Der Strafzumessungsausschuss des Obersten Gerichts in Südkorea
Der Strafzumessungsausschuss ist ein Ausschuss, der im Obersten Gericht eingeführt wurde, um ein faires und objektives Strafmaß zu sichern. Der Ausschuss kann die Kriterien für die Sätze von Strafen bzw. das Strafmaß festlegen und ändern, erforschen und sich über die Strafmaß-Grundsätze beraten. Er soll seiner Arbeit unabhängig nachgehen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-2)
Dieser Ausschuss besteht aus 13 Mitgliedern inklusive einem Vorsitzenden und einem beständigen Mitglied, das jedoch nicht der Vorsitzende sein darf. Der Vorsitzende soll vom obersten Richter des Obersten Gerichts unter den Personen, die eine bestimmte Position nicht weniger als 15 Jahre innehatte, bestimmt oder beauftragt werden. Unter diese bestimmten Positionen fallen:
1. Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte
2. Personen, die sich mit rechtlichen Angelegenheiten beschäftigt haben, während sie für den Staat, die örtliche Regierung, nationale und öffentliche Unternehmen, Institutionen in öffentlicher Hand und andere Gesellschaften
3. Juniorprofessoren oder Höherrangige, die Rechtswissenschaften in akkreditierten Universitäten gelehrt haben
Die übrigen Mitglieder dieses Ausschusses werden vom obersten Richter des Obersten Gerichts bestimmt oder beauftragt. Es setzt sich folgendermaßen zusammen:
1. Vier Justizbeamte
2. Zwei Staatsanwälte, die vom Justizminister vorgeschlagen werden
3. Zwei Rechtsanwälte, die vom Präsidenten der Koreanischen Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen werden
4. Zwei Professoren der Rechtswissenschaften
5. Zwei Personen mit umfangreichem Wissen und Erfahrung
Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Strafzumessungsausschusses beträgt zwei Jahre und sie können erneut bestimmt oder beauftragt werden. Wenn ein Mitglied als unfähig erachtet wird, seinen Verpflichtungen aufgrund von unausweichlichen Gründen nachzugehen und wenn ein Mitglied als ungeeignet erachtet wird, seine Qualifikation als ein Mitglied aufrechtzuerhalten aufgrund einer Verletzung seiner Verpflichtungen, kann der oberste Richter des Obersten Gerichts dieses Mitglied entlassen oder außer Dienst setzen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-3)
Der Vorsitzende repräsentiert den Ausschuss und übt die gesamte Kontrolle über die Arbeit des Ausschusses aus. Wenn er seinen Pflichten nicht nachkommen kann aus unumgänglichen Gründen, übernimmt im Interesse des Vorsitzenden diese Pflichten als Vertretung ein ständiges Mitglied oder irgendein Mitglied, das zuvor vom Vorsitzenden dazu ernannt wurde. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-4)
Der Vorsitzende soll die Versammlungen des Ausschusses einberufen und den Vorsitz über diese Versammlungen führen. Die Beschlüsse des Ausschusses erfolgen mit der Mehrheit der eingetragenen Mitglieder. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-5)
Der Ausschuss ist für das Festsetzen und die Änderung von spezifischen und objektiven Kriterien für das Strafmaß zuständig, um den Richtern dabei zu helfen, ein vernünftiges Strafmaß zu finden. Der Ausschuss soll sich bei der Festsetzung und Änderung der Kriterien für das Strafmaß nach den folgenden Prinzipien richten:
1. Das Wesen des Verbrechens, die Umstände des Verbrechens und der Umfang der Verantwortlichkeit des Angeklagten sollen berücksichtigt werden;
2. Es soll auf das grundsätzliche Verhindern von Verbrechen, das Verhindern einer weiteren Begehung eines Verbrechens durch den Angeklagten und dessen Wiedereingliederung in die Gesellschaft Rücksicht genommen werden;
3. Solange es zwischen den Strafmaß-Faktoren von gleichen und ähnlichen Verbrechen keine Unterschiede gibt, sollen sie nicht unterschiedlich behandelt werden bezüglich des Strafmaßes; und
4. Das Strafmaß soll den Angeklagten nicht aufgrund seiner Nationalität, Religion, Gewissen und des sozialen Status oder aus anderen Gründen diskriminieren.
Der Ausschuss soll bei der Festsetzung und Änderung der Kriterien für das Strafmaß folgende Faktoren berücksichtigen:
1. Die Art und die gesetzliche Bestrafung der Verbrachen;
2. Die Umstände, die die Ernsthaftigkeit der Verbrachen erhöht oder vermindert;
3. Das Alter, der Charakter und das Verhalten, die Intelligenz und das Umfeld der Angeklagten;
4. Die Beziehungen zu den Opfern;
5. Die Motive, Mittel und Folgen der Verbrechen;
6. Die Umstände nach den Verbrechen;
7. Die Vorstrafen; und
8. Andere Faktoren, die für eine vernünftige Bestrafung notwendig sind.
Das Komitee soll die Kriterien für das Strafmaß veröffentlichen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-6)
Justizbeamte sollen die Kriterien für das Strafmaß berücksichtigen, wenn sie die Art der Bestrafung auswählen und den Zeitraum der Bestrafung bestimmen, vorausgesetzt, dass die Kriterien für das Strafmaß nicht rechtlich verbindlich sind. Wenn ein Gericht beim Fällen des Urteils von den Kriterien für das Strafmaß abweicht, muss es die Gründe dafür im schriftlichen Urteil darlegen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gericht das Urteil in einem Schnellverfahren fällt. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-7)
Der Ausschuss kann, wenn es notwendig erscheint, Beamte des öffentlichen Dienstes oder Experten anordnen, den Treffen beizuwohnen, nach deren Meinung fragen und er kann Staatsorgane, Forschungsinstitute, Organisationen, Experten etc. darum bitten, Daten sowie deren Meinung und Kooperation bereitzustellen. Der Ausschuss kann des Weiteren, wenn es für ihre Arbeit notwendig erscheint, die Leiter der Staatsorgane, Forschungsinstitute und Organisationen etc. darum bitten, ihre Beamten des öffentlichen Dienstes sowie Angestellten in den Ausschuss zu versetzen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-8)
Der Ausschuss soll eine Abteilung für Büroarbeiten haben, deren Aufgabe es ist, die Leistungsfähigkeit des Ausschusses zu unterstützen und Hilfe bei den Büroarbeiten bereitzustellen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-9)
Der Ausschuss soll jedes Jahr einen Jahresbericht veröffentlichen, in dem dessen Arbeit im jeweiligen Jahr und die Planung für das darauffolgende Jahr aufgelistet ist. Der Ausschuss soll der Nationalversammlung einen Jahresbericht zukommen lassen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-10)
Dem Vorsitzenden des Ausschusses, den Mitgliedern des Ausschusses sowie den Beamten und den Angestellten der Abteilung für Büroarbeiten ist es verboten, vertrauliche Informationen durchsickern zu lassen, die sie erlangt haben, während sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Dies gilt auch, wenn sie von ihren Ämtern zurücktreten. Der Vorsitzende und die Mitglieder, die keine Beamten des öffentlichen Dienstes sind, werden als Beamte des öffentlichen Dienstes angesehen, damit auf sie analog die Strafregelungen des Strafgesetzes und anderen Gesetzen angewendet werden kann. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 8, Article 81-11)
© Christoph Bieramperl (2016)