Revision history for Subsidiaritaetsprinzip
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Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur für das zukünftige Handeln der Union, sondern auch für die bereits bestehenden Rechtsvorschriften Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu überprüfen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll, sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die bereits bestehenden Unionsvorschriften dahin gehend zu überprüfen, ob diese aufrechterhalten werden können. Eine weitere Wirkung von diesem Prinzip besteht darin, dass der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestützten Rechtsakte der Union beschränkt wird. Als wichtigste Art der Beschränkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee, der Suche nach der **nützlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter dem effet-utile-Grundsatz versteht man, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einräumt, welche die Verwirklichung des Vertragszieles am meisten fördert. Allerdings steht diese Idee im Widerspruch mit der Kompetenzergänzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil die Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union führen würde. Dieser Widerspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidiaritätsprinzip. Hinzu kommt, dass der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidiaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)**, zu erzwingen.
Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken. Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt. Denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidiaritätsprinzip. Hinzu kommt, dass der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidiaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)**, zu erzwingen.
Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken. Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt. Denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
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Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidiaritätsprinzip. Hinzu kommt, dass der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidiaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken. Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
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Im Folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Es versucht jedoch die Ausübung der vorhandenen Kompetenzen zwischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subsidiarität um ein dynamisches Konzept, sodass es von der jeweiligen Situation abhängig ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Beschränkung ihrer im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
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Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Darunter ist zu verstehen, dass die Union erst dann tätig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Maßnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Ziele wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene besser zu erreichen sind. **( "Ob der Maßnahme").** Weiterhin ist der Sinn und Zweck dieses Prinzips darin zu sehen, dass ein **europäischer Zentralismus** verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse stärker regionalisiert werden sollen. Insbesondere ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitäten und Gewohnheiten schützen soll.
Die oben genannten Aspekte für die ausschließliche Zuständigkeit werden nochmals ausdrücklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Die oben genannten Aspekte für die ausschließliche Zuständigkeit werden nochmals ausdrücklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
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Die oben genannten Aspekte, für die ausschließliche Zuständigkeit, werden nochmals ausdrücklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
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====Allgemeine Informationen====
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Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Unter diesem ist zu verstehen, dass die Union erst dann tätig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Maßnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass diese Ziele, wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene, besser zu erreichen sind. **( "Ob der Maßnahme").** Weiterhin ist der Sinn und Zweck dieses Prinzips darin zu sehen, dass ein **europäischer Zentralismus**verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse stärker regionalisiert werden sollen. Insbesondere ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitäten und Gewohnheiten schützen soll.
Im Folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Dieses versucht jedoch die Ausübung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subsidiarität um ein dynamisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhängig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Beschränkung ihrer im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Für den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierten Leitlinien orientieren. Diese sind Folgende:
- alleinige Maßnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Maßnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Verträge verstoßen würden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigen
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidiaritätsprinzip. Hinzu kommt, dass der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidiaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Im Folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Dieses versucht jedoch die Ausübung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subsidiarität um ein dynamisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhängig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Beschränkung ihrer im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Für den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierten Leitlinien orientieren. Diese sind Folgende:
- alleinige Maßnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Maßnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Verträge verstoßen würden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigen
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidiaritätsprinzip. Hinzu kommt, dass der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidiaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Deletions:
Im Folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Sondern dieses versucht die Ausübung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subsidiarität um ein dynamisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhängig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Beschränkung ihrer im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Für den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierten Leitlinien orientieren. Diese sind folgende:
- alleinige Maßnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Maßnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Verträge verstoßen würden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, insonstiger Weise erheblich beeinträchtigen
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
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=====Subsidiaritätsprinzip=====
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidiaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidiaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Deletions:
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Additions:
Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Unter diesem ist zu verstehen, dass die Union erst dann tätig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Maßnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass diese Ziele, wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene, besser zu erreichen sind. **( "Ob der Maßnahme").** weiterhin ist der Sinn und Zweck dieses Prinzips darin zu sehen, dass ein **europäischer Zentralismus** verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse stärker regionalisiert werden sollen. Insbesondere ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitäten und Gewohnheiten schützen soll.
