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Rechtsform für gemeinsame Projekte von Gemeinden an Landesgrenzen

Rechtsfragen grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Polen und Deutschland

Die Zusammenarbeit von Gemeinden verschiedener Länder, wie sie insbesondere häufig in Grenzgebieten erforderlich ist, stößt auf zahlreiche juristische Probleme, in der Regel öffentlichrechtlicher Art (welche Rechtsordnung findet Anwendung? darf sich eine Gemeinde, die grundsätzlich nur für die Belange auf dem Gemeindegebiet zuständig ist, überhaupt über die Grenzen hinaus tätig werden?). Aber auch die Frage der - an sich relativ frei wählbaren - Rechtsform für konkrete Projekte (sofern sie einer Rechtsform bedürfen) ist alles andere als trivial. Auf der einen Seite ist nicht jede Rechtsform für die Betätigung einer Gemeinde in jedem Land zulässig. Zum anderen hängt mit der Frage der Rechtsform nicht nur das rein juristische Problem zusammen, sondern eine Reihe von strategischen Fragen. Die letztgenannten - strategischen - Fragen können nicht allein aus dem juristischen Blickwinkel betrachtet werden. Die Findung der optimalen organisatorischen Lösung für das jeweilige Projekt sollte jedoch dann leichter sein, wenn Klarheit über die juristischen Zusammenhänge der jeweils möglichen Rechtsformen herrscht.

Vor diesem Hintergrund sollen die unten verlinkten Ausführungen insbesondere die dabei relevanten Rechtsfragen klären. Dabei soll jedoch auch der Bezug zu strategischen Erwägungen hergestellt und erläutert werden.

A. Vorauswahl

1. Mögliche Rechtsformen
Eine vollständige Auflistung der theoretisch denkbaren Rechtsformen für gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte.

2. Rechtsformen, die in engere Wahl kommen
Die vorläufige Analyse einzelner Rechtsformen führt zum Ausschluss eines Teils der Organisationsformen:
    • die AG und SE - wegen Subsidiarität der Aktiengesellschaft in den meisten deutschen Kommunalverfassungen;
    • die GbR - ob deutschen oder polnischen Rechts - ist wegen der grundsätzlich geringen Eigenständigkeit der Organisationsform nicht zu empfehlen;
    • der Grenzüberschreitende Örtliche Zweckverband im Sinne des sog. Karlsruher Abkommens ist ausgeschlossen, weil Polen kein Unterzeichner des Abkommens ist.

Denkbare, näher zu untersuchende Rechtsformen sind die GmbH (sowohl nach polnischem wie auch nach deutschem Recht), eventuell ihr künftiger europäischer Ableger - die SPE, die öffentlichrechtliche EVTZ sowie - in bestimmten Konstellationen hilfsweise - auch die EWIV.


B. Einzelne Kriterien der Auswahl

C. Eignung einzelner Rechtsformen





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