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Fallbeispiel WIPR 1

geplatzter Deal über eine Drohne

Sachverhalt

Der 15-jährige M möchte eine professionelle Drohne haben und die Gegend des Eltern- hauses mit einer 4K-Kamera erkunden. Bis jetzt bastelt er an verschiedenen Flugobjekten, mit denen er mit Einverständnis der Eltern im Garten spielt. Die Eltern gehen davon aus, dass M dabei etwas lernt und im Übrigen das Hobby harmlos sei. Für den Kauf von Ersatzteilen seiner Helikopter-Flugmodelle und Spielzeug-Drohnen geben sie dem M regelmäßig etwas Geld.

Dabei spart M das meiste Geld, so dass er irgendwann über 1.200,- EUR verfügt. Eines Tages liest er auf der Webseite des örtlich ansässigen Modellbaugeschäftes des A, dass dieser ein gebrauchtes Exemplar des erträumten Modells einer Drohne für nur 1.700,- EUR zu verkaufen hat. Da M zum bald anstehenden 16. Geburtstag sowie zu Weihnach- ten noch bis zu 400,- EUR „ernten“ will, könnte er sich die Drohne praktisch leisten.

M kontaktiert A und fragt per E-Mail am 1. 12., ob ein Preis von 1.600,- EUR für den A auch in Ordnung wäre. A schreibt dem M am 4. 12. per E-Mail zurück, dass er noch andere Interessenten hätte, aber wenn M schnell sei, wäre der Preis von 1.600,- EUR „i. O.“. Er müsste ihm aber bis 10. 12. zusagen. Am 10. 12. schreibt M wieder, dass er einverstanden sei und spätestens am 12. 12. bei A vorbeischauen wolle.
Die Nachricht bleibt auf dem Server des M hängen und wird A erst am 11. 12. abends zugestellt. A sieht dies, aber da seine anderen Interessenten abspringen, ist er bereit, dem M die Drohne dennoch abzugeben.

Als M den A mit 1.200,- EUR in der Tasche besucht und die starken Gebrauchsspuren der Drohne sieht, will er sie nicht mehr. Er denkt, wenn er dem A sagt, dass er vorerst nur 1.200,- EUR habe, würde A ihn in Ruhe lassen. Darauf hin wird A wütend und fragt den M, wie er sich das vorstelle, wenn sich jemand an verbindliche Verträge nicht halte. Er nimmt die 1.200,- EUR und übergibt die Drohne dem M. Er verlangt, dass M bis 31. 12. das restliche Geld bringt.

A macht mit der Drohne über Weihnachten einige Testflüge und findet an ihr doch Gefallen. Deshalb sammelt er die Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke und bringt dem A am 27. 12. die noch ausstehenden 400,- EUR. Allerdings erfahren die Eltern des M am 29. 12. vom Kauf und finden es nicht richtig. Sie verlangen von A Rückzahlung des Geldes.

Zurecht? Welche Ansprüche hat A?

Ansprüche M gegen A

M gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises i. H. v. 1.600,- EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

M könnte gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i. H. v. 1.600,- EUR haben. Dies ist dann der Fall, wenn M den Anspruch erworben, diesen nicht verloren hat und der Anspruch auch durchsetzbar ist.

A. Anspruchserwerb / Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn A etwas durch eine Leistung erlangt hat und dafür kein Rechtsgrund vorlag.

1. etwas erlangt
A könnte etwas erlangt haben. A hat von M am 12. 12. 1.200,- EUR und am 27. 12. weitere 400,- EUR erhalten. Diese Zahlungen sind ein "etwas" im Sinne der Vorschrift.

2. durch Leistung
Die Zahlung könnte durch Leistung des M erfolgt sein. Eine Zahlung zur Erfüllung eines vorher abgeschlossenen Vertrages ist stets eine Leistung. Damit hat A die Zahlung infolge einer Leistung erlangt.

3. ohne Rechtsgrund
A könnte die Geldsumme ohne Rechtsgrund erlangt haben. Ein Rechtsgrund kann in einem Vertrag oder in einem Gesetz liegen. Als Rechtsgrund in diesem Fall kommt insbesondere der zwischen A und M abgeschlossene Kaufvertrag in Betracht.

Zwischen A und M könnte gem. § 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag bestehen, auf dessen Grundlage A die Zahlungen erhielt. Dies ist dann der Fall, wenn A und M einen Vertrag geschlossen haben, dieser Vertrag zu einer Kaufpreiszahlung von 1600,- EUR führen sollte und der Vertrag auch wirksam ist.

a. Vertragsschluss
A und M könnten einen Vertrag abgeschlossen haben. Voraussetzung dafür ist gem. §§ 145 ff. BGB, dass ein Angebot vorliegt, dieses Angebot angenommen wurde, das Angebot dabei annahmefähig war und zwischen den beiden Erklärungen Übereinstimmung besteht.

(1) Angebot durch Information im WWW
Das Angebot könnte in der Information des A im Internet liegen, dass dieser eine gebrauchte Drohne für 1.700,- EUR abzugeben hat. Ein Angebot ist eine Willenserklärung, die inhaltlich einen Antrag darstellt, sie durch einen Vertragspartner abgegeben wurde und dem Adressaten auch zugegangen ist.
Die Information im Internet könnte eine Willenserklärung sein. Eine Willenserklärung besteht aus dem inneren und äußeren Tatbestand. Der Äußere Tatbestand der Erklärung des A könnte gegeben sein. Dieser setzt voraus, dass eine Erklärung vorliegt, sie auf Rechtsfolgen gerichtet ist und mit Rechtsbindungswillen verbunden war.
Mit der Information im Internet erklärt A, dass er eine gebrauchte Drohne zu verkaufen hat. Dies stellt eine Erklärung des Willens dar. Er will damit einen Vertrag veranlassen, so dass seine Erklärung auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Fraglich ist allerdings, ob im Verhalten des A Rechtsbindungswille zu sehen ist.
Eine Information im Internet, die an eine unbegrenzte Zahl von Adressaten gerichtet ist, kann noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellen. Damit lädt A andere lediglich dazu ein, Angebote (Willenserklärungen) an A zu richten (invitatio ad offerendum). Rechtsbindungswille fehlt insofern.
Die Information des A im Internet ist kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB.

(2) Angebot - E-Mail vom 1. 12.
M könnte mit seiner E-Mail vom 1. 12. ein Angebot an A gerichtet haben. Dies setzt voraus, dass dies eine Willenserklärung ist, die inhaltlich einen Antrag darstellt, sie durch einen Vertragspartner abgegeben wurde und dem Adressaten auch zugegangen ist.
In der E-Mail äußert M Interesse an der Drohne und fragt nach einem niedrigeren Preis. Damit bringt M zum Ausdruck, dass er bereit ist, die Drohne zum Preis von 1600,- EUR zu kaufen. Damit enthält die E-Mail eine Willenserklärung mit Inhalt Angebot (die Drohne zu kaufen).
Durch das Versenden der E-Mail hat M die Erklärung auch abgegeben.
A schreibt M am 4. 12. zurück. Deshalb ist davon auszugehen, dass ihm die E-Mail des M vorher zugegangen ist.
Es ist festzuhalten, dass die E-Mail des M vom 1. 12. ein Angebot darstellt.

(3) Annahme durch A
A könnte das Angebot des M mit seiner E-Mail vom 4. 12. angenommen haben. A äußert gegenüber M am 4. 12. sein grundsätzliches Einverständnis mit dem Vorschlag des M. Dies geht per E-Mail an M raus und M kann diese Nachricht lesen.
Demzufolge liegt seitens A eine Annahmeerklärung vor.

(4) Konsens
Die Erklärung des M war bei Annahme durch A noch bindend. Fraglich ist, ob A uneingeschränkt angenommen hat.
A schränkt die Möglichkeit des Drohnenkaufs dahingehend ein, das sich M schnell (zwingend bis zum 10. 12.) entscheidet. Dies ist eine Annahme unter Änderungen gem. § 150 Abs. 2 BGB. Ein Konsens ist soweit noch nicht gegeben.

Die abändernde Annahme könnte allerdings ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB sein. Diese führt zum Abschluss eines Vertrages, wenn diese (neue) Angebot wiederum durch die andere Partei angenommen wurde, dabei das neue Angebot noch bindend war und zwischen den Erklärungen Übereinstimmung herrscht.

(5) Erneute Annahme durch M
M könnte das neue Angebot mit seiner E-Mail vom 10. 12. angenommen haben. Dies setzt voraus, dass darin eine Willenserklärung mit Inhalt Annahme enthalten war, sie abgegeben wurde und dem A zugegangen ist.

M kommuniziert in seiner Nachricht an A vom 10. 12., dass er einverstanden ist. Dies ist eine Willenserklärung mit Inhalt Annahme. Seine E-Mail versendet er, wodurch sie abgegeben ist.
Fraglich ist, ob die Erklärung des M vom 10. 12. dem A auch zugegangen ist. Zugang liegt vor, wenn die Erklärung in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt und Kenntnisnahme möglich ist.
Die Nachricht des M hängt vorerst auf dessen Mailserver. Sie wird aber am 11. 12. dem A zugestellt. Mit Zustellung ist sie im Herrschaftsbereich des A. A hat sie auch gelesen. Demzufolge war Kenntnisnahme auch möglich.
Die E-Mail des M ist A zugegangen.

(6) Annahmefähigkeit
Das neue Angebot des A könnte bei Annahme durch M noch annahmefähig sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie insbesondere rechtzeitig zugeht.

A hat dem M als Annahmefrist den 10. 12. genannt. Damit war die Annahmefrist durch A vorgegeben. Die E-Mail des M konnte am 10. 12. nicht durch A gelesen werden. Demzufolge war sein (neues) Angebot an sich nicht mehr bindend.

Die Verspätung seitens M könnte allerdings gem. § 149 BGB unbeachtlich sein. Dies setzt voraus, dass die Annahme rechtzeitig abgegeben wurde, dies für den Empfänger erkennbar war und dieser ungeachtet dessen den Absender über Verspätung nicht informierte.

M hat die E-Mail am 10. 12. abgeschickt, also rechtzeitig. Die rechtzeitige Versendung der Nachricht war für A nach Sachverhaltsdarstellung offenbar ersichtlich. Ungeachtet dessen hat A den M über verspäteten Eingang der Nachricht nicht informiert.
Demzufolge gilt die Annahme durch M gem. § 149 BGB nicht als verspätet. Rechtzeitigkeit der Annahme wird durch Gesetz fingiert.

(7) Konsens
Zwischen dem neuen Angebot und Annahme durch M liegt Übereinstimmung vor.

(8) Ergebnis zu Vertragsschluss
A und M haben einen Vertrag gem. §§ 145 ff. BGB geschlossen.

b. Vertragsinhalt
Die Vereinbarung zwischen A und M sieht vor, dass die Drohne für 1600,- EUR den Eigentümer wechseln soll. Demnach ist die Kaufpreiszahlung i. H. v. 1.600,- EUR eine im Vertrag vorgesehene Pflicht des M.

c. Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen M und A müsste allerdings auch wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.

Als Wirksamkeitshindernis kommt hier aber § 108 Abs. 1 BGB wegen der Minderjährigkeit des M in Betracht. Demnach ist der Vertrag unwirksam, wenn M beschränkt geschäftsfähig ist und der Vertrag nicht gem. §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam ist.

(1) Personenkreis
M könnte gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sein. Dies ist dann der Fall, wenn er minderjährig im Sinne des § 2 BGB ist und das 7. Lebensjahr vollendet hat. Der 16. Geburtstag des M steht bevor. Damit hat er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist minderjährig. Zugleich bedeutet dies, dass er das 7. Lebensjahr bereits vollendet hat.
M ist gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.

(2) Lediglich rechtlicher Vorteil
Der von M abgeschlossene Vertrag ist ausnahmsweise wirksam, wenn er für ihn gem. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ein schuldrechtlicher Vertrag ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn aus ihm keinerlei rechtliche Pflichten resultieren.
Im Vertrag mit A verpflichtet sich M aber zur Zahlung des Kaufpreises. Damit erlangt M durch den Vertrag nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil.

(3) Einwilligung der Eltern
Der Vertrag könnte dennoch wirksam sein, wenn M hierzu eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters hatte. Eine Einwilligung ist eine vorherige Zustimmung gem. § 183 S. 1 BGB. Die gesetzlichen Vertreter des M haben vom Geschäft allerdings keine Kenntnis. Demzufolge liegt vor dem Vorgang gar keine Erklärung dazu vor. Eine Einwilligung kommt nicht in Betracht.
Folglich ist der Vertrag nicht gem. § 107 BGB wirksam.

(4) Wirksamkeit gem. § 110 BGB
Der Vertrag könnte allerdings gem. § 110 BGB ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn M die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm nach Maßgabe des § 110 BGB überlassen wurden.

(a) Bewirkung der Leistung
M könnte die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben. Dies tat er beim ersten Besuch bei A zwar nicht vollständig, weil er nur 1.200,- EUR bezahlt hat. Am 27. 12. bringt er dem A jedoch das restliche Geld, so dass mit der zweiten Zahlung in Höhe von 400,- EUR die Leistung bewirkt wurde.

(b) Überlassung von Mitteln
Dem M könnten die Mittel überlassen worden sein. M spart das durch Eltern für sein Hobby überlassene Geld. Damit wurden ihm über einen gewissen Zeitraum 1200,- EUR überlassen. Ferner erhielt er zum Geburtstag sowie zu Weihnachten weiteres Geld, so dass ihm auch die übrigen 400,- EUR überlassen wurden.

(c) durch die richtige Person
M könnte die Mittel auch von der richtigen Person erhalten haben. Dies ist gem. § 110 BGB dann der Fall, wenn sie von dem gesetzlichen Vertreter stammen oder - sofern sie von einem Dritten stammen - der gesetzliche Vertreter zugestimmt hat.
Die 1200,- EUR stammen vom gesetzlichen Vertreter.
Es ist nicht bekannt, von wem die restlichen 400,- EUR stammen. Auch, wenn nicht sicher ist, inwiefern die Mittel vom gesetzlichen Vertreter stammen, so ist es auch zulässig, dass Dritte dem M Geld überlassen haben. Voraussetzung ist dann lediglich, dass die Eltern dem zugestimmt haben. In der Regel werden Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke nur mit Zustimmung der Eltern gegeben. Andererseits fehlt im Sachverhalt jegliche Angabe darüber, ob die Eltern von den insgesamt 400,- EUR wirklich umfassend wussten.

Dies kann allerdings dahingestellt bleiben, sofern die Mittel nicht zu diesem Zweck verwendet werden durften, zu welchem M sie einsetzte, was zu prüfen ist.

(d) Zweck der Mittelüberlassung
Fraglich ist, ob die Mittel zur freien Verfügung oder zum Zweck des Kaufs der Drohne überlassen wurden.
An keiner Stelle des Sachverhaltes ist die Rede von Geldüberlassung zum Zweck des Kaufs einer Drohne, wie sie M anschaffte.
Es ist zu fragen, ob M Mittel zur freien Verfügung hatte und deshalb sich eine Drohne kaufen durfte. Auch dann, wenn die Zuwendungen der Eltern für das Hobby des M sowie die Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke ohne konkrete Zielsetzung überlassen wurden, ist nicht davon auszugehen, dass der gesetzliche Vertreter die vorliegende Anschaffung von vornherein befürwortete oder ihm diese gar bewusst war.
Die Eltern wussten eher nicht von den Sparkünsten des M, so dass sie eine größere Anschaffung definitiv nicht erwartet haben. Auch im Übrigen ist an der Reaktion am 29. 12. zu erkennen, dass diese ein derartiges Gerät nicht befürwortet haben. Deshalb ist festzustellen, dass das Geschäft den Rahmen einer mit Mittelüberlassung verbundenen Akzeptanz der Eltern sprengt.
M hat die Mittel zu einem Zweck verwendet, der bei der Mittelüberlassung nicht vorgesehen war.

(e) Zwischenergebnis
Der Vertrag kann nicht gem. § 110 BGB wirksam sein.

(5) Genehmigung gem. § 108 BGB
Eine Genehmigung des Vertrages liegt nicht vor.
Als weiteres Wirksamkeitshindernis könnte eventuell auch Anfechtung geprüft werden. § 119 Abs. 2 BGB kommt als Anfechtungsgrund in Betracht - für § 123 BGB fehlen Anhaltspunkte. Mit angemessener Argumentation wäre die Prüfung der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum zu honorieren und positiv zu werten. Im Ergebnis ist sie allerdings schon deshalb zu verneinen, dass M den Zustand der Drohne bei A erkennt und entweder in Kenntnis des Zustands abschließt oder - wenn der Vertrag bereits vorher zustande kam - den Vertrag konkludent bestätigt (§ 144 BGB).

d. Ergebnis zum Rechtsgrund
Es ist festzuhalten, dass der Vertrag wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit des M gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam. A kann sich auf Vertrag mit M nicht berufen, ein Rechtsgrund fehlt.

4. Ergebnis
M kann - auch vertreten durch seine Eltern - von A Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.600,- EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verlangen.


Ansprüche A gegen M

(relevant, sofern das Interesse des A - Kaufpreis zu erhalten - nicht erfüllt wird; notfalls hilfsweise zu prüfen!)

B. Anspruch gem. § 985 BGB
A könnte von M Herausgabe der Drohne gem. § 985 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um eine Sache handelt, deren Eigentümer A ist und sie sich im Besitz des M befindet.
Da eine Drohne offensichtlich eine Sache ist, ist diese Voraussetzung nicht so entscheidend, dass es auf ihre Prüfung ankommt. Damit kann die Prüfung hier sehr kurz ausfallen bzw. ein Festhalten des Ergebnisses reicht auch aus!

1. Sache
Die Drohne müsste eine Sache im Sinne des § 90 BGB sein. Die Drohne ist ein körperlicher Gegenstand und damit Sache i. S. d. § 90 BGB.

2. Eigentümer
A müsste Eigentümer der Sache sein. Eigentumsverhältnisse sind stets chronologisch zu prüfen.

Am Anfang stellt sich der Sachverhalt so dar, dass A eine Drohne zum Verkauf anbietet. Andere Eigentümer als A werden nicht erwähnt. Aus dem Besitz des A resultiert die Vermutung, dass A auch Eigentümer der Drohne ist. Es kann angenommen werden, dass das Eigentum an der Drohne am Anfang dem A zustand.

Es stellt sich die Frage, inwiefern A das Eigentum an der Drohne durch Vertrag mit M verloren hat. Dabei kommt es nicht etwa darauf an, ob zwischen den beiden ein oben geprüfter Kaufvertrag existiert, sondern ob A dem M die Drohne gem. §§ 929 ff. BGB übereignet hat.

A hat das Eigentum an der Drohne auf M gem. § 929 S. 1 BGB übertragen, wenn sich die beiden hierüber (Eigentumsübergang) geeinigt haben und A dem M auch Besitz an der Drohne verschafft hat. Ferner müsste A hierzu auch berechtigt gewesen sein.

a. Einigung
A und M könnten sich über Eigentumsübertragung geeinigt haben. Dies setzt voraus, dass eine Einigung zwischen den beiden gegeben ist, kraft der das Eigentum an der Sache übergehen soll. Diese Einigung muss auch - wie jede Vereinbarung - wirksam sein.

