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Grundzüge des polnischen Schadensersatzrechts




Lose Anmerkungen:
Letztlich ist anzumerken, dass nach dem Beschluss des Obersten Gerichts vom 18.5.2004 (Az.: III CZP 24/04 (Rechtsprechung des Obersten Gerichts – Zivilkammer) von 2005 Nr. 7-8, Pos. 117)) der Schadensersatz aus der Haftpflichtversicherung auch die Kosten der Gutachtenerstellung im Auftrag des Geschädigten erfassen kann.
Am Rande noch ist anzumerken, dass nach Art. 817 ZGB die Leistung des Versicherers nach 30 Tagen ab Kenntnisnahme vom Unfall, spätestens aber 14 Tage nach Klärung der Umstände, die über seine Verantwortlichkeit entscheiden, fällig ist. Von diesem Moment

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