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Rechtsfolge
Das Mitverschulden des Geschädigten führt zu dem Ergebnis, dass der Schadensersatzanspruch gekürzt oder gar komplett wegfallen kann. Der Umfang der Schadensersatzpflicht hängt von den Umständen ab. Besonders relevant ist, wieweit der Schaden in erster Linie vom Schädiger oder dem Geschädigten verursacht wurde.
Das Maß der Verursachung und der Anteil des Verschuldens der beteiligten Personen ist der primäre Faktor für die Rechtsfolge. Diese Faktoren müssen gegeben sein und es darf kein Zweifel an ihnen vorliegen. Es stellt sich die Frage wie genau die jeweiligen Anteile des Mitverschulden aufzuteilen sind. Dafür wird die sogenannte Haftungsquote ermittelt, es wird das Mitverschulden des Schädigers und des Geschädigten gegenübergestellt, um die Haftungsquote des Schädigers zu bestimmen.
Im diesem Fall ist die Haftungsquote beispielhaft zu erkennen.
(Quelle: Manfred Wandt, Gesetzliche Schulverhältnisse, 8. Auflage, München)