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Revision [9117]

Last edited on 2010-12-20 10:35:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Steuerrechtliche Implikationen sind längst nicht nur aus Sicht eines privaten Investors entscheidend. Auch, wenn ein Projekt durch die öffentliche Hand getragen wird, wirken sich zahlreiche steuerlichen Aspekte auf die Kosten des Projektes, auf den Aufwand in der Buchführung des Vorhabens und viele andere Punkte. Die steuerrechtlichen Aspekte werden im Rahmen der vorliegenden Analyse nicht behandelt. Sie sind aber als wesentlicher Prüfungspunkt zu berücksichtigen und im Rahmen einer separaten Untersuchung zu würdigen, die auch Fragen der Buchführung, des Jahresabschlusses etc. enthalten muss.
Deletions:
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Steuerrechtliche Implikationen sind längst nicht nur aus Sicht eines privaten Investors entscheidend. Auch, wenn ein Projekt durch die öffentliche Hand getragen wird, wirken sich zahlreiche steuerlichen Aspekte auf die Kosten des Projektes, auf den Aufwand in der Buchführung des Vorhabens und viele andere Punkte. Die steuerrechtlichen Aspekte können im Rahmen einer rein juristischen Analyse nicht hinreichend berücksichtigt werden. Sie sind aber als wesentlicher Prüfungspunkt zu berücksichtigen und im Rahmen einer separaten Analyse zu würdigen, die auch Fragen der Buchführung, des Jahresabschlusses etc. enthalten muss.
Vgl. dazu auch die Ausführungen zu den [[FinanzielleAspekte finanziellen Aspekten]].


Revision [9116]

Edited on 2010-12-20 10:33:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [9115]

Edited on 2010-12-20 10:33:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer zu implementieren wäre.
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder - bei falscher Entscheidung - aufgestellt werden können. Dabei sind folgende Fragen zu berücksichtigen:
- wer kann sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen?,
- welches Verfahren ist dabei einzuhalten?
- welche (staatlichen und sonstigen) Stellen sind dabei zu berücksichtigen (Registrierung / Genehmigung etc.)?
- welche finanziellen Voraussetzungen gelten für die Gründung?
Die Rechtspersönlichkeit ist grundsätzlich notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Dies kann insbesondere im Hinblick auf dingliche Rechte (z. B. Eigentum an der Infrastruktur) oder schuldrechtliche Forderungen erforderlich sein, aber auch bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eine Antragsbedingung darstellen. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Für ein gemeinsames Projekt von zwei Kommunen aus verschiedenen Staaten kommen beide Länder als Standort in Betracht. Der Sitz bestimmt auch in der Regel das auf das Rechtssubjekt anzuwendende Recht und somit das Gründungsverfahren, die Rechtspersönlichkeit und Funktionieren des Subjektes (Struktur, Vertretung usw.). Bei der Wahl des Standortes ist daher zu berücksichtigen, inwiefern eine flexible Wahl und Handhabung des Sitzes möglich ist und was der Sitz des Rechtssubjektes für die Zusammenarbeit haben kann.
Die Bewertung der Funktionsweise einer Rechtsform ist nur möglich, wenn Klarheit darüber besteht, wie das jeweilige Rechtssubjekt oder die Organisationsform auf der einen Seite nach außen agiert (Vertretung) und welche innere Verfassung sie aufweist (interne Entscheidungswege, Organe etc.).
Die oben genannten Fragen sind vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zu beleuchten, dass innerhalb des Projektes eine möglichst optimale Abstimmung zwischen unterschiedlich geprägten Verwaltungen möglich und Kontinuität in der Projektführung gewährleistet sein muss. Die natürlichen Barrieren (Sprache, Kultur) der Abstimmung sind nach Möglichkeit durch die gewählte Rechtsform der Zusammenarbeit abzufangen. Der Projekterfolg kann besser erreicht werden, wenn die Projektorganisation prinzipiell unabhängig von der Leistungsfähigkeit der beteiligten Verwaltungen ist.
Im Falle von Projekten des öffentlichen Nahverkehrs, die in der Regel keine Gewinne generieren, spielt die Finanzierung des jeweiligen Projektes - bei der Errichtung ebenso wie beim anschließenden Betrieb - eine wesentliche Rolle. Deshalb stellt sich jeweils die Frage, inwiefern die gewählte Organisationsform:
Ferner spielen im Hinblick auf die wirtschaftliche Seite des Projektes die Möglichkeiten der Verteilung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Organisationsform bzw. der Übernahme oder des Ausgleichs von Verlusten. Auch die Frage der Aufbringung des Kapitals bei Gründung bzw. zum späteren Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang zu klären. Dabei ist auch die **Zulässigkeit der Aufnahme privater Partner** in das Projekt im Falle der jeweiligen Organisationsform zu prüfen.
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Frage der Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten der jeweiligen Organisationsform von Bedeutung und deshalb zu untersuchen.
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung oder aus anderen Gründen zum späteren Zeitpunkt verändert werden soll. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form reibungslos möglich sind.
Ein zu Projektbeginn weniger bedeutsamer Umstand ist die Frage, wie die jeweilige Organisationsform zu beenden ist. Dies kann jedoch insbesondere für den Fall relevant werden, dass zwischen einzelnen Projektphasen eine Umwandlung nicht möglich ist, so dass die jeweilige Rechtsform zu liquidieren ist, damit eine neue ihren Platz einnehmen kann. Darüber hinaus spielt die Auflösung der Organisationsform dann eine Rolle, wenn
((2)) Europarecht
Das Vorhaben wird in zwei Mitgliedstaaten der EU ausgeführt. Zu bedenken ist daher, dass die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs einzuhalten sind. Darüber hinaus ist auch die Förderfähigkeit der eingesetzten Organisationsform (EU-Fördermittel) zu beleuchten.
Sofern die im Unionsrecht festgelegten, technischen Vorgaben für ÖPNV-Projekte definiert sind (s. z. B. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:263:0001:01:DE:HTML Richtlinie 2007/46/EG]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie); [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:120:0005:01:DE:HTML Richtlinie 2009/33/EG]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge), welche von der Rechtsform des jeweiligen Betreibers bzw. Trägers abhängig sind, müssen diese auch berücksichtigt werden.
Für ein grenzüberschreitendes Projekt besteht eine der Hürden der Zusammenarbeit darin, dass sich hier die Zuständigkeiten von Verwaltungen, die Rechtsordnungen, Vorschriften und gesellschaftliche Rahmenbedingungen überlappen. Bei der Frage der Wahl einer Organisationsform für das Projekt muss demzufolge die Frage geklärt werden, inwiefern die jeweilige Rechtsform auf beiden Seiten der Grenze agieren und wie effizient sie dies bewerkstelligen kann.
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren.[1] Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
¹
[1] S. [[http://orka.sejm.gov.pl/proc6.nsf/opisy/2916.htm Sejm-Drucks. Nr. 2916]]. Das Gesetz setzt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:120:0005:01:DE:HTML Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge]] um.
Deletions:
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
Eine problemlose Aufnahme der Tätigkeit im Projekt hängt maßgeblich auch davon ab, inwiefern die jeweilige Organisationsform zu registrieren ist bzw. ob über eine Registrierungspflicht hinaus Genehmigungsvorbehalte (z. B. einer Aufsichtsbehörde) existieren.
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. Erwerb von dinglichen und obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Für ein gemeinsames Projekt von zwei Kommunen aus verschiedenen Staaten kommen beide Länder als Standort in Betracht. Der Sitz bestimmt auch in der Regel das auf das Rechtssubjekt anzuwendende Recht und somit das Gründungsverfahren, die Rechtspersönlichkeit und Funktionieren des Subjektes (Struktur, Vertretung usw.). Bei der Wahl des Standortes ist daher zu berücksichtigen, welches Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt.
Die Bewertung der Funktionsweise einer Rechtsform ist nur möglich, wenn Klarheit darüber besteht, wie das jeweilige Rechtssubjekt oder die Organisationsform auf der einen Seite nach außen agiert (Vertretung) und welche innere Verfassung sie aufweist (interne Willensbildung).
Die oben genannten Fragen sind vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zu beleuchten, dass innerhalb des Projektes eine möglichst optimale Abstimmung zwischen unterschiedlich geprägten Verwaltungen möglich und Kontinuität in der Projektführung gewährleistet ist. Die natürlichen Barrieren (Sprache, Kultur) der Abstimmung sind nach Möglichkeit durch die gewählte Rechtsform der Zusammenarbeit abzufangen. Die Projektorganisation sollte prinzipiell unabhängig von der Leistungsfähigkeit der beteiligten Verwaltungen ablaufen.
Im Falle von Projekten des öffentlichen Nahverkehrs, die naturgemäß meist keine Gewinne generieren, spielt die Finanzierung des jeweiligen Projektes - bei eventueller Errichtung wie beim anschließenden Betrieb - eine wesentliche Rolle. Deshalb stellt sich jeweils die Frage, inwiefern die gewählte Organisationsform:
Ferner spielen im Hinblick auf die wirtschaftliche Seite des Projektes die Möglichkeiten der Verteilung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Organisationsform bzw. der Übernahme oder des Ausgleichs von Verlusten. Auch die Frage der Aufbringung des Kapitals bei Gründung bzw. während der Existenz des betreffenden Rechtssubjekts ist in diesem Zusammenhang zu klären. Dabei ist explizit auch die **Zulässigkeit der Aufnahme privater Partner** in das Projekt im Falle der jeweiligen Organisationsform zu prüfen.
Darüber hinaus sind die Regeln der Kapitalaufbringung für die Frage der Finanzierung einer Organisationsform relevant. Sowohl die Erstfinanzierung wie auch eventuelle Änderungen in der Kapitalstruktur sind deshalb auch ein Kriterium für die Rechtsformwahl.
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen.
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
Ein zu Projektbeginn weniger bedeutsamer Umstand ist die Frage, wie die jeweilige Organisationsform zu beenden ist. Dies kann jedoch insbesondere für den Fall relevant werden, dass zwischen einzelnen Projektphasen eine Umwandlung nicht möglich ist, so dass die jeweilige Rechtsform zu liquidieren ist, damit eine neue ihren Platz einnehmen kann. Darüber hinaus spielt die Auflösung der Organisationsform nur dann eine Rolle, wenn
((2)) Europarecht (insb. Antidiskriminierung, Währungsrecht)
Das Vorhaben wird in zwei Mitgliedstaaten der EU ausgeführt. Zu bedenken ist daher, dass die Grundsätze des freien Warenverkehrs und Dienstleistungsverkehrs einzuhalten sind. Darüber hinaus ist jede begründete Diskriminierung zu vermeiden (dies bezieht sich insbesondere auf die Tarife im ÖPNV).
Darüber hinaus ist auch die Förderfähigkeit des Subjektes (EU-Fördermittel) relevant.
Des weiteren sind im Unionsrecht auch technische Vorgaben für ÖPNV-Projekte definiert (s. z.B. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:263:0001:01:DE:HTML Richtlinie 2007/46/EG]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie); [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:120:0005:01:DE:HTML Richtlinie 2009/33/EG]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge).
Für ein grenzüberschreitendes Projekt steht im Vordergrund das Problem der Überlappung der Zuständigkeiten von Verwaltungen, der Rechtsordnungen, Vorschriften und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei der Frage der Wahl einer Organisationsform für das Projekt muss demzufolge die Frage geklärt werden, inwiefern die jeweilige Rechtsform auf beiden Seiten der Grenze agieren kann und wie effizient sie dies bewerkstelligen kann.
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren.[¹] Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
((2)) Arbeitsrecht
Es ist relevant, nach welcher Rechtsordnung die internen Beschäftigungsverhältnisse erfolgen und welche Grundsätze gelten. Bei der Absendung von kommunalen Angestellten in ein Koordinationsgremium bleiben sie an ihre Heimatarbeitgeber gebunden. Zum anderen soll die Arbeitspolitik geändert werden, dass nach Wahlen die Mitarbeiter ausgewechselt werden.
((2)) Politik
In den grenzüberschreitenden Projekten kommt es auch nicht zuletzt darauf an, die politische Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zeigen.
[¹] S. [[http://orka.sejm.gov.pl/proc6.nsf/opisy/2916.htm Sejm-Drucks. Nr. 2916]]. Das Gesetz setzt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:120:0005:01:DE:HTML Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge]] um.


