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Revision [72862]

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Additions:
**Deutschland:** Seit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (""WPflG"") am 25. Juli 1956 herrschte bis vor ein paar Jahren in Deutschland Wehrpflicht. Seit dem 01. Juli 2011 ist die Wehrpflicht gemäß § 2 ""WPflG"" in Deutschland durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes jedoch gesetzlich ausgesetzt, aber nicht abgeschafft. Zu beachten ist aber, dass die Pflicht zum Wehrdienst in bestimmten Ausnahmefällen (Spannungs- oder Verteidigungsfällen) weiterhin besteht. Des Weiteren kann ein freiwilliger Wehrdienst abgeleistet werden.
**Deutschland:** Der freiwillige Wehrdienst in Deutschland besteht aus zwei Teilen: der sechsmonatigen Probezeit und dem siebzehnmonatigen Wehrdienst. Während der Probezeit kann gemäß § 61 Absatz 2 ""WpflG"" von beiden Seiten die Entlassung aus dem Wehrdienst beantragt werden, ohne dafür Gründe angeben zu müssen.
Deletions:
**Deutschland:** Seit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) am 25. Juli 1956 herrschte bis vor ein paar Jahren in Deutschland Wehrpflicht. Seit dem 01. Juli 2011 ist die Wehrpflicht gemäß § 2 WPflG in Deutschland durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes jedoch gesetzlich ausgesetzt, aber nicht abgeschafft. Zu beachten ist aber, dass die Pflicht zum Wehrdienst in bestimmten Ausnahmefällen (Spannungs- oder Verteidigungsfällen) weiterhin besteht. Des Weiteren kann ein freiwilliger Wehrdienst abgeleistet werden.
**Deutschland:** Der freiwillige Wehrdienst in Deutschland besteht aus zwei Teilen: der sechsmonatigen Probezeit und dem siebzehnmonatigen Wehrdienst. Während der Probezeit kann gemäß § 61 Absatz 2 WpflG von beiden Seiten die Entlassung aus dem Wehrdienst beantragt werden, ohne dafür Gründe angeben zu müssen.


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