Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Vertragsschluss
1. Angebot seitens V
2. Angebot seitens B
3. Angebot seitens V
4. Annahme seitens B
a. Eigene Willenserklärung ...
b. Im Namen des B
c. Offenlegung
d. Abgabehandlung
e. Zwischenergebnis
5. Annahmefähigkeit
6. Konsens
7. Zwischenergebnis
B. Vertragsinhalt
C. Wirksamkeit
1. Anfechtung
a. Zulässigkeit
b. Anfechtungsgrund
c. Anfechtungserklärung
d. Frist
D. Alternative Darstellung ...
1. Angebot seitens V bei An...
a. Willenserklärung mit dem...
b. Abgabe
c. Zugang
d. Zwischenergebnis
2. Annahme
1. Angebot seitens V
2. Angebot seitens B
3. Angebot seitens V
4. Annahme seitens B
a. Eigene Willenserklärung ...
b. Im Namen des B
c. Offenlegung
d. Abgabehandlung
e. Zwischenergebnis
5. Annahmefähigkeit
6. Konsens
7. Zwischenergebnis
B. Vertragsinhalt
C. Wirksamkeit
1. Anfechtung
a. Zulässigkeit
b. Anfechtungsgrund
c. Anfechtungserklärung
d. Frist
D. Alternative Darstellung ...
1. Angebot seitens V bei An...
a. Willenserklärung mit dem...
b. Abgabe
c. Zugang
d. Zwischenergebnis
2. Annahme
Fallbeispiel WIPR 1
die falsche Urlaubszeit
Sachverhalt
Die Freunde T und B möchten mit ihren Familien gemeinsam Urlaub verbringen. T soll für Juli 2022 eine Ferienwohnung aussuchen und reservieren. Bezahlen soll B. Da B eine auf ihn lautende Rechnung benötigt, bittet er T, direkt für ihn zu unterschreiben, deshalb gibt er T ein Schreiben mit entsprechender Vollmacht. Dabei verschreibt sich B aber, so dass darin folgender Satz enthalten ist: „Hiermit ermächtige ich Herrn T, in meinem Namen eine Ferienwohnung für 2 Wochen im Juni 2022 zu mieten.“Einige Wochen nach Abstimmung zwischen T und B sucht T die Wohnung und findet ein ansprechendes Angebot des V. T hat mittlerweile vergessen, wann die Reise geplant war und da beide Familien noch kleine Kinder im Vorschulalter haben, stört ihn nicht, dass in der Vollmacht von Juni die Rede ist. Er fragt V an, ob 2 Wochen im Juni möglich wären, was V kurz darauf per E-Mail bestätigt und dem T anbietet, die große Wohnung für 3.600,- EUR im gewünschten Zeitraum im Juni zu überlassen.
T bestätigt V gegenüber die Buchung und übersendet B einige Zeit später die Buchungsdaten. B sieht den falschen Zeitraum und fragt T, wie das passieren konnte, wenn sie doch Juli vereinbart hätten. T verweist auf die Vollmacht. B und seine Ehefrau versuchen, den bereits beantragten Urlaub zu verschieben, es gelingt ihnen jedoch nicht. B schreibt deshalb an T und V eine E-Mail, in der er den Sachverhalt und gesamten Vorgang erläutert, insbesondere auf das irrtümlich verfasste Schreiben für T hinweist und „von dem Ganzen Abstand nehmen“ will.
V besteht auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 3.600,- EUR, da er die Wohnung nachweislich zu diesem Preis anderweitig hätte vermieten können. Dies gehe nun nicht mehr. Wenn T und B nicht kämen, spart V dadurch nichts.
Welche Ansprüche hat V?
Musterlösung
Anspruch des V gegen B auf Mietzins
V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 3.600,- EUR gem. § 535 Abs. 2 BGB gegen B haben. Dafür muss V den Anspruch erworben und nicht verloren haben und der Anspruch müsste auch durchsetzbar sein. V könnte den Anspruch erworben haben. Dafür muss der Vertrag geschlossen worden sein, dabei den Mietzinsanspruch in Höhe von 3.600,- EUR zum Gegenstand haben und er müsste wirksam sein.A. Vertragsschluss
B und V könnten einen Vertrag geschlossen haben. Hierfür muss es ein Angebot mit einer darauf bezogenen Annahme geben, das Angebot muss bei Annahme bindend sein und zwischen den Erklärung muss Konsens bestehen.