Revision [9112]

Edited on 2010-12-20 09:45:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Rechtsformen all diejenigen Fragen beantwortet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind. Die zu untersuchenden Aspekte wären demnach:
((1)) Zulässiger Gegenstand für die jeweilige Rechtsform
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
((1)) Strukturelle Aspekte der Rechtsform
((1)) Spezielle Rechtsgebiete
Deletions:
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Rechtsformen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
(//Kursiv wurden konkrete Hinweise auf manche Rechtsformen dargestellt - ausführlich dazu in den Artikeln zu diesen Rechtsformen.//)
Die zu untersuchenden Aspekte wären demnach:
((1)) Allgemeine Aspekte
((2)) Zulässiger Gegenstand für die jeweilige Rechtsform
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
--- in den Abschnitt mit Projektphasen - hier passt es nicht als Kriterium ---
((2)) Projektphase
Darüber hinaus ist auch die Phase der Projektausführung für die Entscheidung über Rechtsform von wesentlicher Bedeutung. Insoweit ist also zu prüfen, ob die zu wählende Rechtsform in allen Phasen gleichermaßen effektiv handeln kann oder ob es nicht angebracht wäre, für jede Phase andere Rechtsform zu wählen.
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Persönenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
((1)) Strukturelle Aspekte
((1)) Sondergebiete


Revision [9107]

Edited on 2010-12-19 23:34:42 by MarcinKrzymuski
Additions:
Des weiteren sind im Unionsrecht auch technische Vorgaben für ÖPNV-Projekte definiert (s. z.B. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:263:0001:01:DE:HTML Richtlinie 2007/46/EG]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie); [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:120:0005:01:DE:HTML Richtlinie 2009/33/EG]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge).


Revision [9106]

Edited on 2010-12-19 23:28:37 by MarcinKrzymuski
Additions:
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gelten im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelungen - die [[VerordnungEG13702007 Verordnung 1370/2007/EG]] sowie die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:120:0005:01:DE:HTML Richtlinie 2009/33/EG]] vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge.
Deletions:
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die [[VerordnungEG13702007 Verordnung 1370/2007/EG]].


Revision [9105]

Edited on 2010-12-19 23:24:35 by MarcinKrzymuski
Additions:
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren.[¹] Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
Es ist relevant, nach welcher Rechtsordnung die internen Beschäftigungsverhältnisse erfolgen und welche Grundsätze gelten. Bei der Absendung von kommunalen Angestellten in ein Koordinationsgremium bleiben sie an ihre Heimatarbeitgeber gebunden. Zum anderen soll die Arbeitspolitik geändert werden, dass nach Wahlen die Mitarbeiter ausgewechselt werden.
In den grenzüberschreitenden Projekten kommt es auch nicht zuletzt darauf an, die politische Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zeigen.
[¹] S. [[http://orka.sejm.gov.pl/proc6.nsf/opisy/2916.htm Sejm-Drucks. Nr. 2916]]. Das Gesetz setzt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:120:0005:01:DE:HTML Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge]] um.
Deletions:
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
Es ist relevant, nach welcher Rechtsordnung die internen Beschäftigungsverhältnisse erfolgen und welche Grundsätze gelten. Bei der Absendung von kommunalen Angestellten in ein Koordinationsgremium bleiben sie an ihre Heimatarbeitgeber gebunden. Es kann daher zu Gefällen zwischen den Mitarbeitern eines und desselben Rechtssubjektes kommen.
Zum anderen soll die Arbeitspolitik geändert werden, dass nach Wahlen die Mitarbeiter ausgewechselt werden.
In den grenzüberschreitenden Projekten kommt es auch nicht zuletzt darauf an, die politische Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zeigen. Dies ist insbesondere in dem deutsch-polnischen Gebiet nach der Grenzöffnung von großer Bedeutung.


Revision [9062]

Edited on 2010-12-18 12:08:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
--- in den Abschnitt mit Projektphasen - hier passt es nicht als Kriterium ---


Revision [8929]

Edited on 2010-12-04 10:00:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Projektphase


Revision [8928]

Edited on 2010-12-04 10:00:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Persönenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. Erwerb von dinglichen und obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Die Bewertung der Funktionsweise einer Rechtsform ist nur möglich, wenn Klarheit darüber besteht, wie das jeweilige Rechtssubjekt oder die Organisationsform auf der einen Seite nach außen agiert (Vertretung) und welche innere Verfassung sie aufweist (interne Willensbildung).
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen.
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
Das Vorhaben wird in zwei Mitgliedstaaten der EU ausgeführt. Zu bedenken ist daher, dass die Grundsätze des freien Warenverkehrs und Dienstleistungsverkehrs einzuhalten sind. Darüber hinaus ist jede begründete Diskriminierung zu vermeiden (dies bezieht sich insbesondere auf die Tarife im ÖPNV).
Darüber hinaus ist auch die Förderfähigkeit des Subjektes (EU-Fördermittel) relevant.
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
Deletions:
((2)) Phase der Betätigung des Rechtssubjektes
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Personenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus dinglichen oder obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Die Bewertung der Funktionsweise einer Rechtsform ist nur möglich, wenn Klarheit darüber besteht, wie das jeweilige Rechtssubjekt oder die Organisationsform auf der einen Seite nach außen agiert (Vertretung) und welche innere Verfassung sie aufweist (interne Willensbildung).
//Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Dabei kann jedoch der jeweilige Eigentümer relativ direkt Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Ist dies ein privater Eigentümer, steht die Gesellschaft unter dem Einfluss eines Privaten. Ist die öffentliche Hand (z. B. die Kommune) Eigentümer, so kann sie auf die Gesellschaft Einfluss nehmen - entsprechend dem politischen Willen der Gesellschaft.//
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen. Es ist daher zu untersuchen, ob das zu errichtende Rechtssubjekt alleine mit seinem Eigentum haftet (ev. Durchgriffshaftung) oder doch ausschließlich die Mitglieder der Organisation für die Verbindlichkeiten zu haften haben.
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert (s oben A.2.). In diesem Fall ist daher zu prüfen, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
Das Vorhaben wird in zwei Mitgliedstaaten der EU ausgeführt. Zu bedenken ist daher, dass die Grundsätze des freien Warenverkehrs und Dienstleistungsverkehrs sowie Subventionsrecht einzuhalten sind. Darüber hinaus ist jede unbegründete Diskriminierung zu vermeiden (dies bezieht sich insbesondere auf die Festlegung der Tarife im ÖPNV).
Aus der Sicht des Europarechts ist auch die Bewerbungsfähigkeit des Subjektes um die EU-Fördermittel relevant. Damit hängt auch die Frage des Managements mit den Mitteln sowie die Abrechnung gegenüber den Bewilligungsbehörden.
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im [[http://orka.sejm.gov.pl/proc6.nsf/opisy/2916.htm Gesetzgebungsverfahren]]. Das in Deutschland bereits geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform und für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.


