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Revision [48936]

Last edited on 2014-12-27 10:58:54 by AnnegretMordhorst
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Quelle: [[http://www.rechtslexikon.net/d/vorsatz/vorsatz.htm Begriff des Vorsatzes im Rechtslexikon]], [[http://www.jurawiki.de/DefinitionVorsatz]]
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Quelle: [[http://www.rechtslexikon.net/d/vorsatz/vorsatz.htm Begriff des Vorsatzes im Rechtslexikon]]


Revision [48935]

Edited on 2014-12-27 10:57:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 15 StGB muss die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestdandes grundsätzlich vorsätzlich erfolgen. Hierbei handelt derjenige vorsätzlich, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns für möglich hält und zumindestens billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle Umstönde des Straftatbstandes sich realisieren. Den TB und die Merkmale des Tatbestandes selbst muss der Täter nicht kennen.
Liegt vor, wenn der Täter weiss, dass sein Handeln die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes zur Folge hat.
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich, doch vertaut dieser pflichtwidirg darauf, dass der Erfolg ausbleibt.
Quelle: [[http://www.rechtslexikon.net/d/vorsatz/vorsatz.htm Begriff des Vorsatzes im Rechtslexikon]]
Deletions:
Gem. § 15 StGB muss die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestdandes grundsätzlich vorsätzlich erfolgen. Hierbei handelt derjenige vorsätzlich, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns zumindestens billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle Umstönde des Straftatbstandes erfüllt werden. Den TB und die Merkmasle des Tatbestandes selbst muss der Täter nicht kennen.
Liegt vor, wenn der Täter weiss oder sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes führt
Der Täter erkennt den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich, doch hofft dieser auf ein Ausbleibn des Erfolges


Revision [48933]

Edited on 2014-12-26 17:59:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Arbeit//


Revision [48932]

Edited on 2014-12-26 17:57:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 15 StGB muss die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestdandes grundsätzlich vorsätzlich erfolgen. Hierbei handelt derjenige vorsätzlich, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns zumindestens billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle Umstönde des Straftatbstandes erfüllt werden. Den TB und die Merkmasle des Tatbestandes selbst muss der Täter nicht kennen.
((2)) Vorsatz 1. Grades
Liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt die Umstände des konkreten Straftatbestand zu verwirklichen. Das Wollen überwegt das Wissen
((2)) Vorsatz 2. Grades
Liegt vor, wenn der Täter weiss oder sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes führt
((2)) Bedingter Vorsatz
Der Täter erkennt den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf
((2)) Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich, doch hofft dieser auf ein Ausbleibn des Erfolges


Revision [48930]

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