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Revision [8087]

Last edited on 2010-08-21 23:34:42 by MarcinKrzymuski
Additions:
CategoryPolnischesRecht


Revision [5458]

Edited on 2010-02-03 22:34:00 by MarcinKrzymuski
Additions:
- die auf den europarechtlichen Kontext bzw. auf den Zweck der Vorschrift gestützte Argumentation (teleologische Auslegung) wäre im Falle eines Rechtsstreits in Polen jedenfalls nicht vor erstinstanzlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erfolgreich; die positivistische (strikt am Wortlaut des Gesetzes orientierte) Verwaltungs- und Rechtspraxis führt dazu, dass eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösung einen Rechtsstreit hervorrufen könnte und im schlechtesten Fall über mehrere Instanzen verteidigt werden müsste;
- die Regelungen des polnischen Vergaberechts reichen über das europäische Mindestmaß weit hinaus; in den Punkten, in denen ein Vergabeverfahren nach polnischem Recht erforderlich ist, ohne dass dies z. B. gem. RL 2004/18/EG erforderlich wäre, ist der polnische Staat grundsätzlich nicht an die europäischen Vorgaben gebunden; in diesem Bereich ist die Berufung auf den europäischen Kontext der Norm auch zweifelhaft; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, bei dem die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht sind und das polnische Vergaberecht dennoch ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt, was bereits ab wenigen Tausend EUR der Fall ist.
Deletions:
- die auf den europarechtlichen Kontext bzw. auf den Zweck der Vorschrift gestützte Argumentation (teleologische Auslegung) wäre im Falle eines Rechtsstreits in Polen jedenfalls nicht vor erstinstanzlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erfolgreich; die positivistische (strikt am Wortlaut des Gesetzes orientierte) Verwaltungs- und Rechtspraxis führt dazu, dass eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösung einen Rechtsstreit hervorrufen könnte und im schlechtesten Fall über mehrere Instanzen verteidigt werden müsste;
- die Regelungen des polnischen Vergaberechts reichen über das europäische Mindestmaß weit hinaus; in den Punkten, in denen ein Vergabeverfahren nach polnischem Recht erforderlich ist, ohne dass dies z. B. gem. RL 2004/18/EG erforderlich wäre, ist der polnische Staat grundsätzlich nicht an die europäischen Vorgaben gebunden; in diesem Bereich ist die Berufung auf den europäischen Kontext der Norm auch zweifelhaft; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, bei dem die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht sind und das polnische Vergaberecht dennoch ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt, was bereits ab wenigen Tausend EUR der Fall ist.


Revision [5455]

Edited on 2010-02-03 22:04:38 by MarcinKrzymuski

No Differences

Revision [5454]

Edited on 2010-02-03 22:04:12 by MarcinKrzymuski
Additions:
Für die rechtmäßige Gewährung des Zuschusses sind [[FinanzierungMitZuschussNachUFinansePubl folgende Aspekte]] zu beachten.
Deletions:
Für die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses gem. Art. 126, 127 ""UFinansPubl"" sind insgesamt folgende Voraussetzungen erforderlich:

((3)) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}
Begrifflich muss ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vorliegen, also ein zweckgebundener Zuschuss. Ein solcher kann ausschließlich für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt werden. Dazu gehören unter anderem:
- die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (""Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl""), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}),
- Kosten der Durchführung einer Investition (""Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. f UFinansePubl"").
((3)) Gesetzliche Grundlage und ihre Voraussetzungen
Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann. Geeignete Grundlagen aus dem Gesetz über öffentliche Finanzen sind insbesondere Art. 220 und 221 dieses Gesetzes.
Für die Anwendung des Art. 220 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- der Begünstigte ist eine andere Selbstverwaltungskörperschaft,
- ein Vertrag über den Zuschuss wird abgeschlossen (Details dazu weiter unten)
Art. 221 setzt hingegen Folgendes voraus:
- der Begünstigte ist kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand,
- der Begünstigte wirkt nicht in Gewinnerzielungsabsicht (was aber i. d. R. bei gewöhnlichen Handelsunternehmen der Fall ist),
- der Zuschuss wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der gewährenden Stelle gezahlt,
- die Voraussetzungen des Gesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind erfüllt bzw. es wurde ein Beschluss des Gemeinderates gefasst und ein entsprechender Vertrag über Zuschussgewährung abgeschlossen (vgl. nächster Punkt).
((3)) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}
Sofern nicht das Gesetz über ehrenamtliche Tätigkeit anwendbar ist, setzen sowohl {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} wie auch {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} voraus, dass die den Zuschuss gewährende Gemeinde mit dem Begünstigten einen Vertrag abschließt. Der Vertrag muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, d. h. insbesondere diejenigen, die in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} genannt sind. Dort sind insbesondere die notwendigen Inhalte des Vertrages näher bestimmt.