Revision [8880]

Edited on 2010-11-30 22:11:14 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Phase der Betätigung des Rechtssubjektes
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Personenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus dinglichen oder obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Die Bewertung der Funktionsweise einer Rechtsform ist nur möglich, wenn Klarheit darüber besteht, wie das jeweilige Rechtssubjekt oder die Organisationsform auf der einen Seite nach außen agiert (Vertretung) und welche innere Verfassung sie aufweist (interne Willensbildung).
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen. Es ist daher zu untersuchen, ob das zu errichtende Rechtssubjekt alleine mit seinem Eigentum haftet (ev. Durchgriffshaftung) oder doch ausschließlich die Mitglieder der Organisation für die Verbindlichkeiten zu haften haben.
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert (s oben A.2.). In diesem Fall ist daher zu prüfen, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
Das Vorhaben wird in zwei Mitgliedstaaten der EU ausgeführt. Zu bedenken ist daher, dass die Grundsätze des freien Warenverkehrs und Dienstleistungsverkehrs sowie Subventionsrecht einzuhalten sind. Darüber hinaus ist jede unbegründete Diskriminierung zu vermeiden (dies bezieht sich insbesondere auf die Festlegung der Tarife im ÖPNV).
Aus der Sicht des Europarechts ist auch die Bewerbungsfähigkeit des Subjektes um die EU-Fördermittel relevant. Damit hängt auch die Frage des Managements mit den Mitteln sowie die Abrechnung gegenüber den Bewilligungsbehörden.
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im [[http://orka.sejm.gov.pl/proc6.nsf/opisy/2916.htm Gesetzgebungsverfahren]]. Das in Deutschland bereits geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform und für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
Deletions:
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Persönenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. Erwerb von dinglichen und obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Die Bewertung der Funktionsweise einer Rechtsform ist nur möglich, wenn Klarheit darüber besteht, wie das jeweilige Rechtssubjekt oder die Organisationsform auf der einen Seite nach außen agiert (Vertretung) und welche innere Verfassung sie aufweist (interne Willensbildung).
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen.
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
Das Vorhaben wird in zwei Mitgliedstaaten der EU ausgeführt. Zu bedenken ist daher, dass die Grundsätze des freien Warenverkehrs und Dienstleistungsverkehrs einzuhalten sind. Darüber hinaus ist jede begründete Diskriminierung zu vermeiden (dies bezieht sich insbesondere auf die Tarife im ÖPNV).
Darüber hinaus ist auch die Förderfähigkeit des Subjektes (EU-Fördermittel) relevant.
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.


Revision [8736]

Edited on 2010-11-14 15:44:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Haftung
Deletions:
((2)) Haftungsrecht


Revision [8735]

Edited on 2010-11-14 14:44:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Zulässiger Gegenstand für die jeweilige Rechtsform
Deletions:
((2)) Gegenstand des Projekts


Revision [8697]

Edited on 2010-11-12 00:26:37 by MarcinKrzymuski
Deletions:
(//Eine Registereintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig. Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen, während z. B. eine GmbH eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf.//)
//(Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung. Bei EVTZ s. [[EVTZStruktur]].)//
//Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]).//


Revision [8696]

Edited on 2010-11-12 00:22:56 by MarcinKrzymuski
Additions:
//Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Dabei kann jedoch der jeweilige Eigentümer relativ direkt Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Ist dies ein privater Eigentümer, steht die Gesellschaft unter dem Einfluss eines Privaten. Ist die öffentliche Hand (z. B. die Kommune) Eigentümer, so kann sie auf die Gesellschaft Einfluss nehmen - entsprechend dem politischen Willen der Gesellschaft.//
((2)) Arbeitsrecht
Es ist relevant, nach welcher Rechtsordnung die internen Beschäftigungsverhältnisse erfolgen und welche Grundsätze gelten. Bei der Absendung von kommunalen Angestellten in ein Koordinationsgremium bleiben sie an ihre Heimatarbeitgeber gebunden. Es kann daher zu Gefällen zwischen den Mitarbeitern eines und desselben Rechtssubjektes kommen.
Zum anderen soll die Arbeitspolitik geändert werden, dass nach Wahlen die Mitarbeiter ausgewechselt werden.
((2)) Politik
In den grenzüberschreitenden Projekten kommt es auch nicht zuletzt darauf an, die politische Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zeigen. Dies ist insbesondere in dem deutsch-polnischen Gebiet nach der Grenzöffnung von großer Bedeutung.
Deletions:
//Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Dabei kann jedoch der jeweilige Eigentümer relativ direkt Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Ist dies ein privater Eigentümer, steht die Gesellschaft unter dem Einfluss eines Privaten. Ist die öffentliche Hand (z. B. die Kommune) Eigentümer, so kann sie auf die Gesellschaft Einfluss nehmen - entsprechend dem politischen Willen der Gesellschaft.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlichrechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.//


Revision [8694]

Edited on 2010-11-11 23:30:25 by MarcinKrzymuski
Additions:
Darüber hinaus ist auch die Förderfähigkeit des Subjektes (EU-Fördermittel) relevant.


Revision [8658]

Edited on 2010-11-11 10:02:49 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Allgemeine Aspekte
((2)) Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
Darüber hinaus ist auch die Phase der Projektausführung für die Entscheidung über Rechtsform von wesentlicher Bedeutung. Insoweit ist also zu prüfen, ob die zu wählende Rechtsform in allen Phasen gleichermaßen effektiv handeln kann oder ob es nicht angebracht wäre, für jede Phase andere Rechtsform zu wählen.
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Persönenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
((1)) Strukturelle Aspekte
((2)) Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
Eine problemlose Aufnahme der Tätigkeit im Projekt hängt maßgeblich auch davon ab, inwiefern die jeweilige Organisationsform zu registrieren ist bzw. ob über eine Registrierungspflicht hinaus Genehmigungsvorbehalte (z. B. einer Aufsichtsbehörde) existieren.
(//Eine Registereintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig. Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen, während z. B. eine GmbH eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf.//)
((2)) Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. Erwerb von dinglichen und obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
((2)) Willensbildung und Vertretung
((2)) Steuerung und Kontrolle
Bei der Wahl einer Organisationsform eines grenzüberschreitenden Projektes ist auch die Möglichkeit der Einflussnahme der Initiatoren - d. h. der öffentlichen Träger - zu beachten. Demnach ist bei der Wahl der Rechtsform zu fragen:
- in welcher Weise die jeweilige Organisationsform von Entscheidungen der öffentlichen Träger abhängig ist,
- wo Entscheidungen hinsichtlich des Projektes getroffen werden - innerhalb des für das Projekt eingerichteten Rechtssubjekts oder bei seinen öffentlichen, durch die lokale Politik bestimmten Trägern?
Die oben genannten Fragen sind vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zu beleuchten, dass innerhalb des Projektes eine möglichst optimale Abstimmung zwischen unterschiedlich geprägten Verwaltungen möglich und Kontinuität in der Projektführung gewährleistet ist. Die natürlichen Barrieren (Sprache, Kultur) der Abstimmung sind nach Möglichkeit durch die gewählte Rechtsform der Zusammenarbeit abzufangen. Die Projektorganisation sollte prinzipiell unabhängig von der Leistungsfähigkeit der beteiligten Verwaltungen ablaufen.

Bei der Kontrolle spielt auch die Frage der **Transparenz** der jeweiligen Rechtsform für die **Öffentlichkeit** eine gewisse Rolle. Die Publizität in privatrechtlichen Organisationsformen wird sich dabei zunächst auf die handelsrechtlichen Pflichten begrenzen, während öffentlichrechtliche Formen weitergehende, aus dem öffentlichen Recht stammenden Auskunfts- und Transparenzpflichten befolgen müssen.

//Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Dabei kann jedoch der jeweilige Eigentümer relativ direkt Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Ist dies ein privater Eigentümer, steht die Gesellschaft unter dem Einfluss eines Privaten. Ist die öffentliche Hand (z. B. die Kommune) Eigentümer, so kann sie auf die Gesellschaft Einfluss nehmen - entsprechend dem politischen Willen der Gesellschaft.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlichrechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.//
((2)) Finanzierung, Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Kapitalaufbringung
Im Falle von Projekten des öffentlichen Nahverkehrs, die naturgemäß meist keine Gewinne generieren, spielt die Finanzierung des jeweiligen Projektes - bei eventueller Errichtung wie beim anschließenden Betrieb - eine wesentliche Rolle. Deshalb stellt sich jeweils die Frage, inwiefern die gewählte Organisationsform:
- sich (eigenständig) um externe Mittel (z. B. aus EU-Fonds) bewerben kann,
- durch öffentliche Träger bezuschusst werden kann,
- Einnahmen (zumindest teilweise) aus der wirtschaftlichen Betätigung generieren kann.
Ferner spielen im Hinblick auf die wirtschaftliche Seite des Projektes die Möglichkeiten der Verteilung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Organisationsform bzw. der Übernahme oder des Ausgleichs von Verlusten. Auch die Frage der Aufbringung des Kapitals bei Gründung bzw. während der Existenz des betreffenden Rechtssubjekts ist in diesem Zusammenhang zu klären. Dabei ist explizit auch die **Zulässigkeit der Aufnahme privater Partner** in das Projekt im Falle der jeweiligen Organisationsform zu prüfen.
Darüber hinaus sind die Regeln der Kapitalaufbringung für die Frage der Finanzierung einer Organisationsform relevant. Sowohl die Erstfinanzierung wie auch eventuelle Änderungen in der Kapitalstruktur sind deshalb auch ein Kriterium für die Rechtsformwahl.
((2)) Möglichkeiten der Umwandlung
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
((2)) Auflösung, Beendigung
Ein zu Projektbeginn weniger bedeutsamer Umstand ist die Frage, wie die jeweilige Organisationsform zu beenden ist. Dies kann jedoch insbesondere für den Fall relevant werden, dass zwischen einzelnen Projektphasen eine Umwandlung nicht möglich ist, so dass die jeweilige Rechtsform zu liquidieren ist, damit eine neue ihren Platz einnehmen kann. Darüber hinaus spielt die Auflösung der Organisationsform nur dann eine Rolle, wenn
- das Projekt für einen bestimmten Zeitraum geplant ist oder
- das Projekt vorzeitig beendet werden soll.
In allen der oben genannten Fällen ist die Frage entscheidend, welche Regeln für die Auflösung der Rechtsform bzw. Beendigung der Zusammenarbeit gelten.

//Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]).//
((2)) Sitz
Für ein gemeinsames Projekt von zwei Kommunen aus verschiedenen Staaten kommen beide Länder als Standort in Betracht. Der Sitz bestimmt auch in der Regel das auf das Rechtssubjekt anzuwendende Recht und somit das Gründungsverfahren, die Rechtspersönlichkeit und Funktionieren des Subjektes (Struktur, Vertretung usw.). Bei der Wahl des Standortes ist daher zu berücksichtigen, welches Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt.
((1)) Sondergebiete
((2)) Europarecht (insb. Antidiskriminierung, Währungsrecht)
Das Vorhaben wird in zwei Mitgliedstaaten der EU ausgeführt. Zu bedenken ist daher, dass die Grundsätze des freien Warenverkehrs und Dienstleistungsverkehrs einzuhalten sind. Darüber hinaus ist jede begründete Diskriminierung zu vermeiden (dies bezieht sich insbesondere auf die Tarife im ÖPNV).

((2)) Internationales Recht
Für ein grenzüberschreitendes Projekt steht im Vordergrund das Problem der Überlappung der Zuständigkeiten von Verwaltungen, der Rechtsordnungen, Vorschriften und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei der Frage der Wahl einer Organisationsform für das Projekt muss demzufolge die Frage geklärt werden, inwiefern die jeweilige Rechtsform auf beiden Seiten der Grenze agieren kann und wie effizient sie dies bewerkstelligen kann.

((2)) Kommunalrecht
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden. Auch die praktische Erfahrung und Häufigkeit der jeweiligen Rechtsformen kann in diesem Zusammenhang Bedeutung haben.

((2)) Vergaberecht
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die [[VerordnungEG13702007 Verordnung 1370/2007/EG]].
Details sind in entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts geregelt - in Polen künftig im noch zu beschließenden Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr. Die Struktur eines Projektes im Bereich des ÖPNV weist immer Wechselwirkungen mit dem Vergaberecht auf, insbesondere finden je nach gewählter Projektstruktur unterschiedliche Vergaberegeln Anwendung.
Demzufolge sind im Hinblick auf das Vergaberecht folgende Fragen zu beachten:
- welche Auswirkung auf die Anwendung von Vergaberegeln hat die gewählte Rechtsform?
- kann eine bestimmte Rechtsform in einer der Projektphasen negative Folgen auf die Beteiligung des jeweiligen Rechtssubjektes an weiteren Phasen des Projektes haben - wegen Vergaberechts?

((2)) Haftungsrecht
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen.

((2)) Verkehrsrecht (insb. Recht des ÖPNV)
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.