1. Angebot seitens V
Ein Angebot seitens V könnte vorliegen. T "findet ein ansprechendes Angebot" des V. Dies könnte eine Angebotserklärung sein, was aber voraussetzen würde, dass V hier etwas mit Rechtsbindungswillen erklärt. Das Anbieten einer Ferienwohnung ist zunächst an eine unbestimmte Zahl von Interessenten gerichtet. Damit liegt lediglich eine reine Vertragsvorbereitung vor. Das "Angebot" des V ist kein Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB.
Ein Angebot seitens V könnte vorliegen. T "findet ein ansprechendes Angebot" des V. Dies könnte eine Angebotserklärung sein, was aber voraussetzen würde, dass V hier etwas mit Rechtsbindungswillen erklärt. Das Anbieten einer Ferienwohnung ist zunächst an eine unbestimmte Zahl von Interessenten gerichtet. Damit liegt lediglich eine reine Vertragsvorbereitung vor. Das "Angebot" des V ist kein Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB.
2. Angebot seitens B
Ein Angebot seitens B könnte vorliegen. Die Anfrage seitens T zur Verfügbarkeit der Wohnung im Juni enthält noch keine klare Aussage, dass T die Wohnung mieten will und der Mietzins wird dabei ebenfalls noch nicht erwähnt. Daraus ist zu schließen, dass der Rechtsbindungswille des T noch nicht hinreichend vorhanden ist und eine vertragliche Erklärung noch nicht anzunehmen ist.
Ein Angebot seitens B könnte vorliegen. Die Anfrage seitens T zur Verfügbarkeit der Wohnung im Juni enthält noch keine klare Aussage, dass T die Wohnung mieten will und der Mietzins wird dabei ebenfalls noch nicht erwähnt. Daraus ist zu schließen, dass der Rechtsbindungswille des T noch nicht hinreichend vorhanden ist und eine vertragliche Erklärung noch nicht anzunehmen ist.
3. Angebot seitens V
Die E-Mail des V darüber, dass die Wohnung frei ist, könnte ein Angebot sein. Dies setzt voraus, dass die E-Mail des V eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem B zugegangen ist. V bestätigt dem T die Verfügbarkeit der Wohnung und bietet ausdrücklich an, ihm diese im gewünschten Zeitraum für 3.600,- EUR zu vermieten. Dies ist eine Erklärung mit dem Inhalt Angebot. Mit der E-Mail ist sie abgegeben worden und T hat sie auch gelesen, so dass auch Zugang anzunehmen ist.
Die E-Mail des V darüber, dass die Wohnung frei ist, könnte ein Angebot sein. Dies setzt voraus, dass die E-Mail des V eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem B zugegangen ist. V bestätigt dem T die Verfügbarkeit der Wohnung und bietet ausdrücklich an, ihm diese im gewünschten Zeitraum für 3.600,- EUR zu vermieten. Dies ist eine Erklärung mit dem Inhalt Angebot. Mit der E-Mail ist sie abgegeben worden und T hat sie auch gelesen, so dass auch Zugang anzunehmen ist.
Achtung!
An dieser Stelle kann durchaus auch das Problem behandelt werden, inwiefern Zugang bei T zu einem Vertragsschluss mit B führen darf. Es ist also auch zu überlegen, ob der Zugang dem B zugerechnet werden kann. Dies funktioniert nach gleichen Regeln, wie bei Abgabe der Annahmeerklärung weiter unten, § 164 Abs. 3 BGB. Insofern ist es nicht falsch, das Problem weiter unten zu behandeln. Es kann aber - und ist vielleicht auch unter Umständen besser - bereits hier diskutiert werden. Insofern finden Sie weiter unten eine alternative Version zu den Punkten "Angebot seitens V" und "Annahme seitens B". Schauen Sie sich diese an!
