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Revision history for KommunaleGmbH


Revision [9119]

Last edited on 2010-12-20 10:43:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auch in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Kommunen werden gemeinsame Gesellschaften mit beschränkter Haftung praktiziert (vgl. z. B. [[http://www.icob.de ICOB]] oder [[http://www.w-r.com.pl/ Breslauer Revitalisierungsgesellschaft GmbH]]).
Demnach ist die Gründung einer GmbH durch eine polnische Kommune bzw. eine Beteiligung an einer solchen in jedem Fall auch in Polen kommunalrechtlich zulässig.
Deletions:
Auch in der grenzüberschreitenden Praxis der Kommunen sind Gesellschaften bekannt, an denen die beteiligten Gemeinden aus verschiedenen Staaten stammen (vgl. z. B. [[http://www.icob.de ICOB]] oder [[http://www.w-r.com.pl/ Breslauer Revitalisierungsgesellschaft GmbH]]).


Revision [9118]

Edited on 2010-12-20 10:41:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) Rechtsfähigkeit,
1) Steuerung durch die Eigentümer über Anteile (Mehrheitsprinzip),
In Deutschland sehen die Kommunalverfassungen vor, dass eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen auch wirtschaftlich tätig werden kann (Beispiel: § 91 BbgKVerf). Dazu kann sie in der Regel auch Unternehmen in verschiedener Rechtsform gründen - auch in Form einer Gesellschaft des Privatrechts (§ 92 Abs. 2 lit. 3 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 Abs. 4 BbgKVerf). Demnach ist die GmbH als kommunale Organisationsform ausdrücklich zulässig - insbesondere auch für ein ÖPNV-Projekt.
Zu bedenken ist jedoch, dass in der Literatur gegen die Gründung von gemeinsamen Gesellschaften durch mehrere Kommunen Argumente erhoben werden (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Dennoch sind derartige interkommunale Gesellschaften in Polen insbesondere im Bereich des ÖPNV existent (s. [[http://www.mkt-lodz.pl/ MKT Łódź]], [[http://www.pkm-swierklaniec.pl PKM Świerklaniec]]).
Deletions:
1) die Rechtspersönlichkeit,
1) Ausübung des Einflusses durch die Eigentümer über Anteile (Mehrheitsprinzip),
In Deutschland sehen die Kommunalverfassungen vor, dass eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen auch wirtschaftlich tätig werden kann (Beispiel: § 91 BbgKVerf). Dazu kann sie in der Regel auch Unternehmen in verschiedener Rechtsform gründen - auch in Form einer Gesellschaft des Privatrechts (§ 92 Abs. 2 lit. 3 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 Abs. 4 BbgKVerf).
Zu bedenken ist jedoch, dass in der Literatur gegen die Gründung von gemeinsamen Gesellschaften durch mehrere Kommunen Argumente erhoben werden (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Dennoch sind derartige interkommunale Gesellschaften in Polen insbesondere im Bereich des ÖPNV vorhanden (s. [[http://www.mkt-lodz.pl/ MKT Łódź]], [[http://www.pkm-swierklaniec.pl PKM Świerklaniec]]).


Revision [9072]

