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In Deutschland unterliegt der Bereich der Nationalparke gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Demzufolge hat zwar der Bund die Gesetzgebungskompetenz, doch die Länder haben eine Abweichungskompetenz gemäß {{du przepis="Art. 72 Abs. 3 GG"}}. Demnach können die rechtlichen Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern abweichen. Dabei sind jedoch auch bundeseinheitliche Regelungen wie das Bundesnaturschutzgesetz (""BNatSchG""), Richtlinien der Europäischen Union (z.B. FFH-Richtlinie) sowie zahlreiche internationale Abkommen und Programme zu beachten. In Südafrika gibt es eine einzige Gesetzesgrundlage, den National Environmental Management: Protected Areas Act 57 of 2003. Somit findet sich in einem Gesetz der gesamte relevante Rechtsrahmen. Ein derartiges landeseinheitliches und zusammenfassendes Gesetz trägt enorm zur Transparenz, vor allem für die Bürger ohne rechtswissenschaftliches Hintergrundwissen, bei.
Hier lässt sich zwischen den deutschen und südafrikanischen Regelungen eine konvergierende Zielsetzung zweifelsfrei erkennen: der Schutz des Gebietes sowie der Artenschutz. Auch wenn der Artenschutz „… conserve its biodiversity“ (National Environmental Management: Protected Areas Act 57 of 2003, Chapter 1, Section 2, (c)) im § 24 ""BNatSchG"" nicht explizit genannt wird, so lässt die Formulierung „ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik“ (§ 24 Abs. 2 S. 1 ""BNatSchG"") durch teleologische Reduktion erahnen, dass hier auch der Artenschutz in die Zielsetzung impliziert wird. Ein weiteres gemeinsames Ziel ist die Einbeziehung der Bevölkerung. Die deutsche Zielsetzung geht jedoch weiter: sie beinhaltet die Nutzung des Nationalparks zu wissenschaftlichen Zwecken, naturkundlichen Bildung und sogar das Naturerlebnis der Bevölkerung, soweit diese Nutzung nicht mit dem Schutzzweck konkurriert.
Hier lässt sich zwischen den deutschen und südafrikanischen Regelungen eine konvergierende Zielsetzung zweifelsfrei erkennen: der Schutz des Gebietes sowie der Artenschutz. Auch wenn der Artenschutz „… conserve its biodiversity“ (National Environmental Management: Protected Areas Act 57 of 2003, Chapter 1, Section 2, (c)) im § 24 ""BNatSchG"" nicht explizit genannt wird, so lässt die Formulierung „ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik“ (§ 24 Abs. 2 S. 1 ""BNatSchG"") durch teleologische Reduktion erahnen, dass hier auch der Artenschutz in die Zielsetzung impliziert wird. Ein weiteres gemeinsames Ziel ist die Einbeziehung der Bevölkerung. Die deutsche Zielsetzung geht jedoch weiter: sie beinhaltet die Nutzung des Nationalparks zu wissenschaftlichen Zwecken, naturkundlichen Bildung und sogar das Naturerlebnis der Bevölkerung, soweit diese Nutzung nicht mit dem Schutzzweck konkurriert.
Deletions:
Hier lässt sich zwischen den deutschen und südafrikanischen Regelungen eine konvergierende Zielsetzung zweifelsfrei erkennen: der Schutz des Gebietes sowie der Artenschutz. Auch wenn der Artenschutz „… conserve ist biodiversity“ (National Environmental Management: Protected Areas Act 57 of 2003, Chapter 1, Section 2, (c)) im § 24 ""BNatSchG"" nicht explizit genannt wird, so lässt die Formulierung „ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik“ (§ 24 Abs. 2 S. 1 ""BNatSchG"") durch teleologische Reduktion erahnen, dass hier auch der Artenschutz in die Zielsetzung impliziert wird. Ein weiteres gemeinsames Ziel ist die Einbeziehung der Bevölkerung. Die deutsche Zielsetzung geht jedoch weiter: sie beinhaltet die Nutzung des Nationalparks zu wissenschaftlichen Zwecken, naturkundlichen Bildung und sogar das Naturerlebnis der Bevölkerung, soweit diese Nutzung nicht mit dem Schutzzweck konkurriert.