An dieser Stelle kann durchaus auch das Problem behandelt werden, inwiefern Zugang bei T zu einem Vertragsschluss mit B führen darf. Es ist also auch zu überlegen, ob der Zugang dem B zugerechnet werden kann. Dies funktioniert nach gleichen Regeln, wie bei Abgabe der Annahmeerklärung weiter unten, § 164 Abs. 3 BGB. Insofern ist es nicht falsch, das Problem weiter unten zu behandeln. Es kann aber - und ist vielleicht auch unter Umständen besser - bereits hier diskutiert werden. Insofern finden Sie weiter unten eine alternative Version zu den Punkten "Angebot seitens V" und "Annahme seitens B". Schauen Sie sich diese an!
Ein Angebot seitens V ist zu bejahen.
4. Annahme seitens B
Annahme seitens B könnte vorliegen. Dies setzt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme voraus, die auch abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. T bestätigt V gegenüber die Buchung. Damit liegt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme vor.
Annahme seitens B könnte vorliegen. Dies setzt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme voraus, die auch abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. T bestätigt V gegenüber die Buchung. Damit liegt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme vor.
B könnte die Annahme persönlich oder durch Dritte abgegeben haben. B handelte nicht persönlich.
Die Willenserklärung könnte hier durch einen Vertreter abgegeben worden sein. Voraussetzung dafür ist gem. § 164 Abs. 1 BGB offenkundig im Namen des B eine eigene Erklärung abgegeben hat.
c. Offenlegung
Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern T gegenüber V offengelegt hat, dass er für B handelt. Er verfügt zwar über eine Vollmacht von B, es wird aber nirgendwo erwähnt, dass T diese dem V auch bei Buchung vorzeigt oder erwähnt. Damit ist weder ausdrücklich noch aus den Umständen zu erkennen, ob T für sich oder für B bucht. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass dem V die konkret buchende Person wichtig wäre, der T aber offenbar für die Rechnung des B handeln will. Es liegt insofern ein Fall eines Rechtsgeschäftes für den, den es angeht, so dass die Offenlegung nicht erheblich für die Vertretung ist.
Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern T gegenüber V offengelegt hat, dass er für B handelt. Er verfügt zwar über eine Vollmacht von B, es wird aber nirgendwo erwähnt, dass T diese dem V auch bei Buchung vorzeigt oder erwähnt. Damit ist weder ausdrücklich noch aus den Umständen zu erkennen, ob T für sich oder für B bucht. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass dem V die konkret buchende Person wichtig wäre, der T aber offenbar für die Rechnung des B handeln will. Es liegt insofern ein Fall eines Rechtsgeschäftes für den, den es angeht, so dass die Offenlegung nicht erheblich für die Vertretung ist.
d. Abgabehandlung
T müsste die Annahmeerklärung auch als solche abgegeben haben. Dies ist dann der Fall, wenn er die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit ihrem Zugang zu rechnen ist. T bestätigt laut Sachverhalt die Buchung und übersendet auch die Buchungsdaten. Dies ist eine Abgabe der Erklärung durch T.
T müsste die Annahmeerklärung auch als solche abgegeben haben. Dies ist dann der Fall, wenn er die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit ihrem Zugang zu rechnen ist. T bestätigt laut Sachverhalt die Buchung und übersendet auch die Buchungsdaten. Dies ist eine Abgabe der Erklärung durch T.
Die Buchungsbestätigung ist dem V auch zugegangen. B hat das Angebot über T angenommen.
5. Annahmefähigkeit
Das Angebot des V war bei dessen Annahme durch B (vertreten durch T) noch bindend, so dass an seiner Annahmefähigkeit keine Zweifel bestehen.
Das Angebot des V war bei dessen Annahme durch B (vertreten durch T) noch bindend, so dass an seiner Annahmefähigkeit keine Zweifel bestehen.
6. Konsens
Die Annahmeerklärung des T stimmt mit dem Angebot des V (Wohnung im Juni für 3.600,- EUR) überein. Dass B ursprünglich einen anderen Zeitraum für den Urlaub plante, kam in den vorliegenden Erklärungen niemals zum Ausdruck. Ein Konsens zum Abschluss eines Vertrages wurde insofern erzielt.