((2)) Steuerrecht
Steuerrechtliche Implikationen sind längst nicht nur aus Sicht eines privaten Investors entscheidend. Auch, wenn ein Projekt durch die öffentliche Hand getragen wird, wirken sich zahlreiche steuerlichen Aspekte auf die Kosten des Projektes, auf den Aufwand in der Buchführung des Vorhabens und viele andere Punkte. Die steuerrechtlichen Aspekte können im Rahmen einer rein juristischen Analyse nicht hinreichend berücksichtigt werden. Sie sind aber als wesentlicher Prüfungspunkt zu berücksichtigen und im Rahmen einer separaten Analyse zu würdigen, die auch Fragen der Buchführung, des Jahresabschlusses etc. enthalten muss.
Vgl. dazu auch die Ausführungen zu den [[FinanzielleAspekte finanziellen Aspekten]].
Deletions:
((1)) Grenzüberschreitender Wirkungsbereich
Für ein grenzüberschreitendes Projekt steht im Vordergrund das Problem der Überlappung der Zuständigkeiten von Verwaltungen, der Rechtsordnungen, Vorschriften und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei der Frage der Wahl einer Organisationsform für das Projekt muss demzufolge die Frage geklärt werden, inwiefern die jeweilige Rechtsform auf beiden Seiten der Grenze agieren kann und wie effizient sie dies bewerkstelligen kann.
((1)) Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden. Auch die praktische Erfahrung und Häufigkeit der jeweiligen Rechtsformen kann in diesem Zusammenhang Bedeutung haben.
((1)) Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
Eine problemlose Aufnahme der Tätigkeit im Projekt hängt maßgeblich auch davon ab, inwiefern die jeweilige Organisationsform zu registrieren ist bzw. ob über eine Registrierungspflicht hinaus Genehmigungsvorbehalte (z. B. einer Aufsichtsbehörde) existieren.
(//Eine Registereintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig. Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen, während z. B. eine GmbH eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf.//)
((1)) Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. Erwerb von dinglichen und obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
((1)) Sitz
Für ein gemeinsames Projekt von zwei Kommunen aus verschiedenen Staaten kommen beide Länder als Standort in Betracht. Der Sitz bestimmt auch in der Regel das auf das Rechtssubjekt anzuwendende Recht und somit das Gründungsverfahren, die Rechtspersönlichkeit und Funktionieren des Subjektes (Struktur, Vertretung usw.). Bei der Wahl des Standortes ist daher zu berücksichtigen, welches Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt.
((1)) Willensbildung und Vertretung
((1)) Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
Darüber hinaus ist auch die Phase der Projektausführung für die Entscheidung über Rechtsform von wesentlicher Bedeutung. Insoweit ist also zu prüfen, ob die zu wählende Rechtsform in allen Phasen gleichermaßen effektiv handeln kann oder ob es nicht angebracht wäre, für jede Phase andere Rechtsform zu wählen.
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Persönenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
((1)) Finanzierung, Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Kapitalaufbringung
Im Falle von Projekten des öffentlichen Nahverkehrs, die naturgemäß meist keine Gewinne generieren, spielt die Finanzierung des jeweiligen Projektes - bei eventueller Errichtung wie beim anschließenden Betrieb - eine wesentliche Rolle. Deshalb stellt sich jeweils die Frage, inwiefern die gewählte Organisationsform:
- sich (eigenständig) um externe Mittel (z. B. aus EU-Fonds) bewerben kann,
- durch öffentliche Träger bezuschusst werden kann,
- Einnahmen (zumindest teilweise) aus der wirtschaftlichen Betätigung generieren kann.
Ferner spielen im Hinblick auf die wirtschaftliche Seite des Projektes die Möglichkeiten der Verteilung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Organisationsform bzw. der Übernahme oder des Ausgleichs von Verlusten. Auch die Frage der Aufbringung des Kapitals bei Gründung bzw. während der Existenz des betreffenden Rechtssubjekts ist in diesem Zusammenhang zu klären. Dabei ist explizit auch die **Zulässigkeit der Aufnahme privater Partner** in das Projekt im Falle der jeweiligen Organisationsform zu prüfen.
Darüber hinaus sind die Regeln der Kapitalaufbringung für die Frage der Finanzierung einer Organisationsform relevant. Sowohl die Erstfinanzierung wie auch eventuelle Änderungen in der Kapitalstruktur sind deshalb auch ein Kriterium für die Rechtsformwahl.
((1)) Haftung
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen.
((1)) Steuerung und Kontrolle
Bei der Wahl einer Organisationsform eines grenzüberschreitenden Projektes ist auch die Möglichkeit der Einflussnahme der Initiatoren - d. h. der öffentlichen Träger - zu beachten. Demnach ist bei der Wahl der Rechtsform zu fragen:
- in welcher Weise die jeweilige Organisationsform von Entscheidungen der öffentlichen Träger abhängig ist,
- wo Entscheidungen hinsichtlich des Projektes getroffen werden - innerhalb des für das Projekt eingerichteten Rechtssubjekts oder bei seinen öffentlichen, durch die lokale Politik bestimmten Trägern?
Die oben genannten Fragen sind vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zu beleuchten, dass innerhalb des Projektes eine möglichst optimale Abstimmung zwischen unterschiedlich geprägten Verwaltungen möglich und Kontinuität in der Projektführung gewährleistet ist. Die natürlichen Barrieren (Sprache, Kultur) der Abstimmung sind nach Möglichkeit durch die gewählte Rechtsform der Zusammenarbeit abzufangen. Die Projektorganisation sollte prinzipiell unabhängig von der Leistungsfähigkeit der beteiligten Verwaltungen ablaufen.
Bei der Kontrolle spielt auch die Frage der **Transparenz** der jeweiligen Rechtsform für die **Öffentlichkeit** eine gewisse Rolle. Die Publizität in privatrechtlichen Organisationsformen wird sich dabei zunächst auf die handelsrechtlichen Pflichten begrenzen, während öffentlichrechtliche Formen weitergehende, aus dem öffentlichen Recht stammenden Auskunfts- und Transparenzpflichten befolgen müssen.
//Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Dabei kann jedoch der jeweilige Eigentümer relativ direkt Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Ist dies ein privater Eigentümer, steht die Gesellschaft unter dem Einfluss eines Privaten. Ist die öffentliche Hand (z. B. die Kommune) Eigentümer, so kann sie auf die Gesellschaft Einfluss nehmen - entsprechend dem politischen Willen der Gesellschaft.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlichrechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.//
((1)) Vereinbarkeit mit aktueller bzw. neuer (insb. in Polen) Regelung des ÖPNV
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
((1)) Vergaberecht
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die [[VerordnungEG13702007 Verordnung 1370/2007/EG]].
Details sind in entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts geregelt - in Polen künftig im noch zu beschließenden Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr. Die Struktur eines Projektes im Bereich des ÖPNV weist immer Wechselwirkungen mit dem Vergaberecht auf, insbesondere finden je nach gewählter Projektstruktur unterschiedliche Vergaberegeln Anwendung.
Demzufolge sind im Hinblick auf das Vergaberecht folgende Fragen zu beachten:
- welche Auswirkung auf die Anwendung von Vergaberegeln hat die gewählte Rechtsform?
- kann eine bestimmte Rechtsform in einer der Projektphasen negative Folgen auf die Beteiligung des jeweiligen Rechtssubjektes an weiteren Phasen des Projektes haben - wegen Vergaberechts?
((1)) Möglichkeiten der Umwandlung
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
((1)) Auflösung, Beendigung
Ein zu Projektbeginn weniger bedeutsamer Umstand ist die Frage, wie die jeweilige Organisationsform zu beenden ist. Dies kann jedoch insbesondere für den Fall relevant werden, dass zwischen einzelnen Projektphasen eine Umwandlung nicht möglich ist, so dass die jeweilige Rechtsform zu liquidieren ist, damit eine neue ihren Platz einnehmen kann. Darüber hinaus spielt die Auflösung der Organisationsform nur dann eine Rolle, wenn
- das Projekt für einen bestimmten Zeitraum geplant ist oder
- das Projekt vorzeitig beendet werden soll.
In allen der oben genannten Fällen ist die Frage entscheidend, welche Regeln für die Auflösung der Rechtsform bzw. Beendigung der Zusammenarbeit gelten.
//Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]).//
((1)) Steuerrechtliche Aspekte
Steuerrechtliche Implikationen sind längst nicht nur aus Sicht eines privaten Investors entscheidend. Auch, wenn ein Projekt durch die öffentliche Hand getragen wird, wirken sich zahlreiche steuerlichen Aspekte auf die Kosten des Projektes, auf den Aufwand in der Buchführung des Vorhabens und viele andere Punkte. Die steuerrechtlichen Aspekte können im Rahmen einer rein juristischen Analyse nicht hinreichend berücksichtigt werden. Sie sind aber als wesentlicher Prüfungspunkt zu berücksichtigen und im Rahmen einer separaten Analyse zu würdigen, die auch Fragen der Buchführung, des Jahresabschlusses etc. enthalten muss.
Vgl. dazu auch die Ausführungen zu den [[FinanzielleAspekte finanziellen Aspekten]].


Revision [8657]

Edited on 2010-11-11 09:35:11 by MarcinKrzymuski
Additions:
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die [[VerordnungEG13702007 Verordnung 1370/2007/EG]].
Details sind in entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts geregelt - in Polen künftig im noch zu beschließenden Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr. Die Struktur eines Projektes im Bereich des ÖPNV weist immer Wechselwirkungen mit dem Vergaberecht auf, insbesondere finden je nach gewählter Projektstruktur unterschiedliche Vergaberegeln Anwendung.
- kann eine bestimmte Rechtsform in einer der Projektphasen negative Folgen auf die Beteiligung des jeweiligen Rechtssubjektes an weiteren Phasen des Projektes haben - wegen Vergaberechts?
Deletions:
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die [[ Verordnung 1370/2007/EG]]. Details sind in entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts geregelt - in Polen künftig im noch zu beschließenden Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr. Die Struktur eines Projektes im Bereich des ÖPNV weist immer Wechselwirkungen mit dem Vergaberecht auf, insbesondere finden je nach gewählter Projektstruktur unterschiedliche Vergaberegeln Anwendung.
- kann eine bestimmte Rechtsform in einer der Projektphasen negative Folgen auf die Beteiligung des jeweiligen Rechtssubjektes an weiteren Phasen des Projektes haben - wegen Vergaberecht?


Revision [8650]

Edited on 2010-11-10 13:51:06 by MarcinKrzymuski
Additions:
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die [[ Verordnung 1370/2007/EG]]. Details sind in entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts geregelt - in Polen künftig im noch zu beschließenden Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr. Die Struktur eines Projektes im Bereich des ÖPNV weist immer Wechselwirkungen mit dem Vergaberecht auf, insbesondere finden je nach gewählter Projektstruktur unterschiedliche Vergaberegeln Anwendung.
Deletions:
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die Verordnung 1370/2007/EG. Details sind in entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts geregelt - in Polen künftig im noch zu beschließenden Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr. Die Struktur eines Projektes im Bereich des ÖPNV weist immer Wechselwirkungen mit dem Vergaberecht auf, insbesondere finden je nach gewählter Projektstruktur unterschiedliche Vergaberegeln Anwendung.


Revision [8646]

Edited on 2010-11-10 13:23:42 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. Erwerb von dinglichen und obligatorischen Rechten bzw. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Für ein gemeinsames Projekt von zwei Kommunen aus verschiedenen Staaten kommen beide Länder als Standort in Betracht. Der Sitz bestimmt auch in der Regel das auf das Rechtssubjekt anzuwendende Recht und somit das Gründungsverfahren, die Rechtspersönlichkeit und Funktionieren des Subjektes (Struktur, Vertretung usw.). Bei der Wahl des Standortes ist daher zu berücksichtigen, welches Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt.
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
Darüber hinaus ist auch die Phase der Projektausführung für die Entscheidung über Rechtsform von wesentlicher Bedeutung. Insoweit ist also zu prüfen, ob die zu wählende Rechtsform in allen Phasen gleichermaßen effektiv handeln kann oder ob es nicht angebracht wäre, für jede Phase andere Rechtsform zu wählen.
Deletions:
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
Für ein gemeinsames Projekt von zwei Kommunen in verschiedenen
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt.
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern die


Revision [8614]

Edited on 2010-11-07 23:16:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Darüber hinaus sind die Regeln der Kapitalaufbringung für die Frage der Finanzierung einer Organisationsform relevant. Sowohl die Erstfinanzierung wie auch eventuelle Änderungen in der Kapitalstruktur sind deshalb auch ein Kriterium für die Rechtsformwahl.
Deletions:
((1)) Kapitalflexibilität


Revision [8605]

Edited on 2010-11-06 17:30:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Grenzüberschreitender Wirkungsbereich
Für ein grenzüberschreitendes Projekt steht im Vordergrund das Problem der Überlappung der Zuständigkeiten von Verwaltungen, der Rechtsordnungen, Vorschriften und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei der Frage der Wahl einer Organisationsform für das Projekt muss demzufolge die Frage geklärt werden, inwiefern die jeweilige Rechtsform auf beiden Seiten der Grenze agieren kann und wie effizient sie dies bewerkstelligen kann.
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern die
//Im Falle eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projektes stehen dabei sowohl die politischen, dem Allgemeinwohl dienenden wie auch die rein wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Es muss im Rahmen der gewählten Organisationsform möglich sein, die öffentliche Persönenbeförderung zu stärken, indem möglichst viele Fahrgäste auf beiden Seiten der Grenze für das gewählte Verkehrsmittel gewonnen werden. Es muss insbesondere möglich sein, auch defizitäre Maßnahmen durchzuführen, die einem übergeordneten Ziel dienen.//
- sich (eigenständig) um externe Mittel (z. B. aus EU-Fonds) bewerben kann,
Die oben genannten Fragen sind vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zu beleuchten, dass innerhalb des Projektes eine möglichst optimale Abstimmung zwischen unterschiedlich geprägten Verwaltungen möglich und Kontinuität in der Projektführung gewährleistet ist. Die natürlichen Barrieren (Sprache, Kultur) der Abstimmung sind nach Möglichkeit durch die gewählte Rechtsform der Zusammenarbeit abzufangen. Die Projektorganisation sollte prinzipiell unabhängig von der Leistungsfähigkeit der beteiligten Verwaltungen ablaufen.
Deletions:
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
- sich (eigenständig) um externe Mittel (z. B. aus Eu-Fonds) bewerben kann,


Revision [8604]

Edited on 2010-11-06 15:12:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ferner spielen im Hinblick auf die wirtschaftliche Seite des Projektes die Möglichkeiten der Verteilung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Organisationsform bzw. der Übernahme oder des Ausgleichs von Verlusten. Auch die Frage der Aufbringung des Kapitals bei Gründung bzw. während der Existenz des betreffenden Rechtssubjekts ist in diesem Zusammenhang zu klären. Dabei ist explizit auch die **Zulässigkeit der Aufnahme privater Partner** in das Projekt im Falle der jeweiligen Organisationsform zu prüfen.
Deletions:
Ferner spielen im Hinblick auf die wirtschaftliche Seite des Projektes die Möglichkeiten der Verteilung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Organisationsform bzw. der Übernahme oder des Ausgleichs von Verlusten. Auch die Frage der Aufbringung des Kapitals bei Gründung bzw. während der Existenz des betreffenden Rechtssubjekts ist in diesem Zusammenhang zu klären.


Revision [8603]

Edited on 2010-11-06 15:08:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
Steuerrechtliche Implikationen sind längst nicht nur aus Sicht eines privaten Investors entscheidend. Auch, wenn ein Projekt durch die öffentliche Hand getragen wird, wirken sich zahlreiche steuerlichen Aspekte auf die Kosten des Projektes, auf den Aufwand in der Buchführung des Vorhabens und viele andere Punkte. Die steuerrechtlichen Aspekte können im Rahmen einer rein juristischen Analyse nicht hinreichend berücksichtigt werden. Sie sind aber als wesentlicher Prüfungspunkt zu berücksichtigen und im Rahmen einer separaten Analyse zu würdigen, die auch Fragen der Buchführung, des Jahresabschlusses etc. enthalten muss.
Deletions:
Steuerrechtliche Implikationen sind längst nicht nur aus Sicht eines privaten Investors entscheidend. Auch, wenn ein Projekt durch die öffentliche Hand getragen wird, wirken sich zahlreiche steuerlichen Aspekte auf die Kosten des Projektes, auf den Aufwand in der Buchführung des Vorhabens und viele andere Punkte. Die steuerrechtlichen Aspekte können im Rahmen einer rein juristischen Analyse nicht hinreichend berücksichtigt werden. Sie sind aber als wesentlicher Prüfungspunkt zu berücksichtigen und im Rahmen einer separaten Analyse zu würdigen.


Revision [8602]

Edited on 2010-11-06 15:07:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für ein gemeinsames Projekt von zwei Kommunen in verschiedenen
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt.
Steuerrechtliche Implikationen sind längst nicht nur aus Sicht eines privaten Investors entscheidend. Auch, wenn ein Projekt durch die öffentliche Hand getragen wird, wirken sich zahlreiche steuerlichen Aspekte auf die Kosten des Projektes, auf den Aufwand in der Buchführung des Vorhabens und viele andere Punkte. Die steuerrechtlichen Aspekte können im Rahmen einer rein juristischen Analyse nicht hinreichend berücksichtigt werden. Sie sind aber als wesentlicher Prüfungspunkt zu berücksichtigen und im Rahmen einer separaten Analyse zu würdigen.
Vgl. dazu auch die Ausführungen zu den [[FinanzielleAspekte finanziellen Aspekten]].
Deletions:
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt. Im Falle des EVTZ
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung)? S. dazu die Datei: FinanzielleAspekte in diesem Wiki.


Revision [8600]

Edited on 2010-11-06 14:43:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Kontrolle spielt auch die Frage der **Transparenz** der jeweiligen Rechtsform für die **Öffentlichkeit** eine gewisse Rolle. Die Publizität in privatrechtlichen Organisationsformen wird sich dabei zunächst auf die handelsrechtlichen Pflichten begrenzen, während öffentlichrechtliche Formen weitergehende, aus dem öffentlichen Recht stammenden Auskunfts- und Transparenzpflichten befolgen müssen.
//Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Dabei kann jedoch der jeweilige Eigentümer relativ direkt Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Ist dies ein privater Eigentümer, steht die Gesellschaft unter dem Einfluss eines Privaten. Ist die öffentliche Hand (z. B. die Kommune) Eigentümer, so kann sie auf die Gesellschaft Einfluss nehmen - entsprechend dem politischen Willen der Gesellschaft.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlichrechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.//
Aus vielen Gründen kann gewollt sein, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. Überführung ihrer Aufgaben, ihres Vermögens, sonstiger Rechte (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
((1)) Auflösung, Beendigung
Ein zu Projektbeginn weniger bedeutsamer Umstand ist die Frage, wie die jeweilige Organisationsform zu beenden ist. Dies kann jedoch insbesondere für den Fall relevant werden, dass zwischen einzelnen Projektphasen eine Umwandlung nicht möglich ist, so dass die jeweilige Rechtsform zu liquidieren ist, damit eine neue ihren Platz einnehmen kann. Darüber hinaus spielt die Auflösung der Organisationsform nur dann eine Rolle, wenn
- das Projekt für einen bestimmten Zeitraum geplant ist oder
- das Projekt vorzeitig beendet werden soll.
In allen der oben genannten Fällen ist die Frage entscheidend, welche Regeln für die Auflösung der Rechtsform bzw. Beendigung der Zusammenarbeit gelten.
//Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]).//
Deletions:
Es ist denkbar, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. eine Überführung ihrer Aufgaben, des Vermögens, sonstigen Rechten (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
((1)) Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]]).
((1)) Öffentlichkeit der Betätigung
Sowohl EVTZ als eine (gemeindeinterne) GmbH sollen und können eine transparente Politik führen. Entsprechende Medien (insb. Internet) sind einzuschalten.
((1)) Kontrollrechte vs. Unabhängigkeit
Eine externe GmbH ist völlig unabhängig.
Eine gemeindeinternte GmbH wird ohne weiteres politischen Einflüssen ausgesetzt. Dies soll wohl für einen EVTZ gelten.