Die oben genannten Aspekte, für die ausschließliche Zuständigkeit, werden nochmals ausdrücklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses Prinzip vor allem in dem Bereich der geteilten Zuständigkeit. Nähere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zuständigkeit sind dem Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenüber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union für den vorliegenden Sachverhalt eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im Folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Sondern dieses versucht die Ausübung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subsidiarität um ein dynamisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhängig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Beschränkung ihrer im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidiaritätsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zuständigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen tätig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effizienz mitgliedsstaatlichen Handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europäische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Für den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierten Leitlinien orientieren. Diese sind folgende:
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im Folgenden die Frage, inwieweit Union nach dem Subsidiaritätsprinzip bei einer geteilten Zuständigkeit tätigt, werden darf? Im Rahmen dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich beim Subsidiaritätsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulässigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmaßnahme. Diese Erläuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Abs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivität der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Überschneidungen mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur für das zukünftige Handeln der Union, sondern auch für die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu überprüfen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die bereits bestehenden Unionsvorschriften, dahin gehend zu überprüfen, ob diese aufrechterhalten werden können. Eine weitere Wirkung von diesem Prinzip besteht darin, dass der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestützten Rechtsakte der Union beschränkt wird. Als wichtigste Art der Beschränkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee, der Suche nach der **nützlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einräumt, welche die Verwirklichung des Vertragszieles am meisten fördert. Allerdings steht diese Idee im Widerspruch mit der Kompetenzergänzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union führen würde. Dieser Widerspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken. Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
Die oben genannten Aspekte, für die ausschließliche Zuständigkeit, werden nochmals ausdrücklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses Prinzip vor allem in dem Bereich der geteilten Zuständigkeit. Nähere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zuständigkeit sind dem Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenüber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union für den vorliegenden Sachverhalt eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im Folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Sondern dieses versucht die Ausübung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subsidiarität um ein dynamisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhängig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Beschränkung ihrer im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidiaritätsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zuständigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen tätig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effizienz mitgliedsstaatlichen Handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europäische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Für den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierten Leitlinien orientieren. Diese sind folgende:
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im Folgenden die Frage, inwieweit Union nach dem Subsidiaritätsprinzip bei einer geteilten Zuständigkeit tätigt, werden darf? Im Rahmen dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich beim Subsidiaritätsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulässigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmaßnahme. Diese Erläuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Abs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivität der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Überschneidungen mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur für das zukünftige Handeln der Union, sondern auch für die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu überprüfen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die bereits bestehenden Unionsvorschriften, dahin gehend zu überprüfen, ob diese aufrechterhalten werden können. Eine weitere Wirkung von diesem Prinzip besteht darin, dass der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestützten Rechtsakte der Union beschränkt wird. Als wichtigste Art der Beschränkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee, der Suche nach der **nützlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einräumt, welche die Verwirklichung des Vertragszieles am meisten fördert. Allerdings steht diese Idee im Widerspruch mit der Kompetenzergänzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union führen würde. Dieser Widerspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschließend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **Subsidaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen.
Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken. Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
Deletions:
Die oben genannten Aspekte, für die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses Prinzip vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Nähere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind dem Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenüber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union für den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdarität um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhäengig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschränkung iherer Täetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen tätig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effizienz mitgliedsstaatlichen handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europaeische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Fuer den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierte Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im folgenden die Frage, inwieweit Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit tätigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich beim Subsidaritätsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulässigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmaßsnahme. Diese Erläuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivität der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Überschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur für das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch für die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu überprüfen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu überprüfen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Eine weitere Wirkung von diesem Prinzip besteht darin, dass der europäische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestützten Rechtsakte der Union beschränkt wird. Als wichtigste Art der Beschränkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee, der Suche nach der **nützlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einräumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten fördert. Allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergänzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union führen wuerde. Dieser Wiederspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken.
Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
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- alleinige Maßnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Maßnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Verträge verstoßen würden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, insonstiger Weise erheblich beeinträchtigen
Deletions:
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Deletions:
Additions:
Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Unter diesem ist zu verstehen, dass die Union erst dann tätig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Massnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfuer ist darin zu sehen, dass diese Ziele, wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene, besser zu erreichen sind. **( "Ob der Massnahme").** Weiterhin ist der Sinn und Zweck dieses Prinzips darin zu sehen, dass ein **eurpäischer Zentralismus** verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse stärker regionalisiert werden sollen. Insbesondere ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitäten und Gewohnheiten schützen soll.