Die Annahmeerklärung des T stimmt mit dem Angebot des V (Wohnung im Juni für 3.600,- EUR) überein. Dass B ursprünglich einen anderen Zeitraum für den Urlaub plante, kam in den vorliegenden Erklärungen niemals zum Ausdruck. Ein Konsens zum Abschluss eines Vertrages wurde insofern erzielt.
7. Zwischenergebnis
Ein Vertrag zwischen V und B (vertreten durch T) wurde gem. §§ 145 ff. BGB abgeschlossen.
Ein Vertrag zwischen V und B (vertreten durch T) wurde gem. §§ 145 ff. BGB abgeschlossen.
Der Vertrag müsste einen Mietzins in Höhe von 3.600,- EUR zum Gegenstand haben. Dies ist der Fall. Damit würde B dem V auf der Grundlage des hier vorliegenden Vertrages einen Mietzins in Höhe von 3.600,- EUR schulden.
C. Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen V und B könnte allerdings unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Wirksamkeitshindernis vorliegt. In Betracht kommt hier Unwirksamkeit wegen Anfechtung durch B gem. § 142 Abs. 1 BGB. Eventuell ist auch ein Mangel der Vertretungsmacht gem. § 177 Abs. 1 BGB denkbar.
1. Anfechtung
Der Vertrag könnte - nachdem B geäußert hat, dass er "von dem Ganzen Abstand nehmen will" - gem. § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung unwirksam sein. Dafür muss die Anfechtung zulässig sein, es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung muss erklärt worden sein. Ferner darf die Anfechtung nicht ausgeschlossen und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein.
Der Vertrag könnte - nachdem B geäußert hat, dass er "von dem Ganzen Abstand nehmen will" - gem. § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung unwirksam sein. Dafür muss die Anfechtung zulässig sein, es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung muss erklärt worden sein. Ferner darf die Anfechtung nicht ausgeschlossen und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein.
(1) Willensmangel
Als Willensmangel des B könnte hier ein Irrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB vorliegen. Ein solcher Irrtum setzt voraus, dass der innere und äußere Tatbestand der Erklärung nicht übereinstimmen (Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum), dies dem Erklärenden nicht bewusst ist und dies für die Vornahme des Rechtsgeschäftes erheblich war.
B hat sich im vorliegenden Fall bei Angabe des Buchungszeitraums verschrieben. Damit hat er (im Text) etwas geäußert, was er nicht wollte. Dies ist ein Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Dies hat B auch nicht bemerkt, so dass der Irrtum unbewusst war. Eine Buchung für Juni kam für B wegen bereits beantragtem und offenbar nicht verschiebbarem Urlaub eigentlich nicht infrage. Damit hätte B die Ferienwohnung mit Sicherheit nicht für Juni gebucht.
Ein Irrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB ist als Willensmangel gegeben.
(2) § 166 BGB
Der Irrtum des B müsste allerdings auch für die Behandlung des Rechtsgeschäftes im Sinne des § 166 BGB maßgeblich sein. Gem. § 166 Abs. 1 BGB ist zu beachten, dass bei Rechtsgeschäften, die unter Zuhilfenahme eines Vertreters erfolgen, eventuelle Folgen eines Willensmangels für das Rechtsgeschäft nur dann maßgeblich sind, wenn dieser Willensmangel die Person des Vertreters und nicht die des Vertretenen betrifft.
In diesem Fall lässt sich B von T vertreten. Damit findet § 166 Abs. 1 BGB Anwendung. Hier liegt ein Irrtum des B vor - wie oben bereits geprüft. Dies ist aber kein Irrtum des Vertreters, sondern geirrt hat B als Vertretener.
Demzufolge kann B gem. § 166 Abs. 1 BGB nicht anfechten.
Allerdings erscheint dieses Ergebnis nicht gänzlich sachgerecht. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 166 Abs. 2 BGB stellt sich die Frage, warum im Falle eines Irrtums des Vertretenen, der ihm bei Instruktionen für den Vertreter unterlaufen ist, dieser Irrtum zur Anfechtung des Vertrages berechtigen soll. Käme es nicht auf Irrtümer sondern auf Wissen des B an, wäre das Wissen des B maßgeblich, § 166 Abs. 2 BGB.
