Revision history for OffshoreWindenergieanlage
Deletions:
Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]
==Die 12 - Seemeilen- Zone==
==Ausschließliche Wirtschaftszone==
Der Umfang der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach Teil V des Seerechtsübereinkommens (SeeRÜ) und ist gemäß Art. 57 SeeRÜ eine Zone, welche sich nicht weiter als 200 Seemeilen von der Basisliníen erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. [2]
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRÜ bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.
1. Genehmigungsverfahren
Gemäß § 2 I SeeAnlV bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen die im Geltungsbereich des § 1 II Nr. 1 SeeAnlV liegen, also offshore Windenergieanlagen [3], des Planfeststellungsverfahren.
Die zuständige Behörde für das Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 2 II SeeAnlV das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Allgemein richtet sich das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 VwVfG, wird allerdings durch die §§ der SeeAnlV modifiziert.[4]
Das Planfeststellungsverfahren wird gemäß § 4 I SeeAnlV durch Antrag eingeleitet.
2. Netzanschluss
[1] Fellenberg/Schiller, in [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]], S. 117 (Rn. 152 ff.).
[2] Für mehr Informationen: http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/AWZ.jsp
[3] ZUR 2012, 274, beck - online, B I. Planfeststellungsverfahren für Offshore-WIndenergieanlagen und Seekabel
[4] ZUR 2012, 274, beck - online, B I 1. Zuständigkeit, Verfahren
Additions:
Das Planfeststellungsverfahren wird gemäß § 4 I SeeAnlV durch Antrag eingeleitet.
Additions:
2. Netzanschluss
Deletions:
Additions:
==Die 12 - Seemeilen- Zone==
1. Genehmigungsverfahren
1. Genehmigungsverfahren
Deletions:
Innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone kommt das regionale deutsche Recht zur Anwendung.
=1. Genehmigungsverfahren=
Additions:
=1. Genehmigungsverfahren=
Gemäß § 2 I SeeAnlV bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen die im Geltungsbereich des § 1 II Nr. 1 SeeAnlV liegen, also offshore Windenergieanlagen [3], des Planfeststellungsverfahren.
Die zuständige Behörde für das Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 2 II SeeAnlV das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Allgemein richtet sich das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 VwVfG, wird allerdings durch die §§ der SeeAnlV modifiziert.[4]
=2. Netzanschluss=
[3] ZUR 2012, 274, beck - online, B I. Planfeststellungsverfahren für Offshore-WIndenergieanlagen und Seekabel
[4] ZUR 2012, 274, beck - online, B I 1. Zuständigkeit, Verfahren
Gemäß § 2 I SeeAnlV bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen die im Geltungsbereich des § 1 II Nr. 1 SeeAnlV liegen, also offshore Windenergieanlagen [3], des Planfeststellungsverfahren.
Die zuständige Behörde für das Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 2 II SeeAnlV das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Allgemein richtet sich das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 VwVfG, wird allerdings durch die §§ der SeeAnlV modifiziert.[4]
=2. Netzanschluss=
[3] ZUR 2012, 274, beck - online, B I. Planfeststellungsverfahren für Offshore-WIndenergieanlagen und Seekabel
[4] ZUR 2012, 274, beck - online, B I 1. Zuständigkeit, Verfahren
Additions:
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRÜ bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.
Deletions:
Additions:
===Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen===
Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]
==Die 12 - Seemeilen- Zone==
Innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone kommt das regionale deutsche Recht zur Anwendung.
==Ausschließliche Wirtschaftszone==
Der Umfang der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach Teil V des Seerechtsübereinkommens (SeeRÜ) und ist gemäß Art. 57 SeeRÜ eine Zone, welche sich nicht weiter als 200 Seemeilen von der Basisliníen erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. [2]
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRü bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.
[2] Für mehr Informationen: http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/AWZ.jsp
Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]
==Die 12 - Seemeilen- Zone==
Innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone kommt das regionale deutsche Recht zur Anwendung.
==Ausschließliche Wirtschaftszone==
Der Umfang der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach Teil V des Seerechtsübereinkommens (SeeRÜ) und ist gemäß Art. 57 SeeRÜ eine Zone, welche sich nicht weiter als 200 Seemeilen von der Basisliníen erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. [2]
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRü bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.
[2] Für mehr Informationen: http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/AWZ.jsp
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An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]
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Additions:
An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. [1]
[1] Fellenberg/Schiller, in [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]], S. 117 (Rn. 152 ff.).
[1] Fellenberg/Schiller, in [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]], S. 117 (Rn. 152 ff.).
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Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]] Kap. 2, Rn. 152]
Deletions:
Additions:
Offshore Windanlagen sind gemäß § 3 Nr. 9 EEG Windenergieanlagen, die auf See in einer Entfernung von mindestes drei Seemeilen (5,56 km) gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind.
Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]] Kap. 2, Rn. 77]
Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, [[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien]] Kap. 2, Rn. 77]
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