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Revision [91069]

Edited on 2018-09-10 15:11:56 by PaulK
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Revision [91068]

Edited on 2018-09-10 15:10:26 by PaulK
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Revision [90488]

Edited on 2018-08-20 11:09:56 by PaulK
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[[RechtderDigitalisierungSchutzVernetzteDigitalindustrie < Zurück zur vorherigen Seite]] --- [[RechtderDigitalisierungMarktabgrenzung Weiter zur nächsten Seite >]]


Revision [90070]

Edited on 2018-08-07 09:34:11 by PaulK
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((1)) [[RechtderDigitalisierungMarktabgrenzung Marktabgrenzung in der Industrie 4.0]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungLeistungsbegriff Leistungsbegriff und Daten]]
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((1)) [RechtderDigitalisierungMarktabgrenzung Marktabgrenzung in der Industrie 4.0]]
((1)) [RechtderDigitalisierungLeistungsbegriff Leistungsbegriff und Daten]]


Revision [90069]

Edited on 2018-08-07 09:33:34 by PaulK
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Das Wettbewerbsrecht soll Wettbewerbsbeschränkungen verhindern. Dabei ist das sog. Lauterkeitsrecht im UWG gegen Verstöße durch einzelne Wettbewerbshandlungen gerichtet, während das Kartellrecht Strukturveränderungen des freien Wettbewerbs verhindern soll. Solche Strukturveränderungen erfolgen durch
- Kartellbildung durch **wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen**, d.h. Vereinbarungen zwischen Unternehmen über einheitliche Wettbewerbsbedingungen (z.B. Preise, Rabatte),
- **Missbrauch marktbeherrschender Stellung**, d.h. Marktbeherrscher nutzt das Fehlen von wesentlichen Konkurrenten für ungünstige Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Nachfragern, und
- Unternehmenszusammenschlüsse (sog. **Fusionen**), d.h. die Zahl der Wettbewerber auf einem sachlichen und räumlichen Markt sinkt.

Für das Kartellrecht gibt es unterschiedliche deutsche und europäische Rechtsgrundlagen
- //wettbewerbsbeschränkende Beschränkungen//
-europäisches Recht: Art. 101 AEUV; deutsches Recht: {{du przepis="§ 1 GWB"}}
- //Missbrauch marktbeherrschender Stellung//
- europäisches Recht: Art. 102 AEUV; deutsches Recht: §§ 19, 20 GWB
- //Fusionen//
- europäisches Recht: Fusionskontrollverordnung (FKVO); deutsches Recht: §§ 35 ff. GWB,
die inhaltlich aber im Wesentlichen identisch sind.

//Abbildung: Grundlagen Wettbewerbsrecht//

Im Rahmen der Industrie 4.0 spielen aus dem Kartellrecht bisher nur wenige Einzelfragen eine bedeutende Rolle. So finden zwar Vereinbarungen zwischen (möglicherweise sogar konkurrierenden) Unternehmen bei der Bildung von IT- und Maschinennetzwerken statt. Allerdings dienen diese Vereinbarungen jedenfalls bisher nicht der Beeinflussung von Marktfaktoren, so dass das „Kartellverbot“ derzeit keine besondere Bedeutung für die Digitalindustrie hat. Aus dem Bereich des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung spielt u.a. das oben behandelte Problem der standardessentiellen Patente (s. dazu [[RechtderDigitalisierungProdPatRBesonderheiten hier]]) eine wichtige Rolle. Das viel drängendere Problem ist aber die Verwendung von (vor allem personenbezogenen) Daten durch marktbeherrschende Unternehmen und in der Fusionskontrolle.

//Abbildung: Säulen des Kartellrechts und Industrie 4.0//

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=== Unterkapitel zu diesem Thema ===

((1)) [RechtderDigitalisierungMarktabgrenzung Marktabgrenzung in der Industrie 4.0]]

((1)) [RechtderDigitalisierungLeistungsbegriff Leistungsbegriff und Daten]]

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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller


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