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Inhaber der Rechte


Gerade in vernetzten Industrien wird sich die Frage bei der Produktion urheberrechtlich relevanter Werke die Frage nach der Urheberschaft stellen. Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer, was nach einhelliger Auffassung nur eine natürliche Person sein kann. Grund ist, dass die Schaffung eines urheberrechtlichen Werkes ein Realakt ist; d.h. die Rechtsfolge des Urheberschutzes tritt unmittelbar mit Werkschaffen ein. Wenn das zur Produktion eingesetzte IT- und Maschinensystem – ungeachtet seiner „Intelligenz“ – nur als Gerät zur Herstellung angesehen wird, kann der Urheber nur die hinter dem System stehende natürliche Person sein. Unternehmen scheiden damit als Urheber ebenso aus wie regelmäßig der Unternehmensinhaber. Vielmehr wird man den oder die Programmierer des Systems als Urheber der vom System erstellten urheberrechtlichen Werke ansehen müssen.

Abbildung: Überblick Urheberschaft

Soweit – was in vernetzten Industrien keine Seltenheit sein wird – mehrere Personen als hinter dem System stehend einzuordnen sind, sind alle gemeinsam an den vom System hergestellten urheberrechtlich relevanten Produkten berechtigt. § 8 UrhG kennt hierfür das Modell der Miturheberschaft. Sie bilden eine unauflösbare und unübertragbare Gesamthandsgemeinschaft, d.h. alle Miturheber sind gemeinschaftlich (nicht anteilig!) an dem Urheberrecht beteiligt. Ein Ausscheiden ist nur durch Verzicht möglich (§ 8 Abs. 4 UrhG). In dieser Gemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip für die wirtschaftliche Verwertung und weitgehend für die Änderung des Werkes. Die einzeln geltend zu machenden Urheberpersönlichkeitsrechte werden für urheberrechtlich relevante Produkte der Digitalindustrie regelmäßig keine Rolle spielen. Die Erträge aus der Verwertung des Werks stehen den Miturhebern nach ihrem Anteil am Werkschaffen zu.

Abbildung: Verteilung urheberrechtlicher Befugnisse in vernetzter Industrie

Auf den ersten Blick verwunderlich ist die Aussage, dass Inhaber der Urheberrechte selbst bei betrieblich hergestellten urheberrechtlichen Werken nicht der Unternehmensinhaber sein soll, sondern die hinter dem System stehende Person. Diese Situation ist Folge des § 43 UrhG zur Schaffung von urheberrechtlichen Werken in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Danach gehen die Urheberrechte nicht auf den Arbeitgeber über, sondern verbleiben vollständig in den Händen des tatsächlichen Schöpfers. Soweit der Arbeitgeber die urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse selbst betrieblich verwerten will, kann er sich die entsprechenden Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen. In Branchen, in denen das urheberrechtliche Werkschaffen Schwerpunkt der Tätigkeit ist, wird diese Nutzungsrechtseinräumung regelmäßig tarifvertraglich geklärt.
Eine abweichende Situation besteht für Computerprogramme, die zumeist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffen werden. Hier sieht § 69b UrhG vor, dass der Programmierer zwar als Urheber anerkannt wird und die Urheberpersönlichkeitsrechte behält. Die wirtschaftlichen Verwertungsrechte gehen dagegen gesetzlich auf den Arbeitgeber über. Abweichende vertragliche Regelungen sind allerdings zulässig.

Abbildung: Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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