((3)) Einhaltung weiterer Vorschriften
Bei der Zuschussgewährung ist auch eine Reihe von Grundsätzen der Haushaltsplanung und sonstiger formellen Regeln für Zuschüsse zu beachten: ""Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.""
((3)) Berücksichtigung des vergaberechts
Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) >>(*) Vgl. 1.Ludmiła Lipiec in: Kommentar zum Art. 176 des Gesetzes vom 30.06.2006 über öffentliche Finanzen, LEX/el. 2007 (Seite 3)>>.


Revision [5436]

Edited on 2010-02-01 12:19:23 by MarcinKrzymuski
Additions:
Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) >>(*) Vgl. 1.Ludmiła Lipiec in: Kommentar zum Art. 176 des Gesetzes vom 30.06.2006 über öffentliche Finanzen, LEX/el. 2007 (Seite 3)>>.
Deletions:
Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) >>(*) Vgl. Kommentar zur alten Fassung des Art. 221 ?>>.


Revision [5428]

Edited on 2010-01-31 14:43:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Berücksichtigung des vergaberechts
Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) >>(*) Vgl. Kommentar zur alten Fassung des Art. 221 ?>>.


Revision [5427]

Edited on 2010-01-31 14:35:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Sofern eine polnische Gemeinde einen Auftrag gemeinsam mit einem anderen (öffentlichen) Auftraggeber durchführen will, ist dies gem. {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}} grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen anderen "Auftraggeber" im Sinne des Gesetzes handelt. Dieser Begriff ist in {{pu przepis="Art. 2 Nr. 12) PrZamPubl"}} legaldefiniert. Demnach ist als Auftraggeber jedes Rechtssubjekt zu verstehen, das verpflichtet ist, das zitierte Gesetz anzuwenden. Dies ist bei jedem deutschen Rechtssubjekt zu verneinen.
Deshalb ist festzuhalten, dass eine gemeinsame Auftragsvergabe durch Gemeinden auf zwei Seiten der Grenze mit rechtlichen Risiken behaftet ist.
((2)) Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
Die gemeinsame Finanzierung eines grenzüberschreitenden Projekts durch Gemeinden ist in der Weise möglich, dass die Gemeinden ein Rechtssubjekt (z. B. eine Gesellschaft in privatrechtlicher Form) gründen, die einer Rechtsordnung einer der Gemeinden unterstellt wird.
Deletions:
Sofern eine polnische Gemeinde einen Auftrag gemeinsam mit einem anderen (öffentlichen) Auftraggeber durchführen will, ist dies gem. {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}} grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen anderen "Auftraggeber" handelt. Da dieser Begriff in {{pu przepis="Art. 2 Nr. 12) PrZamPubl"}} legaldefiniert ist, ist als Auftraggeber jedes Rechtssubjekt zu verstehen, das verpflichtet ist, das zitierte Gesetz anzuwenden. Dies ist bei jedem deutschen Rechtssubjekt zu verneinen.
((2)) Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
Die gemeinsame Finanzierung eines grenzüberschreitenden Projekts durch Gemeinden ist in der Weise möglich, dass die Gemeinden ein Rechtssubjekt (z. B. eine Gesellschaft in privatrechtlicher Form) gründen, die einer Rechtsordnung einer der Gemeinden unterstellt wird.