Die oben genannten Aspekte, für die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses Prinzip vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Nähere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind dem Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenüber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union für den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdarität um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhäengig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschränkung iherer Täetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen tätig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effizienz mitgliedsstaatlichen handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europaeische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Fuer den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierte Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:
- betreffende Bereiche weisen transnationale Aspekte auf, die durch die Mitgliedsstaaten nicht genügend geregelt werden können
- alleinige Maßnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Maßnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Verträge verstoßen würden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigen
- Maßsnahme auf der Unionsebene bringt Vorteile
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im folgenden die Frage, inwieweit Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit tätigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich beim Subsidaritätsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulässigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmaßsnahme. Diese Erläuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivität der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Überschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur für das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch für die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu überprüfen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu überprüfen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Eine weitere Wirkung von diesem Prinzip besteht darin, dass der europäische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestützten Rechtsakte der Union beschränkt wird. Als wichtigste Art der Beschränkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee, der Suche nach der **nützlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einräumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten fördert. Allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergänzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union führen wuerde. Dieser Wiederspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken.
Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
Die oben genannten Aspekte, für die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, im Vertrag von Lissabon, im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses Prinzip vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Nähere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind dem Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenüber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union für den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll näher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge besteht darin, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. Sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdarität um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhäengig zu machen ist, ob die Tätigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschränken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschränkung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschränkung iherer Täetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen tätig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effizienz mitgliedsstaatlichen handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europaeische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Fuer den Fall, dass die Unionsorgane tätig werden, können sich diese an konkretisierte Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:
- betreffende Bereiche weisen transnationale Aspekte auf, die durch die Mitgliedsstaaten nicht genügend geregelt werden können
- alleinige Maßnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Maßnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Verträge verstoßen würden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigen
- Maßsnahme auf der Unionsebene bringt Vorteile
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im folgenden die Frage, inwieweit Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit tätigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich beim Subsidaritätsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulässigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmaßsnahme. Diese Erläuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivität der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Überschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur für das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch für die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu überprüfen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu überprüfen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Eine weitere Wirkung von diesem Prinzip besteht darin, dass der europäische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestützten Rechtsakte der Union beschränkt wird. Als wichtigste Art der Beschränkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee, der Suche nach der **nützlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einräumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten fördert. Allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergänzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union führen wuerde. Dieser Wiederspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH überprüfbar ist. Es scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritätsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritätsrüge in dem Gesetzgebungsverfahren für die nationalen Parlamente die Möglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritätsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritätsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Möglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip stärken.
Eine Einschränkung von der Möglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Möglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhörung vertraglich vorgeschrieben ist.
Deletions:
Die oben genannten Aspekte, fuer die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, also im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses Prinzip vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu sehen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen taetig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effiziens mitgliedsstaatlichen handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europaeische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Fuer den Fall, dass die Unionsorgane taetig werden, koennen sich diese an konkretisieete Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:
- betreffende Bereiche weisen transnationale Aspekta auf, die durch die Mitgliedsstaaten nicht genuegend geregelt werden koennen
- alleinige Massnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Massnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Vertraege verstossen wuerden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeintraechtigen
- Massnahme auf der Unionsebene bringen Vorteile
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im folgenden die Frage, ob die Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit ueberhaupt taetigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu beruecksichtigen, dass sich beim Subsidaritaetsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulaessigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmassnahme. Diese Erlaeuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivitaet der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Ueberschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Eine weitere Folge von diesem Prinzip besteht darin, dass der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt wird. Als wichtigste Art der Beschraenkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee der Suche nach der **nuetzlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einraeumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten foerdert. Allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergaenzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union fuehren wuerde. Dieser Wiederspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH ueberpruefbar ist. Allerdings scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritaetsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritaetsruege in dem Gesetzgebungsverfahren fuer die nationalen Parlamente die Moeglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritaetsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritaetsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Moeglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip staerken.
Eine Einschraenkung von dem Gebaruch der Moeglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Moeglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhoerung vertraglich vorgeschrieben ist.
Additions:
Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Unter diesem ist zu verstehen, dass die Union erst dann taetig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Massnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfuer ist darin zu sehen, dass diese Ziele, wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene, besser zu erreichen sind. **( "Ob der Massnahme").** Weiterhin ist der Sinn und Zweck dieses Prinzips darin zu sehen, dass ein **eurpaeischer Zentralismus** verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse staerker regionalisiert werden sollen. Insbesondere ist an dieser Stelle zu erwaehnen, dass dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitaeten und Gewohnheiten schuetzen soll.
