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In Deutschland unterliegt der Bereich der Nationalparks gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Demzufolge hat zwar der Bund die Gesetzgebungskompetenz, doch die Länder haben eine Abweichungskompetenz gemäß {{du przepis="Art. 72 Abs. 3 GG"}}. Demnach können die rechtlichen Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern abweichen. Dabei sind jedoch auch Bundeseinheitliche Regelungen wie das Bundesnaturschutzgesetz (""BNatSchG""), Richtlinien der Europäischen Union (z.B. FFH-Richtlinie) sowie zahlreiche internationale Abkommen und Programme zu beachten. In England gibt es eine einzige Gesetzesgrundlage, den Environment Act 1995, der zwar viele Aspekte des National Parks and Access to the Countryside Act 1949 übernommen hat, jedoch kleine Veränderungen beinhaltet. Somit findet sich in einem Gesetz der gesamte relevante Rechtsrahmen. Ein derartiges landeseinheitliches und zusammenfassendes Gesetz trägt enorm zur Transparenz, vor allem für die Bürger ohne rechtswissenschaftliches Hintergrundwissen, bei.