Es stellt sich also zunächst die Frage, ob § 166 Abs. 2 BGB analog angewendet werden könnte und zum anderen ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
(a) Analogie
Eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB könnte hier zulässig sein. Dies setzt voraus, dass eine Regelungslücke vorliegt, diese durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und zwischen dem geregelten und nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.
Die Frage, ob Irrtümer des Vertretenen ausnahmsweise zur Anfechtung berechtigen könnten, ist nicht geregelt. Geregelt ist lediglich die Frage, auf wessen Wissen es ankommt in solchen besonderen Situationen. Eine Regelungslücke liegt vor. Der Gesetzgeber hat weder in § 166 Abs. 2 BGB noch an anderen Stellen des Gesetzes zum Ausdruck gebracht, dass er den Irrtumsfall absichtlich nicht in den Wortlaut des § 166 Abs. 2 BGB aufgenommen hat. Die Lücke ist nicht beabsichtigt. Die Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB auf Fälle eines Willensmangels ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein Irrtum - genauso wie der in der Vorschrift ausdrücklich erwähnte Wissenszustand - kausal für das am Ende vorgenommene Rechtsgeschäft des Vertreters ist. Damit liegt auch eine vergleichbare Sachlage vor.
(b) Voraussetzungen des § 166 Abs. 2 BGB
T müsste als Vertreter innerhalb von Weisungen des Vertretenen gehandelt haben. T handelte auf der Grundlage einer Vollmacht des B und innerhalb der darin enthaltenen Vorgaben. Insbesondere die Angabe des Buchungszeitraums beruhte auch auf dem Irrtum des B. Damit handelte T so, wie es in § 166 Abs. 2 BGB vorausgesetzt wird und der Willensmangel war gar kausal für die durch T vorgenommene Buchung. Dies macht die Anwendung der Regel aus der Vorschrift für diesen Fall notwendig. Anfechtung ist deshalb auch wegen dem Irrtum des B zulässig.
Der Irrtum des B ist im vorliegenden Fall für die Möglichkeit der Anfechtung auch dann relevant, wenn für B T handelte.
(3) Zwischenergebnis
Ein relevanter Anfechtungsgrund ist gegeben
c. Anfechtungserklärung
Ferner müsste B auch eine Anfechtung gem. § 143 BGB erklärt haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Anfechtung abgegeben hat und sie dem Vertragspartner auch zugegangen ist. B schreibt an T und V eine E-Mail, in der er sich so äußert, dass er "von dem Ganzen Abstand nehmen wolle" Dies ist eine bedingungslose Willenserklärung mit dem Inhalt Anfechtung. Mit dem Versenden der Nachricht, die auch bei V angekommen ist, ist die Erklärung abgegeben und zugegangen. Eine Anfechtungserklärung des B liegt vor.
Ferner müsste B auch eine Anfechtung gem. § 143 BGB erklärt haben. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Anfechtung abgegeben hat und sie dem Vertragspartner auch zugegangen ist. B schreibt an T und V eine E-Mail, in der er sich so äußert, dass er "von dem Ganzen Abstand nehmen wolle" Dies ist eine bedingungslose Willenserklärung mit dem Inhalt Anfechtung. Mit dem Versenden der Nachricht, die auch bei V angekommen ist, ist die Erklärung abgegeben und zugegangen. Eine Anfechtungserklärung des B liegt vor.
d. Frist
B müsste die Anfechtung auch unverzüglich gem. § 121 BGB erklärt haben. Unverzüglich bedeutet, dass B hier ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Er hat zunächst versucht, mit seiner Ehefrau zusammen den Urlaub auf Juni zu verschieben. Dies gelang nicht. Dies könnte als schädliche Verzögerung betrachtet werden. Man kann aber einen Versuch, den Vertrag zu retten (statt anzufechten) dem Anfechtungsberechtigten nicht vorwerfen. Insofern ist das Zögern jedenfalls nicht als schuldhaft zu bezeichnen.