Revision [8599]

Edited on 2010-11-06 11:45:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
(//Kursiv wurden konkrete Hinweise auf manche Rechtsformen dargestellt - ausführlich dazu in den Artikeln zu diesen Rechtsformen.//)
(//Eine Registereintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig. Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen, während z. B. eine GmbH eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf.//)
Deletions:
//Eine Registereintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig. Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen, während z. B. eine GmbH eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf.//


Revision [8598]

Edited on 2010-11-06 11:44:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine problemlose Aufnahme der Tätigkeit im Projekt hängt maßgeblich auch davon ab, inwiefern die jeweilige Organisationsform zu registrieren ist bzw. ob über eine Registrierungspflicht hinaus Genehmigungsvorbehalte (z. B. einer Aufsichtsbehörde) existieren.
//Eine Registereintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig. Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen, während z. B. eine GmbH eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf.//
Deletions:
((1)) Registerrechtliche Implikationen
Die Eintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig.
((1)) Genehmigungen
Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen.
Die GmbH erfordert kein Genehmigungsverfahren


Revision [8522]

Edited on 2010-10-30 21:11:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Finanzierung, Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Kapitalaufbringung
Ferner spielen im Hinblick auf die wirtschaftliche Seite des Projektes die Möglichkeiten der Verteilung der Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Organisationsform bzw. der Übernahme oder des Ausgleichs von Verlusten. Auch die Frage der Aufbringung des Kapitals bei Gründung bzw. während der Existenz des betreffenden Rechtssubjekts ist in diesem Zusammenhang zu klären.
((1)) Haftung
Mit der Frage der Finanzierung ist auch die Frage der Haftung verwandt. Für die im Rahmen des Projektes entstehenden Verbindlichkeiten ist für die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer Organisationsform selbstverständlich - bei Projekten der öffentlichen Hand ebenso wie in der privaten Wirtschaft - auch die Haftung von Bedeutung und deshalb zu untersuchen.
Die Bewertung der Funktionsweise einer Rechtsform ist nur möglich, wenn Klarheit darüber besteht, wie das jeweilige Rechtssubjekt oder die Organisationsform auf der einen Seite nach außen agiert (Vertretung) und welche innere Verfassung sie aufweist (interne Willensbildung).
//(Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung. Bei EVTZ s. [[EVTZStruktur]].)//
Deletions:
((1)) Finanzierungsstruktur
((1)) Haftungsstruktur
Einige Rechtsformen (GmbH, EVTZ) sichern den Haftungsausschluss für die Gesellschafter/Mitglieder. Bei anderen (EWIV) haften die Mitglieder/Gesellschafter für eigene Verbindlichkeiten.
EVTZ haftet weiter für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).
((1)) Gewinn- und Verlustverteilung
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.
((1)) Kapitalausstattung
Bei GmbH: Grundkapital wird durch Gesellschafter aufgebracht
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds
Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung.
Bei EVTZ s. [[EVTZStruktur]].


Revision [8514]

Edited on 2010-10-30 18:14:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Es ist denkbar, dass die Rechtsform von Phase zu Phase der Projektdurchführung variiert. In diesem Fall kann es entscheidend sein, inwiefern Umwandlung der jeweiligen Organisationsform bzw. eine Überführung ihrer Aufgaben, des Vermögens, sonstigen Rechten (insbesondere der erworbenen Genehmigungen) oder Pflichten in eine andere Form möglich sind.
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Deletions:
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.


Revision [8513]

Edited on 2010-10-30 17:49:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn die gewählte Organisationsform Eigentümer der erforderlichen Infrastruktur werden soll. Damit ist in jedem Fall die Frage zu klären, inwiefern diese Eigenschaft für die in Betracht kommenden Rechtsformen gegeben oder nicht gegeben ist.
((1)) Vereinbarkeit mit aktueller bzw. neuer (insb. in Polen) Regelung des ÖPNV
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Die einschlägigen Gesetzesentwürfe befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
((1)) Vergaberecht
Jedes größere Projekt der öffentlichen Hand unterliegt im Falle der Einbeziehung privater Auftragnehmer (Bauunternehmen, Betreibergesellschaften etc.) dem Vergaberecht. Der für alle europäischen Länder geltende [[EUVergabeR Rechtsrahmen ist dabei in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgegeben]]. Darüber hinaus gilt im Bereich des Personennahverkehrs - als speziellere Regelung - die Verordnung 1370/2007/EG. Details sind in entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts geregelt - in Polen künftig im noch zu beschließenden Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr. Die Struktur eines Projektes im Bereich des ÖPNV weist immer Wechselwirkungen mit dem Vergaberecht auf, insbesondere finden je nach gewählter Projektstruktur unterschiedliche Vergaberegeln Anwendung.
Demzufolge sind im Hinblick auf das Vergaberecht folgende Fragen zu beachten:
- welche Auswirkung auf die Anwendung von Vergaberegeln hat die gewählte Rechtsform?
- kann eine bestimmte Rechtsform in einer der Projektphasen negative Folgen auf die Beteiligung des jeweiligen Rechtssubjektes an weiteren Phasen des Projektes haben - wegen Vergaberecht?
((1)) Möglichkeiten der Umwandlung
Deletions:
((1)) Vereinbarkeit mit aktueller bzw. neuer Regelung der Organisation des ÖPNV, insbesondere in Polen
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.
((1)) Vergaberechtliche Aspekte
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
- soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
- spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?
((1)) Umwandlungsprobleme


Revision [8512]

Edited on 2010-10-30 16:38:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Vereinbarkeit mit aktueller bzw. neuer Regelung der Organisation des ÖPNV, insbesondere in Polen
Gegenwärtig wird in Polen der öffentliche Nahverkehr neu geregelt. Das in Deutschland geltende und in Polen demnächst geltende Recht soll - sofern für die Wahl der Rechtsform für die Errichtung und Betrieb einer Straßenbahnlinie relevant - berücksichtigt werden.
Deletions:
((1)) Vereinbarkeit mit neuer Regelung der Organisation des ÖPNV (PL)


Revision [8508]

Edited on 2010-10-30 12:43:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
- wo Entscheidungen hinsichtlich des Projektes getroffen werden - innerhalb des für das Projekt eingerichteten Rechtssubjekts oder bei seinen öffentlichen, durch die lokale Politik bestimmten Trägern?
Deletions:
- wo das Zentrum von Entscheidungen liegt - beim für das Projekt eingerichteten Rechtssubjekt oder bei seinen öffentlichen, durch die lokale Politik bestimmten Trägern?


Revision [8507]

Edited on 2010-10-30 12:41:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und ob ein bestimmter Zweck bei der jeweiligen Rechtsform nicht zulässig bzw. schwer erreichbar wäre.
Im Falle von Projekten des öffentlichen Nahverkehrs, die naturgemäß meist keine Gewinne generieren, spielt die Finanzierung des jeweiligen Projektes - bei eventueller Errichtung wie beim anschließenden Betrieb - eine wesentliche Rolle. Deshalb stellt sich jeweils die Frage, inwiefern die gewählte Organisationsform:
- sich (eigenständig) um externe Mittel (z. B. aus Eu-Fonds) bewerben kann,
- durch öffentliche Träger bezuschusst werden kann,
- Einnahmen (zumindest teilweise) aus der wirtschaftlichen Betätigung generieren kann.
((1)) Steuerung und Kontrolle
Bei der Wahl einer Organisationsform eines grenzüberschreitenden Projektes ist auch die Möglichkeit der Einflussnahme der Initiatoren - d. h. der öffentlichen Träger - zu beachten. Demnach ist bei der Wahl der Rechtsform zu fragen:
- in welcher Weise die jeweilige Organisationsform von Entscheidungen der öffentlichen Träger abhängig ist,
- wo das Zentrum von Entscheidungen liegt - beim für das Projekt eingerichteten Rechtssubjekt oder bei seinen öffentlichen, durch die lokale Politik bestimmten Trägern?
Deletions:
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
Für die ÖPNV-Projekte, die aus Natur der Sache nicht gewinnbringend sind, spielt eine wesentliche Rolle, wie das Subjekt seine Tätigkeit finanziert. Damit stellen sich die Fragen, ob:
- das Subjekt sich selbständig um die externen Mittel (Eu-Fonds) bewerben wird,
- durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden soll,
- das Subjekt seine Tätigkeit (mindestens teilweise) durch die wirtschaftliche Betätigung kofinanziert.
((1)) Steuerung und Einflussstruktur
Dieser Aspekt betrifft solche Probleme, wie:
- Abhängigkeit des Subjekts von den öffentlichen Trägern (Unterliegen der Entscheidungen der politischen Gremien),
- wo das Entscheidungszentrum liegen soll?


Revision [8506]

Edited on 2010-10-30 11:07:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden. Auch die praktische Erfahrung und Häufigkeit der jeweiligen Rechtsformen kann in diesem Zusammenhang Bedeutung haben.
Deletions:
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.