Anwendung findet dieses Prinzip vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu sehen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Eine weitere Folge von diesem Prinzip besteht darin, dass der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt wird. Als wichtigste Art der Beschraenkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee der Suche nach der **nuetzlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einraeumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten foerdert. Allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergaenzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union fuehren wuerde. Dieser Wiederspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH ueberpruefbar ist. Allerdings scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritaetsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritaetsruege in dem Gesetzgebungsverfahren fuer die nationalen Parlamente die Moeglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritaetsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritaetsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Moeglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip staerken.
Eine Einschraenkung von dem Gebaruch der Moeglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Moeglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhoerung vertraglich vorgeschrieben ist.
Anwendung findet dieses Prinzip vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu sehen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese dem Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip, nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften, Wirkung. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Sondern diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Eine weitere Folge von diesem Prinzip besteht darin, dass der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt wird. Als wichtigste Art der Beschraenkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee der Suche nach der **nuetzlichen Wirkung**, diese wird auch effet utile genannt. Unter der effet utile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einraeumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten foerdert. Allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergaenzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es bei der Anwendung dieser Regelung zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union fuehren wuerde. Dieser Wiederspruch stellt aber nur eine Ausnahme dar.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH ueberpruefbar ist. Allerdings scheiterte bislang noch keine Rechtssache an dem Subsidaritaetsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritaetsruege in dem Gesetzgebungsverfahren fuer die nationalen Parlamente die Moeglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritaetsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritaetsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Moeglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip staerken.
Eine Einschraenkung von dem Gebaruch der Moeglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Moeglichkeit nur dann nutzen, wenn seine Anhoerung vertraglich vorgeschrieben ist.
Deletions:
Anwendung findet dieses vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu shen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese den Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Anfangs entfaltet dieses Prinzip nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Durch dieses Prinzip wird der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt. Als wichtigste Art der Beschraenkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee der Suche nach der **nuetzlichen Wirkung**, auch effet utile genannt. Unter der effetutile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einraeumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten foerdert. allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergaenzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union fuehren wuerde.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH ueberpruefbar ist. Bislang scheiterte noch keine Rechtssache an dem Subsidaritaetsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritaetsruege in dem Gesetzgebungsverfahren fuer die nationalen Parlamente die Moeglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritaetsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritaetsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Moeglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip staerken.
Eine Einschraenkung von dem Gebaruch der Moeglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Moeglichkeit nutzen, wenn seine Anhoerung vertraglich vorgeschrieben ist.
Deletions:
Additions:
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Deletions:
Additions:
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Deletions:
Additions:
Anfangs entfaltet dieses Prinzip nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Durch dieses Prinzip wird der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt. Als wichtigste Art der Beschraenkung gilt die teleologische Auslegung. Hinter dieser Auslegung versteckt sich die Idee der Suche nach der **nuetzlichen Wirkung**, auch effet utile genannt. Unter der effetutile wird verstanden, dass der EuGH der Auslegung den Vorrang einraeumt, welche die Verwirklichung des Vertrageszieles am meisten foerdert. allerdings steht diese Idee im Wiederspruch mit der Kompetenzergaenzungsbestimmung des Art. 352 AEUV, weil es zu einer endlosen Kompetenzausweitung seitens der Union fuehren wuerde.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH ueberpruefbar ist. Bislang scheiterte noch keine Rechtssache an dem Subsidaritaetsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritaetsruege in dem Gesetzgebungsverfahren fuer die nationalen Parlamente die Moeglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritaetsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritaetsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Moeglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip staerken.
Eine Einschraenkung von dem Gebaruch der Moeglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Moeglichkeit nutzen, wenn seine Anhoerung vertraglich vorgeschrieben ist.
Abschliessend ist zu sagen, dass die Einhaltung von diesem Prinzip durch den EuGH ueberpruefbar ist. Bislang scheiterte noch keine Rechtssache an dem Subsidaritaetsprinzip. Hinzu kommt das der Vertrag von Lissabon neben der Subsidaritaetsruege in dem Gesetzgebungsverfahren fuer die nationalen Parlamente die Moeglichkeit geschaffen hat, eine Subsidaritaetsklage, in Form einer Nichtigkeitsklage **(Subsidaritaetsnichtigkeitsklage)** zu erzwingen. Diese Moeglichkeit soll die gerichtliche Durchsetzung von diesem Prinzip staerken.
Eine Einschraenkung von dem Gebaruch der Moeglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausschuss der Regionen diese nutzt, denn dieser darf die Moeglichkeit nutzen, wenn seine Anhoerung vertraglich vorgeschrieben ist.
