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Revision history for OffshoreWindenergieanlage


Revision [44523]

Last edited on 2014-09-12 12:05:23 by PaulGremm
Deletions:
===Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen===
Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]
==Die 12 - Seemeilen- Zone==

==Ausschließliche Wirtschaftszone==
Der Umfang der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach Teil V des Seerechtsübereinkommens (SeeRÜ) und ist gemäß Art. 57 SeeRÜ eine Zone, welche sich nicht weiter als 200 Seemeilen von der Basisliníen erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. [2]
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRÜ bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.
1. Genehmigungsverfahren
Gemäß § 2 I SeeAnlV bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen die im Geltungsbereich des § 1 II Nr. 1 SeeAnlV liegen, also offshore Windenergieanlagen [3], des Planfeststellungsverfahren.
Die zuständige Behörde für das Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 2 II SeeAnlV das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Allgemein richtet sich das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 VwVfG, wird allerdings durch die §§ der SeeAnlV modifiziert.[4]
Das Planfeststellungsverfahren wird gemäß § 4 I SeeAnlV durch Antrag eingeleitet.
2. Netzanschluss
[1] Fellenberg/Schiller, in [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]], S. 117 (Rn. 152 ff.).
[2] Für mehr Informationen: http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/AWZ.jsp
[3] ZUR 2012, 274, beck - online, B I. Planfeststellungsverfahren für Offshore-WIndenergieanlagen und Seekabel
[4] ZUR 2012, 274, beck - online, B I 1. Zuständigkeit, Verfahren


Revision [43754]

Edited on 2014-08-27 15:29:35 by PaulGremm
Additions:
Das Planfeststellungsverfahren wird gemäß § 4 I SeeAnlV durch Antrag eingeleitet.


Revision [43745]

Edited on 2014-08-27 15:08:43 by PaulGremm
Additions:
2. Netzanschluss
Deletions:
=2. Netzanschluss=


Revision [43744]

Edited on 2014-08-27 15:08:26 by PaulGremm
Additions:
==Die 12 - Seemeilen- Zone==

1. Genehmigungsverfahren
Deletions:
==Die 12 - Seemeilen- Zone==
Innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone kommt das regionale deutsche Recht zur Anwendung.
=1. Genehmigungsverfahren=


Revision [43743]

Edited on 2014-08-27 15:06:33 by PaulGremm
Additions:
=1. Genehmigungsverfahren=
Gemäß § 2 I SeeAnlV bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen die im Geltungsbereich des § 1 II Nr. 1 SeeAnlV liegen, also offshore Windenergieanlagen [3], des Planfeststellungsverfahren.
Die zuständige Behörde für das Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 2 II SeeAnlV das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Allgemein richtet sich das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 VwVfG, wird allerdings durch die §§ der SeeAnlV modifiziert.[4]
=2. Netzanschluss=
[3] ZUR 2012, 274, beck - online, B I. Planfeststellungsverfahren für Offshore-WIndenergieanlagen und Seekabel
[4] ZUR 2012, 274, beck - online, B I 1. Zuständigkeit, Verfahren


Revision [43741]

Edited on 2014-08-27 14:28:52 by PaulGremm
Additions:
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRÜ bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.
Deletions:
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRü bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.


Revision [43740]

Edited on 2014-08-27 14:28:30 by PaulGremm
Additions:
===Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen===
Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]
==Die 12 - Seemeilen- Zone==
Innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone kommt das regionale deutsche Recht zur Anwendung.
==Ausschließliche Wirtschaftszone==
Der Umfang der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach Teil V des Seerechtsübereinkommens (SeeRÜ) und ist gemäß Art. 57 SeeRÜ eine Zone, welche sich nicht weiter als 200 Seemeilen von der Basisliníen erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. [2]
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRü bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.
[2] Für mehr Informationen: http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/AWZ.jsp
Deletions:
An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]


Revision [42871]

Edited on 2014-08-05 10:29:20 by PaulGremm
Additions:
An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]
Deletions:
An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. [1]


Revision [42869]

Edited on 2014-08-05 10:00:35 by PaulGremm
Additions:
An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. [1]
[1] Fellenberg/Schiller, in [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]], S. 117 (Rn. 152 ff.).


Revision [42863]

Edited on 2014-08-04 20:31:48 by PaulGremm [d]
Deletions:
Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]] Kap. 2, Rn. 152]


Revision [42860]

Edited on 2014-08-04 20:13:22 by PaulGremm [d]
Additions:
Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]] Kap. 2, Rn. 152]
Deletions:
Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]] Kap. 2, Rn. 77]


Revision [42859]

Edited on 2014-08-04 20:08:51 by PaulGremm [d]
Additions:
Offshore Windanlagen sind gemäß § 3 Nr. 9 EEG Windenergieanlagen, die auf See in einer Entfernung von mindestes drei Seemeilen (5,56 km) gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind.
Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]] Kap. 2, Rn. 77]


Revision [41009]

Edited on 2014-06-21 17:15:56 by AnnegretMordhorst [d]
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [39960]

The oldest known version of this page was created on 2014-05-27 18:25:53 by HornStephanie [d]
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