B müsste die Anfechtung auch unverzüglich gem. § 121 BGB erklärt haben. Unverzüglich bedeutet, dass B hier ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Er hat zunächst versucht, mit seiner Ehefrau zusammen den Urlaub auf Juni zu verschieben. Dies gelang nicht. Dies könnte als schädliche Verzögerung betrachtet werden. Man kann aber einen Versuch, den Vertrag zu retten (statt anzufechten) dem Anfechtungsberechtigten nicht vorwerfen. Insofern ist das Zögern jedenfalls nicht als schuldhaft zu bezeichnen.
B hat hier die Anfechtung unverzüglich also fristgemäß erklärt.
(Ergebnis: Anspruch des V nicht gegeben)
Anspruch V gegen B auf Schadensersatz
§ 122 Abs. 1 BGBD. Alternative Darstellung zu "Angebot seitens V" und "Annahme seitens B":
1. Angebot seitens V bei Antwort auf Anfrage des T
Das Angebot könnte darin liegen, dass V dem T auf seine Anfrage antwortet und die Wohnung für 2 Wochen im Juni zum Preis von 3.600,- EUR offeriert. Dafür müsste es sich um eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vertragsangebot handeln, die abgegeben und dem Adressaten zugegangen ist.
Das Angebot könnte darin liegen, dass V dem T auf seine Anfrage antwortet und die Wohnung für 2 Wochen im Juni zum Preis von 3.600,- EUR offeriert. Dafür müsste es sich um eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vertragsangebot handeln, die abgegeben und dem Adressaten zugegangen ist.
Der Vertragspartner soll hier B sein. Die E-Mail ist hier aber nur an T gerichtet gewesen. Damit konnte sie dem B vorerst gar nicht zugehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein eventueller Zugang bei T ausreicht. Dies ist dann der Fall, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des T gelangt ist, dass ihm die Kenntnisnahme möglich war und dies dem B im Wege einer (passiven) Vertretung zugerechnet werden kann.
(1) Zugang bei T
T bestätigt V gegenüber die Buchung. Insofern hat T die Nachricht des V lesen können. Die Erklärung des V ist dem T zugegangen.
(2) Zurechnung gem. § 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB
Der Zugang bei T könnte dem B zugerechnet werden. Dafür muss T in der Lage sein, eigene Willenserklärungen abzugeben bzw. den Vertragsschluss ohne weitere Konsultationen mit B zu vollziehen. Ferner müsste T die Erklärung im fremden Namen empfangen und dies müsste offenkundig für den anderen sein.
T empfängt die Erklärung des V um eigenständig eine Buchung für und im Namen des B vorzunehmen. Es war nicht abgemacht, dass T die Buchungsinformationen dem B zur Entscheidung vorlegt. Damit ist T Vertreter des B.
T soll die Rechnung nicht bezahlen und handelt auf der Grundlage einer Vollmacht des B. Damit bucht T die Wohnung nicht für sich, sondern im Namen des B.
Inwiefern T gegenüber V offenlegt, dass er für B handelt, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht schließen. Ungeachtet der Möglichkeit, bei einem Rechtsgeschäft für den, den es angeht, auf die Offenlegung der Vertretung zu verzichten, wird nachstehend davon ausgegangen, dass T den V über Buchung für B unterrichtet. Unter dieser Annahme sind in diesem Fall die Vertretungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Zugang bei T ist dem B zuzurechnen.
2. Annahme
Das Angebot könnte seitens B angenommen worden sein. Die Bestätigung der Buchung durch T ist erfolgt. Wie bereits beim Zugang des Angebotes festgestellt, handelte T hier als Vertreter des B. Demnach kann auch die Annahme durch T dem B gem. § 164 BGB zugerechnet werden.
Das Angebot könnte seitens B angenommen worden sein. Die Bestätigung der Buchung durch T ist erfolgt. Wie bereits beim Zugang des Angebotes festgestellt, handelte T hier als Vertreter des B. Demnach kann auch die Annahme durch T dem B gem. § 164 BGB zugerechnet werden.
Annahme seitens B liegt vor. B hat das Angebot des V über T angenommen.