Revision [5426]

Edited on 2010-01-30 22:32:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Daraus ist allerdings deutlich erkennbar, dass im Falle eines Zuschusses an eine ausländische Gemeinde zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.
Deletions:
Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.


Revision [5425]

Edited on 2010-01-30 22:30:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) Zum einen könnte {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} dahingehend verstanden werden, dass der Begünstigte ausschließlich der __polnischen__ öffentlichen Hand angehören muss. Dies lässt sich mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes begründen, das ja naturgemäß nur für polnische Einheiten der Verwaltung bzw. Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
1) Zum anderen könnte im Hinblick auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} der Einwand erhoben werden, dass diese Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil der Begünstigte doch zur öffentlichen Hand - auch wenn im Ausland - angehört.
Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.
Deletions:
1) Zum einen könnte {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} dahingehend verstanden werden, dass der Begünstigte ausschließlich der __polnischen__ öffentlichen Hand angehören muss. Dies lässt sich mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes begründen, das ja naturgemäß nur für polnische Einheiten der Verwaltung bzw. Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
1) Zum anderen könnte im Hinblick auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} der Einwand erhoben werden, dass diese Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil der Begünstigte doch zur öffentlichen Hand - auch wenn im Ausland - angehört.
Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.


Revision [5424]

Edited on 2010-01-30 22:29:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}
Deletions:
((3)) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**


Revision [5423]

Edited on 2010-01-30 22:29:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}
Deletions:
((3)) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**


Revision [5422]

Edited on 2010-01-30 22:28:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das rechtliche Risiko für die polnische Gemeinde, die im Hinblick auf die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses an eine ausländische Gemeinde auftreten kann, kann sich aus zwei Umständen ergeben:
1) Zum einen könnte {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} dahingehend verstanden werden, dass der Begünstigte ausschließlich der __polnischen__ öffentlichen Hand angehören muss. Dies lässt sich mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes begründen, das ja naturgemäß nur für polnische Einheiten der Verwaltung bzw. Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
1) Zum anderen könnte im Hinblick auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} der Einwand erhoben werden, dass diese Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil der Begünstigte doch zur öffentlichen Hand - auch wenn im Ausland - angehört.
Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.
Für die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses gem. Art. 126, 127 ""UFinansPubl"" sind insgesamt folgende Voraussetzungen erforderlich:
((3)) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
Begrifflich muss ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vorliegen, also ein zweckgebundener Zuschuss. Ein solcher kann ausschließlich für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt werden. Dazu gehören unter anderem:
- die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (""Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl""), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}),
- Kosten der Durchführung einer Investition (""Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. f UFinansePubl"").
((3)) Gesetzliche Grundlage und ihre Voraussetzungen
Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann. Geeignete Grundlagen aus dem Gesetz über öffentliche Finanzen sind insbesondere Art. 220 und 221 dieses Gesetzes.
Für die Anwendung des Art. 220 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- der Begünstigte ist eine andere Selbstverwaltungskörperschaft,
- ein Vertrag über den Zuschuss wird abgeschlossen (Details dazu weiter unten)
Art. 221 setzt hingegen Folgendes voraus:
- der Begünstigte ist kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand,
- der Begünstigte wirkt nicht in Gewinnerzielungsabsicht (was aber i. d. R. bei gewöhnlichen Handelsunternehmen der Fall ist),
- der Zuschuss wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der gewährenden Stelle gezahlt,
- die Voraussetzungen des Gesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind erfüllt bzw. es wurde ein Beschluss des Gemeinderates gefasst und ein entsprechender Vertrag über Zuschussgewährung abgeschlossen (vgl. nächster Punkt).
((3)) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
Sofern nicht das Gesetz über ehrenamtliche Tätigkeit anwendbar ist, setzen sowohl {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} wie auch {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} voraus, dass die den Zuschuss gewährende Gemeinde mit dem Begünstigten einen Vertrag abschließt. Der Vertrag muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, d. h. insbesondere diejenigen, die in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} genannt sind. Dort sind insbesondere die notwendigen Inhalte des Vertrages näher bestimmt.
((3)) Einhaltung weiterer Vorschriften
Bei der Zuschussgewährung ist auch eine Reihe von Grundsätzen der Haushaltsplanung und sonstiger formellen Regeln für Zuschüsse zu beachten: ""Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.""
((2)) Finanzierung mit einer Beihilfe, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}
Als weiterer Weg der Finanzierung ist im vorliegenden Zusammenhang die Beihilfe nach {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}} denkbar, die in Form eines zweckgebundenen Zuschusses nach {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} (vgl. bereits oben ausführlich) oder in anderer Form erfolgt. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z. B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([[http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857 I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104]]) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7). Wegen der verbleibenden Unwägbarkeiten in der Rechtslage soll diese Lösung an dieser Stelle lediglich zur Vollständigkeit erwähnt werden; sie wird nicht eingehend analysiert.
Deletions:
erfolgenDabei sieht der Gesetzgeber
Insgesamt sind also für die Gewährung eines Zweckzuschusses folgende Voraussetzungen erforderlich:
**(1) Gesetzliche Grundlage**
Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann.
**(2) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
Begrifflich liegt ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vor, also ein zweckgebundener Zuschuss. Der Zuschuss als solcher wird dagenen in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} definiert.
Der Zuschuss wird nur für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (""Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl""), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten.
**(3) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
Ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Zuschuss gewährt werden soll, wurde geschlossen. Der Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere der o. g. Vorschrift). Der Der Mindestinhalt des Vetrages wurde in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} näher bestimmt.
**(4) Einhaltung weiterer Vorschriften**
Die oben genannten Planungsgrundsätze und sonstige formellen Regeln für Zuschüsse sind auch zu beachten: ""Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.""
((3)) Finanzierung mit einer Beihilfe, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}
Des Weiteren ist noch die Beihilfe nach ""Art. 220 UFinansePubl"" denkbar. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([[http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857 I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104]]) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).


