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Beschäftigung von Frauen in der Schwangerschaft und nicht volljährigen Personen - Vergleich des deutschen und koreanischen Rechts
Frauen in der Schwangerschaft und nicht volljährige Personen sind besonders schutzbedürftig und benötigen daher besondere Schutzvorschriften im Arbeitsrecht.
Mindestalter
Deutschland: Es gilt gemäß § 5 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ein Beschäftigungsverbot für Kinder. Ein Kind ist gemäß § 2 Absatz 1 eine Person, die noch nicht 15 Jahre alt ist. Jedoch gibt es auch gemäß § 5 Absatz 2 JArbSchG Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot, z.B. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, in Erfüllung einer richterlichen Weisung oder gemäß § 5 Absatz 3 JArbSchG bei Kindern unter 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.
Südkorea: Personen, die unter 15 Jahre alt sind sowie Personen, die unter 18 Jahre alt sind und noch eine Mittelschule besuchen, sollen gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Arbeitsrichtliniengesetzes (ARG) nicht beschäftigt werden. Diesen Personen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden, mit der sie beschäftigt werden dürfen. Diese Arbeitserlaubnis wird gemäß Artikel 64 Absatz 2 ARG nur ausgestellt, wenn durch die Beschäftigung dessen Schulbildung nicht beeinträchtigt wird. Erlangt eine Person diese Arbeitserlaubnis arglistig unter Vorwand, so ist diese Erlaubnis gemäß Artikel 64 Absatz 3 ARG als nichtig anzusehen.
Ergebnis: Die Vorschriften sind bezüglich des Mindestalters ähnlich, wobei das deutsche Gesetz im Gegensatz zum koreanischen Gesetz bereits im Gesetzestext erwähnt, welche Arbeiten einer Person unter 15 zugemutet werden kann.
Beschäftigungsverbot
Deutschland: Bei Personen von 15 bis 18 Jahre gilt ein Beschäftigungsverbot z.B. bei gefährlichen Arbeiten gemäß § 22 JArbSchG, Akkordarbeit gemäß § 23 JArbSchG, Arbeiten unter Tage gemäß § 24 JArbSchG etc. Werdende Mütter dürfen gemäß § 3 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Werdende Mütter dürfen gemäß § 3 Absatz 2 MuSchG auch in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären (wobei die Erklärung jederzeit widerrufen werden kann). Des Weiteren gelten diverse weitere Beschäftigungsverbote gemäß § 4 MuSchG (z.B.: schwere körperliche Arbeiten, Akkordarbeit oder andere gesundheitsgefährdende Arbeiten).
Südkorea: Schwangere Frauen sowie Frauen, die vor weniger als einem Jahr ein Kind geboren haben sowie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen nicht mit riskanter und gefährlicher Arbeit beschäftigt werden. Entscheidend ist hier, ob die Sittlichkeit oder die Gesundheit gefährdet ist. Auch Frauen, die nicht schwanger sind, sollen gemäß Artikel 65 Absatz 2 ARG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gebärfähigkeit gefährden könnten.
Ergebnis: In Südkorea wird die Beschäftigung nur auf ungefährliche Arbeiten beschränkt, wohingegen in Deutschland die Beschäftigung von werdenden Müttern in den letzten sechs Wochen komplett untersagt ist (außer die Einverständniserklärung der Person liegt vor). In Südkorea wird das Beschäftigungsverbot jedoch auch auf Arbeiten ausgeweitet, die die Gebärfähigkeit von gesunden Frauen beeinträchtigen können.
Arbeitsvertrag
Deutschland: Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Minderjährigen erfordert die Zustimmung bzw. gemäß § 113 BGB die Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter. Diese können jedoch nicht eigenmächtig im Namen des Minderjährigen einen Arbeitsvertrag schließen.
Südkorea: Weder ein Elternteil noch der Vormund soll im Namen des Minderjährigen in einen Arbeitsvertrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 ARG eintreten. Ein Elternteil und/oder der Vormund kann gemäß Artikel 67 Absatz 2 ARG einen Arbeitsvertrag kündigen, wenn dieser den Minderjährigen zu benachteiligen scheint. Geht ein Arbeitgeber mit einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Arbeitsvertrag ein, so soll der Arbeitgeber gemäß Artikel 67 Absatz 3 ARG die Arbeitsbedingungen speziell im Arbeitsvertrag festlegen und festhalten.
Ergebnis: Hier sind die Vorschriften identisch.
Arbeitsstunden
Deutschland: Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, dürfen gemäß § 8 Absatz 1 JArbSchG pro Tag maximal 8,5 Stunden, pro Woche maximal 40 Stunden und maximal 5 Tage in der Woche beschäftigt werden.
Südkorea: Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, sollen Gemäß Artikel 69 ARG nicht länger als sieben Stunden am Tag und vierzig Stunden in der Woche beschäftigt werden. Diese Maximalzeit kann jedoch gemäß Artikel 69 ARG durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien um eine Stunde am Tag oder sechs Stunden in der Woche verlängert werden.
Ergebnis: Die Vorschriften bezüglich der Arbeitsstundenregelung sind hier sehr ähnlich.
Nacht- und Feiertagsarbeit
Deutschland: Personen zwischen 15 und 18 dürfen gemäß Artikel 14 Absatz 1 JArbSchG nur im Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden (Personen über 16 Jahren z.B. in der Hotellerie und Gastronomie von 6 Uhr bis 22 Uhr gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 1 JArbSchG), Nachtarbeit ist daher untersagt. Nach der Beendigung der Arbeitszeit müssen diesen Personen gemäß § 13 JArbSchG eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt werden. An Feiertagen sowie am Wochenende gemäß §§ 16, 17 und 18 JArbSchG dürfen sie nicht beschäftigt werden (Ausnahme: Hotellerie und Gastronomie; es sollen jedoch mindestens zwei Samstage im Monat und es müssen mindestens zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Werdende Mütter dürfen gemäß § 8 Absatz 1 MuSchG nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feuertagen beschäftigt werden. Hier gibt es jedoch gemäß § 8 Absatz 3 MuSchG Ausnahmen (z.B. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr).
Südkorea: Ein Arbeitgeber kann gemäß Artikel 70 Absatz 1 ARG eine Frau, die 18 Jahre alt oder älter ist, nur dann zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Feiertagen beschäftigen, wenn diese ihr Einverständnis gibt. Schwangere Frauen und Frauen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen gemäß Artikel 70 Absatz 2 ARG weder zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens noch an Feiertagen beschäftigt werden.
Ergebnis: Die Regelungen der Nacht- und Feiertagsarbeit sind in Deutschland daher praxisnäher und detaillierter geregelt.
Überstunden
Deutschland: Personen zwischen 15 und 18 sollen keine Überstunden ableisten. Werdende und stillende Mütter dürfen gemäß § 8 Absatz 1 MuSchG nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden, wobei Mehrarbeit gemäß § 8 Absatz 2 MuSchG jede Arbeit ist, von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche oder von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
Südkorea: Der Arbeitgeber soll es gemäß Artikel 71 ARG nicht zulassen, dass eine weibliche Beschäftigte, die vor weniger als einem Jahr ein Kind geboren hat, mehr als zwei Überstunden am Tag, sechs Überstunden in der Woche und 150 Überstunden im Jahr überschreitet. Personen zwischen 15 und 18 sollen keine Überstunden ableisten.
Ergebnis: Überstunden sind, im Gegensatz zu Deutschland, in den Vorschriften des südkoreanischen Gesetzes durchaus möglich. Bezüglich der Überstundenregelung der nicht volljährigen Personen sind die Vorschriften jedoch identisch.
Fazit: Beide Länder haben die besondere Schutzbedürftigkeit von Frauen in der Schwangerschaft und nicht volljährigen Personen erkannt und diese Schutzbedürftigkeit in speziellen Vorschriften für diesen Personenkreis umgesetzt. Während in Südkorea alle Vorschriften in einem Gesetz enthalten sind, sind die Vorschriften in Deutschland auf diverse Gesetze aufgeteilt. Weiterhin wird deutlich, dass die Vorschriften in Deutschland viel detaillierter formuliert sind und diesen Personen einen höheren Schutz gewähren als die gesetzlichen Vorschriften in Südkorea.
© Christoph Bieramperl (2016)