Edited on 2010-12-18 17:59:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu bedenken ist jedoch, dass in der Literatur gegen die Gründung von gemeinsamen Gesellschaften durch mehrere Kommunen Argumente erhoben werden (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Dennoch sind derartige interkommunale Gesellschaften in Polen insbesondere im Bereich des ÖPNV vorhanden (s. [[http://www.mkt-lodz.pl/ MKT Łódź]], [[http://www.pkm-swierklaniec.pl PKM Świerklaniec]]).
Auch in der grenzüberschreitenden Praxis der Kommunen sind Gesellschaften bekannt, an denen die beteiligten Gemeinden aus verschiedenen Staaten stammen (vgl. z. B. [[http://www.icob.de ICOB]] oder [[http://www.w-r.com.pl/ Breslauer Revitalisierungsgesellschaft GmbH]]).
In der polnischen Literatur werden dabei einige Besonderheiten kommunaler Gesellschaften (insb. hinsichtlich der GmbH) unterstrichen:
1) der Aufsichtsrat wählt den Vorstand (und eventuell den Vorstandsvorsitzenden),
Deletions:
Zu bedenken ist jedoch, dass in der Literatur gegen die Gründung von interkommunalen Gesellschaften Argumente erhoben werden (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Trotzdem sind solche interkommunale Gesellschaften in Polen insbesondere im Bereich des ÖPNV vorhanden (s. [[http://www.mkt-lodz.pl/ MKT Łódź]], [[http://www.pkm-swierklaniec.pl PKM Świerklaniec]]).
Darüber hinaus scheint nicht von vornherein unzulässig zu sein, wenn die an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden aus verschiedenen Staaten stammen (s. z.B. [[http://www.icob.de ICOB]] oder [[http://www.w-r.com.pl/ Breslauer Revitalisierungsgesellschaft GmbH]]).
In der Literatur werden dabei einige Besonderheiten kommunaler Gesellschaften (insb. GmbH-s) unterstrichen:
1) der Aufsichtsrat wählt den Vorstand und den Vorstandsvorsitzenden,


Revision [9071]

Edited on 2010-12-18 17:54:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ [*], fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung),
1) etc.>>[*] auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}) sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung der GmbH und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch; insofern ist der Vorstand der Aktiengesellschaft auch in Polen grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH bzw. die Geschäftsführung in Deutschland).>>
Deletions:
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ [*], fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung).
>>[*] auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}) sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung der GmbH und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch; insofern ist der Vorstand der Aktiengesellschaft auch in Polen grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH bzw. die Geschäftsführung in Deutschland).>>
1) etc.


Revision [9070]

Edited on 2010-12-18 17:53:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH in Deutschland]] und [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_z_ograniczon%C4%85_odpowiedzialno%C5%9Bci%C4%85 GmbH in Polen]].
Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Polen (Bezeichnung: spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, sp. z o.o.) und in Deutschland weitestgehend gleich geregelt. Ähnlichkeiten sind insbesondere festzustellen im Hinblick auf:
1) Kapitalaufbringung und -erhaltung,
1) etc.
In Deutschland sehen die Kommunalverfassungen vor, dass eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen auch wirtschaftlich tätig werden kann (Beispiel: § 91 BbgKVerf). Dazu kann sie in der Regel auch Unternehmen in verschiedener Rechtsform gründen - auch in Form einer Gesellschaft des Privatrechts (§ 92 Abs. 2 lit. 3 BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 Abs. 4 BbgKVerf).
Deletions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH in Deutschland]] und [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_z_ograniczon%C4%85_odpowiedzialno%C5%9Bci%C4%85 GmbH in Polen]]
Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Polen und in Deutschland weitestgehend gleich geregelt. Ähnlichkeiten sind insbesondere festzustellen im Hinblick auf:
In Deutschland sehen die Kommunalverfassungen vor, dass eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen auch wirtschaftlich tätig werden kann (Beispiel: § 91 BbgKVerf). Dazu kann sie in der Regel auch Unternehmen in verschiedener Rechtsform gründen - auch in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft (§ 92 II 3. BbgKVerf). Dabei ist die GmbH eine Gesellschaftsform der Wahl - meist wird die komplexere Form der Aktiengesellschaft als subsidiär nur eingeschränkt zugelassen (so z. B. gem. § 96 IV BbgKVerf).


Revision [9068]

Edited on 2010-12-18 17:47:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Überblick über die Rechtslage in Polen und in Deutschland ==
((1)) Allgemeine Bemerkungen
Deletions:
== wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der privatrechtlichen Form einer ""GmbH"" ==
((1)) Allgemeines


Revision [9024]

Edited on 2010-12-11 18:55:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ [*], fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung).
>>[*] auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}) sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung der GmbH und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch; insofern ist der Vorstand der Aktiengesellschaft auch in Polen grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH bzw. die Geschäftsführung in Deutschland).>>
Deletions:
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ [*], fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung).>>[*] auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}) sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung der GmbH und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch; insofern ist der Vorstand der Aktiengesellschaft auch in Polen grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH bzw. die Geschäftsführung in Deutschland).>>


