt. Die Person, die einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, muss gem. § 128 Abs. 2 ZPO in diesem Antrag Gründe vorweisen, warum das Gericht die Hilfe gewähren sollte bzw. warum die Person die Kosten nicht tragen kann. Die Verfahrenskostenhilfen werden gem. § 129 Abs. 2 ZPO aus der Staatskasse finanziert. Stirbt der Begünstigte, so kann gem. § 130 Abs. 2 ZPO dem Erben die Rückzahlung der Verfahrungskostenhilfe auferlegt werden. Wird bekannt, dass die Person, die eine Verfahrenskostenhilfe erhalten hat, in der Lage ist, diese Kosten durch eigene finanzielle Mittel zu tragen, oder diese Person durch welche Umstände auch immer die finanziellen Mittel während des Verfahrens erlangt, kann die Verfahrenskostenhilfe gem. § 131 ZPO eingestellt und zurückgefordert werden. Dies kann entweder von Amts wegen oder durch einen Antrag einer Interessensperson geschehen.









© Christoph Bieramperl (2017)

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