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Revision [32598]

Last edited on 2013-07-03 09:25:26 by AnnegretMordhorst
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Mehr zum Recht der sozialen Pflegeversicherung ist in [[kokemoorSozR Kokemooor Sozialrecht: S. 100 ff. ]] zu finden.
CategorySozialrecht


Revision [32597]

Edited on 2013-07-03 09:19:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__2.html § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__21a.html § 21 a SGB I]] wie auch [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html § 28 SGB XI]]. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html §§ 36 ff. SGB XI]]. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die § 36 Abs. 3, [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html § 43 Abs. 3 SGB XI]] Härtefallbestimmungen.
Deletions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__2.html § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__21a.html § 21 a SGB I]] wie auch [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html § 28 SGB XI]]. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html §§ 36 ff. SGB XI]]. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die § 36 Abs. 3, [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__1.html § 43 Abs. 3 SGB XI]] Härtefallbestimmungen.


Revision [32596]

Edited on 2013-07-03 09:17:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__2.html § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__21a.html § 21 a SGB I]] wie auch [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html § 28 SGB XI]]. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html §§ 36 ff. SGB XI]]. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die § 36 Abs. 3, [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__1.html § 43 Abs. 3 SGB XI]] Härtefallbestimmungen.
Neben diesen Grundregeln für die Leistungserbringung, ist es gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__19.html § 19 S. 1 SGB IV]] i.V.m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] erforderlich einen Antrag zu stellen und die Vorversicherungszeit gem. 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB XI um eine Leistung zu erhalten. Die Vorversicherungszeit beträgt entweder zwei Jahre bzw. familienversichert innerhalb der letzten zehn Jahre.
Deletions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__2.html § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__21a.html § 21 a SGB I]] wie auch [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html § 28 SGB XI]]. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.
Neben diesen Grundregeln für die Leistungserbringung, ist es gem. § 19 S. 1 SGB IV i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI erforderlich einen Antrag zu stellen und die Vorversicherungszeit gem. 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB XI um eine Leistung zu erhalten. Die Vorversicherungszeit beträgt entweder zwei Jahre bzw. familienversichert innerhalb der letzten zehn Jahre.


Revision [32595]

Edited on 2013-07-03 09:10:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__2.html § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__21a.html § 21 a SGB I]] wie auch [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html § 28 SGB XI]]. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.
Deletions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__2.html § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.


Revision [32594]

Edited on 2013-07-03 09:09:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__1.html § 1 Abs. 2 SGB XI]] auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:**" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung."** Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__20.html § 20 SGB XI]]. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__23.html § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI]]. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__10.html § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI]].
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html § 14 SGB XI]] vorliegt. Demnach ist eine Person dann pflegebedürftig, wenn diese aufgrund einer **körperlichen, geistigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und immer **wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf Hilfe in **erheblichen** oder **höheren Maß** angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
||erhebliches oder erhöhtes Maß der Hilfsbedürftigkeit|| [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html § 15 SGB XI]], § 15 Abs. 1 -3 SGB XI Einteilung der pflegebedürftigen Personen nach Pflegestufen, abhängig von Häufigkeit der Hilfe und der hierfür erforderlichen Zeit||
Das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Das Resultat dieser Prüfung ist gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__8.html § 8 Abs. 6 SGB XI]] der Pflegekasse mitzuteilen. Die Pflegekasse erlässt daraufhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18.html § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI]] spätestens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__2.html § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI]] genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.
Deletions:
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__1.html § 1 Abs. 2 SGB XI]] auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:**" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung."** Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__20.html § 20 SGB XI]]. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__23.html § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI]]. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach [[[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__10.html § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI]].
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt. Demnach ist eine Person dann pflegebedürftig, wenn diese aufgrund einer **körperlichen, geistigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und immer **wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf Hilfe in **erheblichen** oder **höheren Maß** angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
||erhebliches oder erhöhtes Maß der Hilfsbedürftigkeit|| § 15 SGB XI
§ 15 Abs. 1 -3 SGB XI Einteilung der pflegebedürftigen Personen nach Pflegestufen, abhängig von Häufigkeit der Hilfe und der hierfür erforderlichen Zeit||
Das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Das Resultat dieser Prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Die Pflegekasse erlässt daraufhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI spätestens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.


Revision [32593]

Edited on 2013-07-03 09:05:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__1.html § 1 Abs. 2 SGB XI]] auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:**" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung."** Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__20.html § 20 SGB XI]]. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__23.html § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI]]. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach [[[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__10.html § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI]].
Deletions:
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. § 1 Abs. 2 SGB XI auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:**" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung."** Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält § 20 SGB XI. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.


Revision [32562]