Revision [9023]

Edited on 2010-12-11 18:55:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ [*], fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung).>>[*] auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}) sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung der GmbH und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch; insofern ist der Vorstand der Aktiengesellschaft auch in Polen grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH bzw. die Geschäftsführung in Deutschland).>>
Deletions:
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ [*], fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung).
>>[*] auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}) sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung der GmbH und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch; insofern ist der Vorstand der Aktiengesellschaft auch in Polen grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH bzw. die Geschäftsführung in Deutschland).>>


Revision [9022]

Edited on 2010-12-11 18:53:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
In der Literatur werden dabei einige Besonderheiten kommunaler Gesellschaften (insb. GmbH-s) unterstrichen:
Deletions:
Allerdings ist an der Stelle angebracht, auf die Besonderheiten der kommunalen Gesellschaften nach polnischem Recht hinzuweisen:


Revision [9021]

Edited on 2010-12-11 18:52:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Polen und in Deutschland weitestgehend gleich geregelt. Ähnlichkeiten sind insbesondere festzustellen im Hinblick auf:
1) Ausübung des Einflusses durch die Eigentümer über Anteile (Mehrheitsprinzip),
1) anwendbares Recht (die Rechtsordnung, die am Sitz der Gesellschaft gilt),
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ [*], fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung).
>>[*] auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}) sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung der GmbH und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch; insofern ist der Vorstand der Aktiengesellschaft auch in Polen grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH bzw. die Geschäftsführung in Deutschland).>>
Deletions:
In beiden Ländern weist die Rechtsform der wirtschaftlichen Betätigung weitgehende Ähnlichkeiten auf:
1) Einflussnahme durch die Anteile (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an die Rechtsordnung, die am Sitz der Gesellschaft gilt,
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ, fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) (*).
>>(*) auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}} sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch - insofern ist der Vorstand in einer polnischen Aktiengesellschaft grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH).>>


Revision [8869]

Edited on 2010-11-28 20:09:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. Artikel über [[KommunaleGmbHVorNachteile Vor- und Nachteile einer kommunalen GmbH]].
Deletions:
S. mehr in KommunaleGmbHVorNachteile


Revision [8855]

Edited on 2010-11-27 21:13:33 by MarcinKrzymuski
Additions:
Allerdings ist an der Stelle angebracht, auf die Besonderheiten der kommunalen Gesellschaften nach polnischem Recht hinzuweisen:
Deletions:
Allerdings ist an der Stelle angebracht, auf die Besonderheiten der kommunalen Gesellschaften hinzuweisen:


Revision [8851]

Edited on 2010-11-27 20:39:47 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [8850]

Edited on 2010-11-27 20:33:02 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Dies verwundert nicht, denn die Kommunalverfassungen verlangen bei privaten Rechtsformen stets einen angemessenen Einfluss auf die Organe der jeweiligen Gesellschaft, damit das Unternehmen den öffentlichen Zweck verfolgt und Aufgaben der Gemeinde wirksam verfolgt (vgl. § 96 II Nr. 1. und 2. BbgKVerf). Dieser Einfluss ist im Falle einer Aktiengesellschaft nur eingeschränkt möglich - der Vorstand genießt hinsichtlich der Sachentscheidungen in der Gesellschaft eine weitgehende Autonomie, die aus dem Handeln in eigener Verantwortung folgt ({{du przepis="§ 76 AktG"}}) sowie aus dem Ausschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung ({{du przepis="§ 111 Abs. 1 AktG"}} - lediglich Überwachung des Vorstands).


Revision [8848]

Edited on 2010-11-27 20:24:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>(*) auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}} sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch - insofern ist der Vorstand in einer polnischen Aktiengesellschaft grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH).>>
Deletions:
>>auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}} sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch - insofern ist der Vorstand in einer polnischen Aktiengesellschaft grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH).


