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Personenverkehrsfreiheiten
nach dem AEUV
Die Personenverkehrsfreiheiten sind die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.
Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind einige sekundärrechtliche Rechtsakte zu beachten:
- VO 1612/69 EWG
A. Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit
Der Eingriff ist nicht nur durch staatliche Maßnahme möglich, sondern auch durch Private. In diesen Fällen ist die durch Art. 7 Abs. 4 der VO 1612/68 eingeführte Rechtsfolge bedeutsam, die Nichtigkeit aller Regelungen in Verträgen oder Tarifvereinbarungen vorsieht, welche gegen Regeln der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen.
Die gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV verbotenen Diskriminierungen können sich auf folgende Umstände des Arbeitsverhältnisses beziehen:
- alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Arbeitszeit, Dauer, Entlohnung, Kündigungsregeln, Stellung im Falle der Arbeitslosigkeit),
- Ausbildungsförderung,
- Kindergeld für Kinder des Arbeitnehmers,
CategoryEuroparecht