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Reform des EVTZ

Änderung der EVTZ-VO

A. Reformbegründung
Die Reform soll die Kontinuität, Klarheit und Flexibilität im Bereich des EVTZ-Rechts bewirken (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 2).
Des Weiteren betreffen die Änderung:
  • Beseitigung von terminologischen Ungereimtheiten nach dem Inkrafttreten des AEUV,
  • die Mitgliedschaft,
  • die Übereinkunft über einen EVTZ,
  • Satzung des EVTZ,
  • seinen Zweck,
  • das Verfahren zur Genehmigung durch die nationalen Behörden,
  • das geltende Recht im Bereich Beschäftigung und Auftragsvergabe,
  • das Konzept der EVTZ, deren Mitglieder unterschiedlichen Haftungsbestimmungen für ihre Aktionen unterliegen, sowie

B. Änderungen im Einzelnen

1. Mitgliedschaft
Es werden folgende Subjekte Mitglieder des EVTZ werden:
    • Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene,
Diese Rechtsform wurde vorher nicht genannt. Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar).

    • öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG,
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst;

    • Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG,
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

    • nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, die mit denen oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Mitglieder werden auch aus den Drittstaaten stammen können. Es handelt sich aber nur um die Regionen und Einrichtungen aus Drittstaaten, die die in Art. 3a Abs. 1 EVTZ-VO genannten Voraussetzungen erfüllen.


2. Gründung

a. Bisherige Lage
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche mehr in dem Dokument EVTZGruendung vorgestellt wurde, d.h.
      • Beschlussfassung durch Mitglieder,
      • Genehmigung durch den Mitgliedstaat,
      • Vereinbarung einer Übereinkunft,
      • Beschluss der Satzung,
      • Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung,
      • Eintragung ins Register.
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ist Folgendes zu schließen:

b. Ablehnungsgründe
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf: Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ (neu) bzw. innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds (teilw. neu) oder die Teilnahme am ETZ ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht zulässig. Der Mitgliedstaat kann auch Änderungen für in der Übereinkunft vorschlagen, mit welchen ihre Genehmigung möglich wäre.
Die Frist zur Genehmigung wird auf 6 Monate verlängert (bisher waren die 3 Monate). Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.
Nach wie vor die können Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EVTZ-VO).

c. Teilnehmer aus den Drittstaaten
Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden.


3. Übereinkunft
In Bezug auf die Übereinkunft sind folgende Änderungen geplant:

a. Inhalt der Übereinkunft
Nach neuem Art. 4 Abs. 5 vereinbaren die Mitglieder die Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung oder den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Änderungen in Einklang steht.
Diese Norm bezieht sich nunmehr ausschließlich auf Übereinkunft und erfasst auch die Änderungsvorschläge des Mitgliedstaates.


b. Nachträgliche Änderungen der Übereinkunft
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut.
Jede Änderung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen mitzuteilen.

c. Inhalt der Übereinkunft
Änderung betrifft auch den Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO. Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 4).


4. Satzung
Die Änderungen der Satzung in Art. 4 Abs. 6 unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Änderungen der Übereinkunft. Jede Änderung der Satzung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen (Mitgliedstaaten, AdR und Kommission) mitzuteilen.
In Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.

5. Veröffentlichung
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit.
Die VSS für die Bekanntmachung der Gründung besteht fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).

6. Zweck des EVTZ
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.

7. Kontrolle
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden erfolgt weiter nach den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts (Art. 6 Abs. 4).

8. Haushalt
Die Erstellung des Abschlusses, ggf. Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach dem Recht des SItzstaates des EVTZ (Art. 11 Abs. 2). Damit wird ein unnötiger und verwirrender Verweis gestrichen. An Rechtsfolgen ändert sich grundsätzlich nichts.
Neu ist das Recht des Mitgliedstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).

9. Haftung
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neugefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet.

10. Aufgaben
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt.

11. Kommunikation
Die Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten über die innerstaatlichen Bestimmungen erfolgt nach Maßgabe von Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3. Danach unterrichtet der MS die Kommission und übermittelt alle Bestimmungen, die er zum EVTZ erlassen hat samt Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Bestimmungen anschließend anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen.

12. Befugnisübertragung
Eine Neuheit ist die Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf die Kommission (Art. 17a). Es handelt sich um Konkretisierungsakte, für welche die EU grundsätzlich zuständig wäre (Art. 290 AEUV). Diese delegierten Rechtsakte können zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes führen. Dies soll die Flexibilität des EVTZ steigern.
Das Beschlussverfahren sowie Grundsätze des Inkrafttretens sowie Veröffentlichung der delegierter Rechtsakte wurden näher gelegt in Art. 17a geregelt.

C. Übergangsregelungen
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO.

D. Unterlagen
Dokumente:
  • Vorschlag für eine VO zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde (COM(2011) 610 final/2 = 2011/0272 (COD)).


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