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Pflichtteilsrecht


A. Einführung

1. Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein, hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss druc hdie gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindesanteils am Wert des Nachlasses.
Von diesen bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
Einen Pflichtteilsanspruch kann nur von den Personen erworben werden, die in § 2303 BGB enthalten sind. Hierzu zählen:

  • Abkömmlinge einsichließlich des unehelichen Kindes gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Eltern und den Ehegatten oder lebenspartner gem. § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB

Auch hier kommt es gem. § 2309 BGB wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus foolgt, dass ein entferneter Verwandte nicht zu den Kries der Pflichtteilsberechtigten gehört wenn noch ein den erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedpch gem. § 2346 BGB nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwaqs anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztzwillligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des § 2303 BGB um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall sthet dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. § 2305 BGB zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (Quellentheorie) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (Werttheorie) Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinscjhaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. § 1371 Abs. 3 BGB den Zugewinn und den kleinen Pflichteil verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigteen ein Vermächtnis zugewandt wurde, In solchen Füällen kann der Vermächtnisnehmer trotz Ausschlagung des Erbrechts einen Pflichtteil gem. § 2307 Abs. 1 BGB verlangen.
Auch in diesen Fall kann. soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. § 2306 abs. 1 BGB aus der Zusammenhrechnung des Werrtes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.


B. Inhalt und Ermittlung des Pflichtteils

C. Sonderfall: Pflichtteilsergänzungsanspruch

D. Entziehung des Pflichtteils
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