Deletions:
Additions:
Anfangs entfaltet dieses Prinzip nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften. Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll. Diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programms, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Durch dieses Prinzip wird der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm, der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt. Imsbesondere erfolgt durch die teleologische Auslegung eine Beeinschraenkung.
Deletions:
Additions:
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sich im folgenden die Frage, ob die Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit ueberhaupt taetigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu beruecksichtigen, dass sich beim Subsidaritaetsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulaessigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmassnahme. Diese Erlaeuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivitaet der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Ueberschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
Deletions:
Additions:
Fuer den Fall, dass die Unionsorgane taetig werden, koennen sich diese an konkretisieete Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:
Deletions:
Additions:
((2)) Folgen von dem Prinzip
((2)) Wirkung
Anfangs entfaltet dieses Prinzip nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union wikrung, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften.Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll Diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programss, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Durch dieses Prinzip wird der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt. Imsbesondere erfolgt durch die teleologische Auslegung eine Beeinschraenkung.
((2)) Wirkung
Anfangs entfaltet dieses Prinzip nicht nur fuer das zukuenftige Handeln der Union wikrung, sondern auch fuer die bereits bestehenden Rechtsvorschriften.Daraus folgt, dass die Kommission nicht nur zu ueberpruefen hat, ob sie einen Gesetzesentwurf vorschlagen soll Diese ist auch verpflichtet, im Rahmen eines sog. SLIM-Programss, die beretis bestehenden Unionsvorschriften, dahingehend zu ueberpruefen, ob diese aufrecht erhalten werden koennen. Durch dieses Prinzip wird der europaeische Gerichtshof bei der Auslegung der Ermaechtigungsnorm der Unionsnorm und der darauf gestuetzten Rechtsakte der Union beschreankt. Imsbesondere erfolgt durch die teleologische Auslegung eine Beeinschraenkung.
Additions:
Fuer denb Fall, dass die Unionsorgane taetig werden, koennen sich diese an konkretisieete Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:
- betreffende Bereiche weisen transnationale Aspekta auf, die durch die Mitgliedsstaaten nicht genuegend geregelt werden koennen
- alleinige Massnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Massnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Vertraege verstossen wuerden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeintraechtigen
- Massnahme auf der Unionsebene bringen Vorteile
- betreffende Bereiche weisen transnationale Aspekta auf, die durch die Mitgliedsstaaten nicht genuegend geregelt werden koennen
- alleinige Massnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Massnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Vertraege verstossen wuerden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeintraechtigen
- Massnahme auf der Unionsebene bringen Vorteile
Additions:
Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Hinter diesem ist zu verstehen, dass die Union erst dann taetig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Massnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfuer ist darin zu sehen, dass diese Ziele, wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene, besser zu erreichen sind. **( "Ob der Massnahme").** Der Sinn und Zweck dieses Prinzips ist darin zu sehen, dass ein **eurpaeischer Zentralismus** verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse staerker regionalisiert werden sollen. Insbesondere soll dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitaeten und Gewohnheiten schuetzen.
Die oben genannten Aspekte, fuer die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, also im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu shen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese den Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen taetig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effiziens mitgliedsstaatlichen handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europaeische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Image
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sichim folgenden die Frage, darf die Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit ueberhaupt taetigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu beruecksichtigen, dass sich beim Subsidaritaetsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulaessigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmassnahme. Diese Erlaeuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivitaet der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Ueberschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
vgl. dazu: [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 79 - 83]]
Die oben genannten Aspekte, fuer die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, also im Art. 5 Abs.3 EUV betont.
Anwendung findet dieses vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.
Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu shen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese den Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen taetig werden darf. Erstens muss eine **fehlende Effiziens mitgliedsstaatlichen handelns** vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das **europaeische Handeln einen Mehrwert** als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.
Image
Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sichim folgenden die Frage, darf die Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit ueberhaupt taetigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu beruecksichtigen, dass sich beim Subsidaritaetsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulaessigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmassnahme. Diese Erlaeuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivitaet der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Ueberschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.
vgl. dazu: [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 79 - 83]]
Additions:
((1)) Allgemeines
((1)) Anwendungsbereich
((1)) Wirkung und Rechtsfolge
((1)) Anwendungsbereich
((1)) Wirkung und Rechtsfolge
Additions:
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CategoryEuroparecht
CategoryEuroparecht