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Edited on 2018-09-10 15:14:57 by PaulK
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Edited on 2018-09-10 15:14:40 by PaulK
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Revision [90757]

Edited on 2018-08-22 17:25:04 by PaulK
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//Abbildung: Zweiseitige Märkte//


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Edited on 2018-08-20 11:10:42 by PaulK
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Revision [90072]

Edited on 2018-08-07 09:43:42 by PaulK
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Aus dem soeben Gesagten zeigt sich, dass im Kartellrecht der Begriff des Marktes eine hervorgehobene Bedeutung hat. Wenn nicht der Markt definiert ist, kann das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung nicht festgestellt werden. Wenn der Markt nicht definiert ist, kann nicht der Markteinfluss durch eine Fusion bestimmt werden. **Markt** ist der ideale Ort, an dem sich Angebot und Nachfrage treffen. Dieser Markt wird in sachlicher (alle aus Nachfragersicht austauschbaren Produkte), räumlicher (geographische Reichweite des Produktmarkts) und ggfs. zeitlicher Hinsicht von anderen Märkten abgegrenzt.
//Abbildung: Marktabgrenzung//
In der bisherigen Internetbezogenen Digitalindustrie stellt sich das Problem sog. **zweiseitiger Märkte**. Es ist noch nicht absehbar, inwieweit dieses Problem auch für die Industrie 4.0 relevant sein wird, weil Austauschbeziehungen mit Nachfragern bisher kaum eine Rolle spielen. Die traditionellen Märkte gestalten sich durch lineare Austauschbeziehungen wie Hersteller-Großhändler-Einzelhändler-Kunde. Diese Linearität wird bei zweiseitigen Märkten durch Bildung von sog. Plattformen aufgegeben, die als „Vermittler“ zwischen Produktanbietern und -nachfragern fungieren. Diese Plattformbetreiber schließen daher vertragliche Beziehungen in beide Richtungen, lassen sich dafür aber – zumindest teilweise – nicht entgeltlich bezahlen, sondern durch Bereitstellung von (vor allem personenbezogenen) Daten. Dadurch entstehen sich verstärkende sog. Netzwerkeffekte, die einen Wechsel von einem Plattformbetreiber zu einem Konkurrenten unattraktiv werden lassen. Dadurch wird der Wettbewerb verringert und marktbeherrschende Stellungen der Plattformbetreiber drohen. Die IT- und Maschinensysteme der Industrie 4.0 sind nicht auf solche Plattformpositionen ausgerichtet. Dennoch haben sie als digitale Systeme das Potential, um als Plattformen zu arbeiten und so Netzwerkeffekte zu generieren. Ob sich dadurch Gefahren für den Wettbewerb ergeben, lässt sich derzeit noch nicht prognostizieren.
Als Reaktion auf diese neuartigen Probleme für die Marktabgrenzung hat der deutsche Gesetzgeber (auf europäischer Ebene fehlt bisher ein Pendant) den neuen {{du przepis="§ 18 Abs. 3a GWB"}} erlassen, der auf die Wettbewerbsbeeinflussung durch Netzwerkeffekte und den verstärkten Zugang zu Daten Bezug nimmt.
||{width: 650px; color:gray; background-color:#FFFF00; vertical-align:top; text-align: left; color:#536872} **§ 18 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen**
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.||
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller


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