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Revision [72934]

Last edited on 2016-10-08 15:06:39 by ChristophBieramperl
Additions:
**Deutschland:** Bei Verletzung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 ""BGB"" oder in bestimmten Fällen auf Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB.
**Deutschland:** Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil gemäß § 630 ""BGB"" ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. Gemäß § 109 Absatz 1 ""GewO"" hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss gemäß § 109 Absatz 2 ""GewO"" klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Gemäß § 109 Absatz 3 ""GewO"" ist die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen.
Deletions:
**Deutschland:** Bei Verletzung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß {{du przepis="§ 626 Abs. 1 BGB"}} oder in bestimmten Fällen auf Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB.
**Deutschland:** Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil gemäß {{du przepis="§ 630 BGB"}} ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. Gemäß § 109 Absatz 1 ""GewO"" hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss gemäß § 109 Absatz 2 ""GewO"" klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Gemäß § 109 Absatz 3 ""GewO"" ist die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen.


Revision [72929]

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