Revision [5421]

Edited on 2010-01-30 21:47:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Soll ein grenzüberschreitendes Projekt gemeinsam durch Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer Staatsgrenze finanziert werden, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind und welche Möglichkeiten die das Projekt tragenden Gemeinden haben. Nachstehend sollen die denkbaren Lösungen am Beispiel der deutschen und der polnischen Rechtsordnung dargestellt werden. Deshalb sind die Ausführungen insbesondere für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gemeinden an der deutsch-polnischen Grenze uneingeschränkt anwendbar.
Deletions:
Soll ein grenzüberschreitendes Projekt gemeinsam durch Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer Staatsgrenze finanziert werden, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind und welche Möglichkeiten die das Projekt tragenden Gemeinden haben. Nachstehend sollen die denkbaren Lösungen am Beispiel der deutschen und der polnischen Rechtsordnung dargestellt werden. Deshalb sind die Ausführungen insbesondere für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an der deutsch-polnischen Grenze uneingeschränkt anwendbar .


Revision [5420]

Edited on 2010-01-30 21:46:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Soll ein grenzüberschreitendes Projekt gemeinsam durch Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer Staatsgrenze finanziert werden, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind und welche Möglichkeiten die das Projekt tragenden Gemeinden haben. Nachstehend sollen die denkbaren Lösungen am Beispiel der deutschen und der polnischen Rechtsordnung dargestellt werden. Deshalb sind die Ausführungen insbesondere für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an der deutsch-polnischen Grenze uneingeschränkt anwendbar .
Deletions:
Soll ein grenzüberschreitendes Projekt gemeinsam durch Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer Staatsgrenze finanziert werden, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind und welche Möglichkeiten die das Projekt tragenden Gemeinden haben. Nachstehend sollen die denkbaren Lösungen am Beispiel der deutschen und der polnischen Rechtsordnung dargestellt werden. Deshalb sind die Ausführungen uneingeschränkt anwendbar für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an der deutsch-polnischen Grenze.


Revision [5418]

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