Revision history for RechtderDigitalisierungProdKennzR
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//Abbildung: Überblick unternehmerische Kennzeichenrechte//
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Ergänzend werden Industrieprodukte durch das Kennzeichenrecht geschützt. Unterschieden werden unternehmens- und produktbezogene Kennzeichen.
**Unternehmensbezogene Kennzeichen** sind
- Unternehmenskennzeichen (§§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG) und
- die Firma ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 HGB"}}).
Durch **produktbezogene Kennzeichen** soll die betriebliche Herkunft eines Produktes nachgewiesen werden. Dazu gehören
- die Marke (§§ 3, 4, 14 MarkenG) und
- der Werktitel (§§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG).
@@Für die Industrie 4.0 ergeben sich jedenfalls derzeit nicht absehbar keine Besonderheiten.@@
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Zurück zur übergeordneten Seite [[RechtderDigitalisierungImmaterialgueterrechte Immaterialgüterrechte in vernetzten Industrien]]
Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
**Unternehmensbezogene Kennzeichen** sind
- Unternehmenskennzeichen (§§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG) und
- die Firma ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 HGB"}}).
Durch **produktbezogene Kennzeichen** soll die betriebliche Herkunft eines Produktes nachgewiesen werden. Dazu gehören
- die Marke (§§ 3, 4, 14 MarkenG) und
- der Werktitel (§§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG).
@@Für die Industrie 4.0 ergeben sich jedenfalls derzeit nicht absehbar keine Besonderheiten.@@
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller