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Fallbeispiel WIPR 1

geplatzter Deal über eine Drohne

Sachverhalt

Der 15-jährige M möchte eine professionelle Drohne haben und die Gegend des Eltern- hauses mit einer 4K-Kamera erkunden. Bis jetzt bastelt er an verschiedenen Flugobjekten, mit denen er mit Einverständnis der Eltern im Garten spielt. Die Eltern gehen davon aus, dass M dabei etwas lernt und im Übrigen das Hobby harmlos sei. Für den Kauf von Ersatzteilen seiner Helikopter-Flugmodelle und Spielzeug-Drohnen geben sie dem M regelmäßig etwas Geld.

Dabei spart M das meiste Geld, so dass er irgendwann über 1.200,- EUR verfügt. Eines Tages liest er auf der Webseite des örtlich ansässigen Modellbaugeschäftes des A, dass dieser ein gebrauchtes Exemplar des erträumten Modells einer Drohne für nur 1.700,- EUR zu verkaufen hat. Da M zum bald anstehenden 16. Geburtstag sowie zu Weihnach- ten noch bis zu 400,- EUR „ernten“ will, könnte er sich die Drohne praktisch leisten.

M kontaktiert A und fragt per E-Mail am 1. 12., ob ein Preis von 1.600,- EUR für den A auch in Ordnung wäre. A schreibt dem M am 4. 12. per E-Mail zurück, dass er noch andere Interessenten hätte, aber wenn M schnell sei, wäre der Preis von 1.600,- EUR „i. O.“. Er müsste ihm aber bis 10. 12. zusagen. Am 10. 12. schreibt M wieder, dass er einverstanden sei und spätestens am 12. 12. bei A vorbeischauen wolle.
Die Nachricht bleibt auf dem Server des M hängen und wird A erst am 11. 12. abends zugestellt. A sieht dies, aber da seine anderen Interessenten abspringen, ist er bereit, dem M die Drohne dennoch abzugeben.

Als M den A mit 1.200,- EUR in der Tasche besucht und die starken Gebrauchsspuren der Drohne sieht, will er sie nicht mehr. Er denkt, wenn er dem A sagt, dass er vorerst nur 1.200,- EUR habe, würde A ihn in Ruhe lassen. Darauf hin wird A wütend und fragt den M, wie er sich das vorstelle, wenn sich jemand an verbindliche Verträge nicht halte. Er nimmt die 1.200,- EUR und übergibt die Drohne dem M. Er verlangt, dass M bis 31. 12. das restliche Geld bringt.

A macht mit der Drohne über Weihnachten einige Testflüge und findet an ihr doch Gefallen. Deshalb sammelt er die Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke und bringt dem A am 27. 12. die noch ausstehenden 400,- EUR. Allerdings erfahren die Eltern des M am 29. 12. vom Kauf und finden es nicht richtig. Sie verlangen von A Rückzahlung des Geldes.

Zurecht? Welche Ansprüche hat A?

Ansprüche M gegen A

M gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises i. H. v. 1.600,- EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

M könnte gem. § 812 I 1, 1. Alt. BGB gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i. H. v. 1.600,- EUR haben. Dies ist dann der Fall, wenn M den Anspruch erworben, diesen nicht verloren hat und der Anspruch auch durchsetzbar ist.

A. Anspruchserwerb / Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn A etwas durch eine Leistung erlangt hat und dafür kein Rechtsgrund vorlag.

1. etwas erlangt
A könnte etwas erlangt haben. A hat von M am 12. 12. 1.200,- EUR und am 27. 12. weitere 400,- EUR erhalten. Diese Zahlungen sind ein "etwas" im Sinne der Vorschrift.

2. durch Leistung
Die Zahlung könnte durch Leistung des M erfolgt sein. Eine Zahlung zur Erfüllung eines vorher abgeschlossenen Vertrages ist stets eine Leistung. Damit hat A die Zahlung infolge einer Leistung erlangt.

3. ohne Rechtsgrund
A könnte die Geldsumme ohne Rechtsgrund erlangt haben. Ein Rechtsgrund kann in einem Vertrag oder in einem Gesetz liegen. Als Rechtsgrund in diesem Fall kommt insbesondere der zwischen A und M abgeschlossene Kaufvertrag in Betracht.

Zwischen A und M könnte gem. § 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag bestehen, auf dessen Grundlage A die Zahlungen erhielt. Dies ist dann der Fall, wenn A und M einen Vertrag geschlossen haben, dieser Vertrag zu einer Kaufpreiszahlung von 1600,- EUR führen sollte und der Vertrag auch wirksam ist.

a. Vertragsschluss
A und M könnte einen Vertrag abgeschlossen haben. Voraussetzung dafür ist, dass ein Angebot vorliegt, dieses Angebot angenommen wurde, das Angebot dabei annahmefähig war und zwischen den beiden Übereinstimmung gegeben ist.

(1)

b. Vertragsinhalt

c. Wirksamkeit


Ansprüche A gegen M

(relevant, sofern das Interesse des A - Kaufpreis zu erhalten - nicht erfüllt wird; notfalls hilfsweise zu prüfen!)

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