Revision [8847]

Edited on 2010-11-27 20:24:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) Bindung an die Rechtsordnung, die am Sitz der Gesellschaft gilt,
1) innere Verfassung (geschäftsführendes Organ, fakultativer Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) (*).
>>auch wenn die Namensgebung unterschiedlich ausfällt (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}} sind die Aufgaben und rechtliche Stellung der Geschäftsführung und des Vorstands einer Sp. z o.o. identisch - insofern ist der Vorstand in einer polnischen Aktiengesellschaft grundlegend anders geregelt, als der einer GmbH).
Deletions:
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Dagegen gibt es auch einige strukturelle Unterschiede (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}).


Revision [8669]

Edited on 2010-11-11 12:13:00 by MarcinKrzymuski
Additions:
S. mehr in KommunaleGmbHVorNachteile
Deletions:
Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.
Aus der Analyse anhand der genannten Kriterien ergibt sich, dass gegen die gemeinsame Betätigung von Gemeinden in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich keine wesentlichen Bedenken bestehen.
Wird die Rechtsform bevorzugt, ist noch zu entscheiden, nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet wird und wo sie ihren Sitz haben soll.


Revision [8664]

Edited on 2010-11-11 12:08:23 by MarcinKrzymuski
Additions:
Darüber hinaus scheint nicht von vornherein unzulässig zu sein, wenn die an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden aus verschiedenen Staaten stammen (s. z.B. [[http://www.icob.de ICOB]] oder [[http://www.w-r.com.pl/ Breslauer Revitalisierungsgesellschaft GmbH]]).
Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.
Aus der Analyse anhand der genannten Kriterien ergibt sich, dass gegen die gemeinsame Betätigung von Gemeinden in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich keine wesentlichen Bedenken bestehen.
Deletions:
Darüber hinaus scheint nicht von vornherein unzulässig zu sein, wenn die an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden aus verschiedenen Staaten stammen (s. z.B. [[http://www.icob.de ICOB]]).
Aus dem oben dargestellten Bild ergibt sich, dass im Prinzip keine wesentlichen Bedenken gegen die gemeinsame Betätigung von Gemeinden in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen.


Revision [8642]

Edited on 2010-11-09 22:38:30 by MarcinKrzymuski
Additions:
Dagegen gibt es auch einige strukturelle Unterschiede (**Geschäftsführung** nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und **Vorstand** nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}).
Deletions:
Dagegen gibt es auch einige strukturelle Unterschiede (Geschäftsführung nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und Vorstand nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}.


Revision [8641]

Edited on 2010-11-09 22:24:24 by MarcinKrzymuski
Additions:
1) der Aufsichtsrat wählt den Vorstand und den Vorstandsvorsitzenden,
Aus dem oben dargestellten Bild ergibt sich, dass im Prinzip keine wesentlichen Bedenken gegen die gemeinsame Betätigung von Gemeinden in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen.
Deletions:
1) der Aufsichtsrat wählt den Vorstand und des Vorstandsvorsitzenden,
Aus dem obigen Bild ergibt sich, dass im Prinzip keine wesentlichen Bedenken gegen die gemeinsame Betätigung von Gemeinden in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen.


Revision [8640]