Revision [8455]

Edited on 2010-10-25 14:13:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Kriterien der Bewertung von Rechtsformen für grenzüberschreitende Projekte ====
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Rechtsformen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
Die zu untersuchenden Aspekte wären demnach:
((1)) Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.
((1)) Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
((1)) Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
((1)) Finanzierungsstruktur
Für die ÖPNV-Projekte, die aus Natur der Sache nicht gewinnbringend sind, spielt eine wesentliche Rolle, wie das Subjekt seine Tätigkeit finanziert. Damit stellen sich die Fragen, ob:
- das Subjekt sich selbständig um die externen Mittel (Eu-Fonds) bewerben wird,
- durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden soll,
- das Subjekt seine Tätigkeit (mindestens teilweise) durch die wirtschaftliche Betätigung kofinanziert.
((1)) Steuerung und Einflussstruktur
Dieser Aspekt betrifft solche Probleme, wie:
- Abhängigkeit des Subjekts von den öffentlichen Trägern (Unterliegen der Entscheidungen der politischen Gremien),
- wo das Entscheidungszentrum liegen soll?
((1)) Vereinbarkeit mit neuer Regelung der Organisation des ÖPNV (PL)
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.
((1)) Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.
((1)) Vergaberechtliche Aspekte
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
- soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
- spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?
((1)) Umwandlungsprobleme
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?
((1)) Haftungsstruktur
Einige Rechtsformen (GmbH, EVTZ) sichern den Haftungsausschluss für die Gesellschafter/Mitglieder. Bei anderen (EWIV) haften die Mitglieder/Gesellschafter für eigene Verbindlichkeiten.
EVTZ haftet weiter für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).
((1)) Gewinn- und Verlustverteilung
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.
((1)) Kapitalausstattung
Bei GmbH: Grundkapital wird durch Gesellschafter aufgebracht
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds
((1)) Willensbildung und Vertretung
Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung.
Bei EVTZ s. [[EVTZStruktur]].
((1)) Registerrechtliche Implikationen
Die Eintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig.
((1)) Genehmigungen
Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen.
Die GmbH erfordert kein Genehmigungsverfahren
((1)) Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]]).
((1)) Kapitalflexibilität
((1)) Öffentlichkeit der Betätigung
Sowohl EVTZ als eine (gemeindeinterne) GmbH sollen und können eine transparente Politik führen. Entsprechende Medien (insb. Internet) sind einzuschalten.
((1)) Kontrollrechte vs. Unabhängigkeit
Eine externe GmbH ist völlig unabhängig.
Eine gemeindeinternte GmbH wird ohne weiteres politischen Einflüssen ausgesetzt. Dies soll wohl für einen EVTZ gelten.
((1)) Sitz
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt. Im Falle des EVTZ
((1)) Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung)? S. dazu die Datei: FinanzielleAspekte in diesem Wiki.
Deletions:
====Rechtsform eines grenzüberschreitendes Projektes====
((1)) Untersuchungsansatz: Aspekte des Vergleichs
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Formen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
Zu untersuchende Aspekte
((2)) Kommunalrechtliche Implikationen
Die Kommunen als Rechtssubjekte öffentlichen Rechts sind in der Rechtsformwahl für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsform aus kommunalrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der jeweiligen Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang sollten allerdings auch alle anderen Implikationen, insbesondere Einschränkungen für die einzelnen Rechtsformen im kommunalen Bereich beleuchtet werden.

((2)) Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können. Dabei sind die Fragen zu berücksichtigen:
- wer sich an der Zusammenarbeit / Gründung beteiligen kann,
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist,
- insbesondere welche (staatlichen und sonstigen) Stellen dabei zu berücksichtigen sind,
- welche finanziellen Voraussetzungen für die Gründung gelten.
((2)) Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
((2)) Finanzierungsstruktur
Für die ÖPNV-Projekte, die aus Natur der Sache nicht gewinnbringend sind, spielt eine wesentliche Rolle, wie das Subjekt seine Tätigkeit finanziert. Damit stellen sich die Fragen, ob:
- das Subjekt sich selbständig um die externen Mittel (Eu-Fonds) bewerben wird,
- durch die öffentlichen Träger bezuschusst werden soll,
- das Subjekt seine Tätigkeit (mindestens teilweise) durch die wirtschaftliche Betätigung kofinanziert.
((2)) Steuerung und Einflussstruktur
Dieser Aspekt betrifft solche Probleme, wie:
- Abhängigkeit des Subjekts von den öffentlichen Trägern (Unterliegen der Entscheidungen der politischen Gremien),
- wo das Entscheidungszentrum liegen soll?
((2)) Vereinbarkeit mit neuer Regelung der Organisation des ÖPNV (PL)
Vgl. VO 1370/2007/EG und poln. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr.

((2)) Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit ist notwendig für den Erwerb von Rechten und Pflichten. Diese können sich z.B. aus den Genehmigungen ergeben. Weiter ist die Rechtspersönlichkeit unentbehrlich, wenn das Subjekt Eigentümer der Infrastruktur sein soll.
((2)) Vergaberechtliche Aspekte
In diesem Bereich sind folgende Fragen zu beachten:
- soll die Anwendbarkeit des Vergaberechts eingeschränkt werden (soll die Wahl des Subjektes für die jeweiligen Phasen dem Vergabeverfahren unterliegen?
- spielt eine Rolle, ob das in früheren Phasen agierende Subjekt nicht von weiteren Phasen ausgeschlossen wird?

((2)) Umwandlungsprobleme
Zu entscheiden ist, ob das Subjekt in allen Phasen aktiv handeln soll oder für jede Phase ein neues Subjekt zu bilden ist. Im zweiten Fall soll der Umwandlungsaufwand sowie die dessen Folgen (z.B. Übertragbarkeit von erworbenen Genehmigungen) berücksichtigt werden?
((2)) Haftungsstruktur
Einige Rechtsformen (GmbH, EVTZ) sichern den Haftungsausschluss für die Gesellschafter/Mitglieder. Bei anderen (EWIV) haften die Mitglieder/Gesellschafter für eigene Verbindlichkeiten.
EVTZ haftet weiter für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).

((2)) Gewinn- und Verlustverteilung
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.

((2)) Kapitalausstattung
Bei GmbH: Grundkapital wird durch Gesellschafter aufgebracht
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds

((2)) Willensbildung und Vertretung
Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung.
Bei EVTZ s. [[EVTZStruktur]].
((2)) Registerrechtliche Implikationen
Die Eintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig.
((2)) Genehmigungen
Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen.
Die GmbH erfordert kein Genehmigungsverfahren
((2)) Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]]).
((2)) Kapitalflexibilität
((2)) Öffentlichkeit der Betätigung
Sowohl EVTZ als eine (gemeindeinterne) GmbH sollen und können eine transparente Politik führen. Entsprechende Medien (insb. Internet) sind einzuschalten.
((2)) Kontrollrechte vs. Unabhängigkeit
Eine externe GmbH ist völlig unabhängig.
Eine gemeindeinternte GmbH wird ohne weiteres politischen Einflüssen ausgesetzt. Dies soll wohl für einen EVTZ gelten.
((2)) Sitz
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt. Im Falle des EVTZ
((2)) Steuerrechtliche Aspekte
Soll das Subjekt fähig sein, die Abschreibungen vorzunehmen? Andere Steuerrechtliche Aspekte (Kostenrechnung)? S. dazu die Datei: FinanzielleAspekte in diesem Wiki.
((1)) ERGEBNIS
(...)


Revision [8152]

Edited on 2010-09-25 16:29:54 by MarcinKrzymuski
Additions:
Bei EVTZ s. [[EVTZStruktur]].
Deletions:
Bei EVTZ s. EVTZStruktur.


Revision [8151]

Edited on 2010-09-25 16:29:23 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Haftungsstruktur
Einige Rechtsformen (GmbH, EVTZ) sichern den Haftungsausschluss für die Gesellschafter/Mitglieder. Bei anderen (EWIV) haften die Mitglieder/Gesellschafter für eigene Verbindlichkeiten.
EVTZ haftet weiter für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).
((2)) Gewinn- und Verlustverteilung
Relevant nur bei GmbH. Bei einer GmbH wird die Gewinn- und Verlustrechnung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.
((2)) Kapitalausstattung
Bei GmbH: Grundkapital wird durch Gesellschafter aufgebracht
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds
((2)) Willensbildung und Vertretung
Bei einer GmbH handelt die Geschäftsführung.
Bei EVTZ s. EVTZStruktur.
((2)) Registerrechtliche Implikationen
Die Eintragung ist sowohl bei GmbH als auch bei EVTZ nötig.
((2)) Genehmigungen
Eintragung eines EVTZ erfordert Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens in Polen.
Die GmbH erfordert kein Genehmigungsverfahren
((2)) Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]]).
((2)) Kapitalflexibilität
((2)) Öffentlichkeit der Betätigung
Sowohl EVTZ als eine (gemeindeinterne) GmbH sollen und können eine transparente Politik führen. Entsprechende Medien (insb. Internet) sind einzuschalten.
((2)) Kontrollrechte vs. Unabhängigkeit
Eine externe GmbH ist völlig unabhängig.
Eine gemeindeinternte GmbH wird ohne weiteres politischen Einflüssen ausgesetzt. Dies soll wohl für einen EVTZ gelten.
((2)) Sitz
Es ist über den Sitz des Rechtssubjektes zu entscheiden. Zu wählen ist der Standort, dessen Recht möglichst flexible Handhabung des Rechtssubjektes erlaubt. Im Falle des EVTZ


Revision [8150]

Edited on 2010-09-25 14:34:31 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) ERGEBNIS
(...)


Revision [8147]

The oldest known version of this page was created on 2010-09-25 14:32:24 by MarcinKrzymuski
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