(1) Dingliche Einigung
Beim Gespräch zwischen A und M, das beide (wohl am 12. 12.) bei A führen, kommt es zwar zu Modalitäten des Vertrages zum Streit, am Ende überredet A den M aber dazu, die Drohne zu nehmen und dies erfolgt in der Absicht, dass M die Drohne und damit auch das Eigentum an ihr erwerben soll. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass das Eigentum an der Drohne übergehen soll, liegt vor.

(2) Wirksamkeit
Dieser Vertrag (dingliche Einigung) könnte allerdings unwirksam sein. Zunächst kommt als Wirksamkeitshindernis diesbezüglich die Unwirksamkeit der Einigung gem. § 108 Abs. 1 BGB infolge Minderjährigkeit des M in Betracht. Sofern M beschränkt geschäftsunfähig gem. § 106 BGB und die Einigung gem. §§ 107 ff. BGB nicht ausnahmsweise wirksam ist, kann sie keinen Bestand haben.

(a) beschränkte Geschäftsfähigkeit
Wie bereits oben dargestellt wurde, ist M beschränkt geschäftsfähig i. S. d. § 106 BGB.

(b) ausnahmsweise Wirksamkeit gem. § 107 BGB
Die Einigung könnte gem. § 107 BGB ausnahmsweise wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat. In Betracht kommt hier ein lediglich rechtlicher Vorteil.

Im vorliegenden Fall soll das Eigentum an der Drohne auf M übertragen werden. Dieser Vorgang stellt eine Verfügung dar. Eine Verfügung ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie zugunsten des Minderjährigen erfolgt und aus ihr direkt keinerlei rechtliche, persönlich belastende Verpflichtungen resultieren.
Verpflichtungen, die sich aus Übernahme von Eigentum an der Drohne ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Der Gegenstand kann durch M übernommen werden, ohne dass daraus rechtlich eine Pflicht entsteht. Damit ist Eigentumserwerb an der Drohne lediglich rechtlich vorteilhaft.

Der Vertrag ist gem. § 107 BGB wirksam.

(c) Zwischenergebnis zu § 108 Abs. 1 BGB
Die dingliche Einigung zwischen A und M ist nicht gem. § 108 BGB unwirksam

(d) Andere Wirksamkeitshindernisse
A könnte sich eventuell auf eine Irrtumsanfechtung berufen. Eine solche würde ihm allerdings nicht zustehen. Sollte er sich auf eine eventuelle Anfechtung des M wegen Eigenschaftsirrtums berufen, würde sich die Frage stellen, inwiefern diese Anfechtung (wenn überhaupt möglich) auf die Übereignung auswirkt. Wegen Abstraktionsprinzips kann sie sich nicht auf Übereignung auswirken. Es würde sich insofern die Frage stellen, ob auch bezogen auf die Eigentumsübertragung ein Anfechtungsgrund vorliegt. Dies ist in diesem Fall kaum denkbar - M sieht den Gegenstand der Übereignung und will das Eigentum daran - auch wenn widerwillig - annehmen.

(3) Ergebnis zu Einigung
Dingliche Einigung zwischen A und M liegt vor und ist wirksam.


b. Übergabe
Als M bei A (wohl am 12. 12.) erscheint, übergibt A dem M die Drohne auch. Damit überträgt A den Besitz an der Sache auf M.

c. Berechtigung des A
A ist insbesondere dann zur Eigentumsübertragung berechtigt, wenn er bei Übertragung Eigentümer ist. Dies war der Fall.

3. Ergebnis
A hat das Eigentum an der Drohne verloren. Ein Anspruch aus § 985 BGB ist ausgeschlossen.


C. Anspruch aus § 812 BGB
A könnte von M Herausgabe der Drohne gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn M etwas durch eine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Das Eigentum und der Besitz an der Drohne sind ein etwas im Sinne der Vorschrift. Diese hat M in Erfüllung eines vermeintlichen Vertrages mit A erhalten, also als Leistung. Wie bereits oben geprüft wurde, ist der Vertrag, der Grundlage dieser Übereignung darstellet, allerdings infolge Minderjährigkeit des M unwirksam. Damit fehlt der Rechtsgrund.

A kann von M Herausgabe der Drohne gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verlangen.


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