Edited on 2013-07-02 10:52:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt. Demnach ist eine Person dann pflegebedürftig, wenn diese aufgrund einer **körperlichen, geistigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und immer **wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf Hilfe in **erheblichen** oder **höheren Maß** angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
Das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Das Resultat dieser Prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Die Pflegekasse erlässt daraufhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI spätestens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so ist im Folgenden zu klären, welche Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung möglich sind. Grundsätzlich sind dies alle Leistungen, welche die Pflegebedürftigkeit verhindern bzw. beseitigen. Ebenso soll durch die soziale Pflegeversicherung auch die Belastung der häuslichen Pflege für die Angehörigen gemindert werden.
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Zudem wird hierdurch das Ziel verfolgt, dass die Pflegebedürftigen ein nahezu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menschen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.
Neben diesen Grundregeln für die Leistungserbringung, ist es gem. § 19 S. 1 SGB IV i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI erforderlich einen Antrag zu stellen und die Vorversicherungszeit gem. 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB XI um eine Leistung zu erhalten. Die Vorversicherungszeit beträgt entweder zwei Jahre bzw. familienversichert innerhalb der letzten zehn Jahre.
Deletions:
Aufgrund der obigen Ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt. Demnach is eine Person nach § 14 Abs. 1 SGB XI dann pflegebedürftig, wenn aufgrund einer **körperlichen, geistigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und immer **wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf Hilfe in **erheblichen** oder **höheren Maß** angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
Das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Resultat dieser Prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Diese erlässt daraufhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI spätestens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen. Liegt keine Pflegestufe vor, so besteht kein Leistungsanspruch.
Liegen die oben behandelten Voraussetzungen vor, so ist im folgenden zu klären, welche Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung mögolich sind. Grundsätzlich sind dies alle Leistungen, welche die Pflegebedürftigkeit verhindern bzw. beseitigen. Ebenso soll durch die soziale POflegeversicherung auch die häusliche Pflege wie auch die Pflegebereitschaft der Angehörigen zu entlasten.
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.
Neben diesen Grundregeln für die Leistungserbringung, ist es gem. § 19 S. 1 SGB IV i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI erforderlich einen Antrag zu stellen und die Vorversicherungszeit gem. 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB XI um eine Leistung zu erhalten. Die Vorversicherungszeit beträgt entweder zwei Jahre bzw. faielienversichert innerhalb der letzten zehn Jahre.


Revision [32561]

Edited on 2013-07-02 10:34:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dieses trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weiterer Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzlichen Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der Folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. § 1 Abs. 2 SGB XI auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:**" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung."** Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält § 20 SGB XI. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
Deletions:
Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dieses trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weitere Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. § 1 Abs. 2 SGB XI auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung." Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält § 20 SGB XI. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI


Revision [31590]

Edited on 2013-06-19 10:08:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben diesen Grundregeln für die Leistungserbringung, ist es gem. § 19 S. 1 SGB IV i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI erforderlich einen Antrag zu stellen und die Vorversicherungszeit gem. 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB XI um eine Leistung zu erhalten. Die Vorversicherungszeit beträgt entweder zwei Jahre bzw. faielienversichert innerhalb der letzten zehn Jahre.
Deletions:
Neben diesen Grundregeln für die Leistungserbringung, ist es gem. § 19 S. 1 SGB IV i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI erforderlich einen Antrag zu stellen, um eine Leistung zu erhalten.


Revision [31587]

Edited on 2013-06-19 09:40:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Hierbei steht es den Betroffenen frei zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Leistungen der unterschiedlichen Leistungserbringer zu wählen. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern. Für spezielle Sachverhalt enthalten die §§ 36 Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI Härtefallbestimmungen.
Neben diesen Grundregeln für die Leistungserbringung, ist es gem. § 19 S. 1 SGB IV i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI erforderlich einen Antrag zu stellen, um eine Leistung zu erhalten.
Deletions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern.


Revision [31586]

Edited on 2013-06-19 09:09:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI. Die hierfür notwendigen Anspruchsgrundlagen enthalten die §§ 36 ff. SGB XI. Dabei bildet die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich eine Grundabsicherung. Hierbei bemisst sich die Höhe der Leistung nach der Pflegestufe des Versicherten. Wird diese Grenze überstiegen, d.h. der erforderliche Bedarf des Versicherten übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung, so ist dies durch individuelle bzw. Sozialhilfe abzusichern.
Deletions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI.


Revision [31585]

Edited on 2013-06-19 08:59:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt. Eine Überblick über die Leistungen enthält § 21 a SGB I wie auch § 28 SGB XI.
Deletions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt.


Revision [31584]

Edited on 2013-06-19 08:56:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach umfassen die Leistungen nicht nur solche gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern auch solche gegenüber den privaten Pflegenden. Hierdurch wird das ziel verfolgt dass die Pflegebedürftigen ein nahe zu eigenständiges und selbstbestimmendes Leben führen können, welches der Würde des Menachen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI genügt.


Revision [31583]

Edited on 2013-06-19 08:45:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dieses trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weitere Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.
Liegen die oben behandelten Voraussetzungen vor, so ist im folgenden zu klären, welche Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung mögolich sind. Grundsätzlich sind dies alle Leistungen, welche die Pflegebedürftigkeit verhindern bzw. beseitigen. Ebenso soll durch die soziale POflegeversicherung auch die häusliche Pflege wie auch die Pflegebereitschaft der Angehörigen zu entlasten.
Deletions:
Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weitere Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.
Liegen die oben behandelten Voraussetzungen vor, so ist im folgenden zu prüfen, welche Leistungen dem Versicherten zu gewähren sind. Auch hier ist wieder die Unterteilung der Leistung dem grunde nach und der Leistung dem Umfang nach vorzunehmen.
((2)) Leistung dem Grunde nach
((2)) Leistung dem Umfang nach


Revision [31582]

Edited on 2013-06-19 08:38:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die oben behandelten Voraussetzungen vor, so ist im folgenden zu prüfen, welche Leistungen dem Versicherten zu gewähren sind. Auch hier ist wieder die Unterteilung der Leistung dem grunde nach und der Leistung dem Umfang nach vorzunehmen.
((2)) Leistung dem Grunde nach
((2)) Leistung dem Umfang nach


Revision [31019]

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