Edited on 2010-11-09 22:22:45 by MarcinKrzymuski
Additions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH in Deutschland]] und [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_z_ograniczon%C4%85_odpowiedzialno%C5%9Bci%C4%85 GmbH in Polen]]
In beiden Ländern weist die Rechtsform der wirtschaftlichen Betätigung weitgehende Ähnlichkeiten auf:
1) die Rechtspersönlichkeit,
1) Einflussnahme durch die Anteile (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Dagegen gibt es auch einige strukturelle Unterschiede (Geschäftsführung nach {{du przepis="§ 35 GmbHG"}} ff. und Vorstand nach {{pu przepis="Art. 201 KSH"}}.
((1)) ""Kommunale GmbH"" in Polen
In Polen kann sich die Kommune der Rechtsform der ""GmbH"" sowohl im Bereich der Erfüllung von Aufgaben im Allgemeininteresse ({{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}}) als auch im wirtschaftlichen Bereich ({{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}}) betätigen.
Zu bedenken ist jedoch, dass in der Literatur gegen die Gründung von interkommunalen Gesellschaften Argumente erhoben werden (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Trotzdem sind solche interkommunale Gesellschaften in Polen insbesondere im Bereich des ÖPNV vorhanden (s. [[http://www.mkt-lodz.pl/ MKT Łódź]], [[http://www.pkm-swierklaniec.pl PKM Świerklaniec]]).
Darüber hinaus scheint nicht von vornherein unzulässig zu sein, wenn die an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden aus verschiedenen Staaten stammen (s. z.B. [[http://www.icob.de ICOB]]).
Allerdings ist an der Stelle angebracht, auf die Besonderheiten der kommunalen Gesellschaften hinzuweisen:
1) der Aufsichtsrat ist obligatorisch zu berufen,
1) der Aufsichtsrat wählt den Vorstand und des Vorstandsvorsitzenden,
1) der Aufsichtsrat bestimmt die Vergütung der Vorstandsmitglieder (ausgenommen den Vorsitzenden),
1) die Gesellschafterversammlung bestimmt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandsvorsitzenden (Rechtsgrundlage: {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}}, {{pu przepis="Art. 10a UGospKomunal"}}, Gesetz über die Vergütung von Personen, die bestimmte Subjekte leiten {{pu akt="UWynagrOsKierPodmiotPr"}}).
Aus dem obigen Bild ergibt sich, dass im Prinzip keine wesentlichen Bedenken gegen die gemeinsame Betätigung von Gemeinden in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen.
Wird die Rechtsform bevorzugt, ist noch zu entscheiden, nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet wird und wo sie ihren Sitz haben soll.
Deletions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH in Deutschland]] und [[PolnischeGmbH GmbH in Polen]]
((1)) Kommunale GmbH in Polen
(...)


Revision [8627]

Edited on 2010-11-09 01:09:33 by MarcinKrzymuski
Additions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH in Deutschland]] und [[PolnischeGmbH GmbH in Polen]]
((1)) Kommunale GmbH in Deutschland
((1)) Kommunale GmbH in Polen
(...)
Deletions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH sind hier zu finden]].
((1)) Kommunale GmbH
((1)) Merkmale
((2)) Kapitalaufbringung
Das Stammkapital wird durch Gesellschafter eingebracht.


Revision [8552]

Edited on 2010-11-01 22:40:06 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Allgemeines
((1)) Kommunale GmbH
((1)) Merkmale
((2)) Kapitalaufbringung
Das Stammkapital wird durch Gesellschafter eingebracht.
((1)) Tauglichkeit für grenzüberschreitenden ÖPNV
----
CategoryGrenzOePNV
Deletions:
((1)) Kapitalaufbringung
Das Stammkapital wird durch Gesellschafter eingebracht.


Revision [8521]

Edited on 2010-10-30 21:08:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH sind hier zu finden]].
((1)) Kapitalaufbringung
Das Stammkapital wird durch Gesellschafter eingebracht.
Deletions:
Allgemeine Informationen zur [[GmbH GmbH sind hier zu finden]]


Revision [8447]

Edited on 2010-10-25 13:08:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dies verwundert nicht, denn die Kommunalverfassungen verlangen bei privaten Rechtsformen stets einen angemessenen Einfluss auf die Organe der jeweiligen Gesellschaft, damit das Unternehmen den öffentlichen Zweck verfolgt und Aufgaben der Gemeinde wirksam verfolgt (vgl. § 96 II Nr. 1. und 2. BbgKVerf). Dieser Einfluss ist im Falle einer Aktiengesellschaft nur eingeschränkt möglich - der Vorstand genießt hinsichtlich der Sachentscheidungen in der Gesellschaft eine weitgehende Autonomie, die aus dem Handeln in eigener Verantwortung folgt ({{du przepis="§ 76 AktG"}}) sowie aus dem Ausschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung ({{du przepis="§ 111 Abs. 1 AktG"}} - lediglich Überwachung des Vorstands).
Deletions:
Dies verwundert nicht, denn die Kommunalverfassungen verlangen bei privaten Rechtsformen stets einen angemessenen Einfluss auf die Organe der jeweiligen Gesellschaft, damit das Unternehmen den öffentlichen Zweck verfolgt und Aufgaben der Gemeinde wirksam verfolgt (vgl. § 96 II Nr. 1. und 2. BbgKVerf).


Revision [7415]

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