Sicherungsrechte im Rechtssystem Südkoreas
A. Eigentumsvorbehalt
Bei einem Eigentumsvorbehalt findet die Übereignung der Sache unter der aufschiebenden Bedingung statt, dass der Käufer den vollen Kaufpreis begleicht. Erst wenn der vollständige Kaufpreis gezahlt wurde, geht das Eigentum an den Käufer über. Er kann den Verkauf der Sache bei einer Auktion durchsetzen, um mit diesem Erlös die Forderung zu begleichen, falls der Käufer nicht dazu in der Lage ist, den Kaufpreis zu begleichen. Des Weiteren hat der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, also bis zur Eigentumsübertragung an den Käufer, das Recht der Fruchtziehung bei diesem Gegenstand. Der Käufer hat bis zur Eigentumsübertragung des Gegenstands, den er somit bis dahin nur im Besitz hat, die Pflicht, diesen Gegenstand gut zu pflegen. Der Eigentumsvorbehalt hat vor allem im Falle der Insolvenz des Käufers den großen Vorteil, dass der Verkäufer, sofern der Kaufpreis durch den Käufer noch nicht vollständig beglichen wurde, ein Aussonderungsrecht hat.
B. Rückgaberecht
Hat der Verkäufer dem Käufer einen Gegenstand gesendet, den der Käufer nicht vollständig bezahlt hat, kann der Verkäufer diesen Gegenstand wieder zurückverlangen. Kommt der Käufer seiner Pflicht (der Rückgabe) nicht nach, so kann der Verkäufer ihn gerichtlich dazu veranlassen. Dieses Rückgaberecht wird auch nicht durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens angegriffen. Hat der Käufer den Gegenstand bereits weiterveräußert oder einer anderen Person überlassen, so kann der Verkäufer vom Käufer die Übertragung des Herausgabeanspruchs verlangen.
C. Hypothek
Bei der Hypothek handelt es sich um ein Grundpfandrecht, das zur Sicherung einer Forderung dient. In der Regel wird dieses Sicherungsrecht bei der Vergabe von Krediten oder längerfristigen Darlehen genutzt. Die Hypothek stellt eine Belastung des Grundstücks dar. Kann der Schuldner seine Verbindlichkeit (z.B. den Kredit) nicht begleichen, so kann der Gläubiger die Verwertung des Grundstücks oder Gebäudes veranlassen, aus dessen Erlös der Gläubiger in Höhe der Forderung befriedigt wird.
D. Chonsegwon
Chonsegwon ist ein Recht an einer Miete auf Kautionsbasis. Chonsegwon wird in einem speziellen Register erfasst. In Südkorea gibt es zwei Arten von Miete: Monatsmieten (eventuell mit Kaution) und Chonsegwon. Bei dem Monatsmietsystem zahlt der Mieter monatlich die vereinbarte Miete und hinterlegt am Anfang des Mietverhältnisses eventuell eine Kaution (wie auch in Deutschland). Bei dem Chonsegwon-System wird zuerst der Kaufpreis der Immobilie (Wohnung oder Haus) ermittelt, den der Mieter mieten möchte. Der Mieter hinterlegt dann den kompletten Kaufpreis. Er hat dann bis zur Beendigung des Mietverhältnisses keinerlei Mieten zu zahlen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses bekommt der Mieter diesen Betrag komplett zurück. Der Vermieter kann diesen Betrag uneingeschränkt nutzen während des Mietzeitraums. Der Vermieter ist dazu berechtigt, diese Summe selbst zu verwenden (z.B. zu investieren oder damit Geschäfte abzuwickeln) und die Gewinne zu behalten, die aus dieser Nutzung resultieren. Außerdem hat der Vermieter die Pflicht, den kompletten Betrag des Chonsegwon dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zurückzuzahlen.
E. Pfandrecht bei beweglichen Gegenständen
Hierbei handelt es sich um ein dingliches Recht des Pfandgläubigers an einem beweglichen Gegenstand. Es dient, wie auch die anderen Rechte, zur Sicherung einer Forderung. Kann der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht begleichen, so kann der Pfandgläubiger die Verwertung des Gegenstandes veranlassen, aus dessen Erlös er in Höhe der Forderung befriedigt wird.
F. Pfandrecht bei Rechten
Auch Rechte können in Südkorea Gegenstand eines Pfandrechts sein. Jedoch nur, wenn es sich bei den Rechten nicht um Rechte handelt, denn Gewinn, der aus einem unbeweglichen Gegenstand resultiert, zu nutzen oder abzuschöpfen. Derartige Rechte müssen mit Dokumenten (z.B. Verträgen) nachweisbar sein. Nur so sind sie durchsetzbar und haben bei Rechtsstreitigkeiten Bestand.
G. Yangdo Dambo
Durch dieses Sicherungsrecht sichert sich der Gläubiger das Eigentum an einem Gegenstand. Der Schuldner erlangt lediglich Besitz an dem Gegenstand, kann ihn jedoch nutzen. Dies hat vor allem im Insolvenzfall den großen Vorteil, dass der Gläubiger ein Aussonderungsrecht hat.
© Christoph Bieramperl (2016)