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Subventionsrecht



A. Begriff

Ein einheitlicher Begriff der subvention ląssst sich nur schwer finden. Aber es besteht Einigkeit darüber dass von einer Subvention die Rede ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Leistung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung
  • Ohne marktmäßige Gegenleistung
  • An eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
  • Zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks

Zu den Einzelnen Kriterien ist zu sagen, dass eine Leistung in aller Regel in Geld erfolgt, es sind aber auch andere Formen denkbar. Das Kriterium ohne marktmäßige Gegenleistung soll sicherstellen, dass dem Subventionsgeber (Staat) kein unmittelbarer Vorteil zu kommt. Dieses Merkmal dient ebenso zur Abgrenzung zur staatlichen Auftragsvergabe. Das Kriterium der Privatperson ist dann erfüllt, wenn Zahlungen nicht innerhalb des staatlichen Haushalts erfolgen.
Als ein letztes Kriterium muss die Subvention einem öffentlichen Zweck dienen. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Staat ernstlich gewollt ist in den Wirtschaftsverkehr einzugreifen. Dies kann vor allem bei den Gründen nach § 12 Abs. 2 StWG der Fall sein.


B. Rechtsgrundlage

In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionslesitung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den „Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“ enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.

C. Rechtsverhältnis Subventionsnehmer und Subventionsgeber

Wie bereits oben erwähnt, bedürfen Subventionsgewährungen keiner gesetzlichen Regelung, sind aber trotzdem rechtliche Vorgänge. Demnach entsteht zwischen dem Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber ein Rechtsverhältnis. Dies kann öffentlich- rechtlich oder privat-rechtlicher Natur sein.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentlichen Recht. anzuweden, weil der jeweilige Bescheid von der Behörde eine Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG darstellt. Die s


D. Rückforderung von Subventionen




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