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(5) Müller und Lisiewicz, Skript, Wirtschaftsprivatrecht I und II, Seite 6-459 und 6-460
(7) Martis, Unerlaubte Handlungen, Seite 177-182
(7) Martis, Unerlaubte Handlungen, Seite 177-182
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(7) Martis, Unerlaubte Handlungen, 177, 182
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Hier geht es zurück zur [[KausalitaetSchadensersatzrecht Übersicht]].
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=====Juristische Begriffserklärung=====
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Mithilfe der [[PruefungsAufbau Adäquanztheorie]] wird die, etwas weit gefasste, [[PruefungsAufbau Conditio-sine-qua-non-Formel]], welche bei der Bewertung der Kausalität hilft, konkretisiert. //(3)//
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Mithilfe der [[PruefungsAufbau Adäquanztheorie]] wird die, etwas weit gefasste, Conditio-sine-qua-non-Formel, welche bei der Bewertung der Kausalität hilft, konkretisiert. //(3)//
Für eine dahingehende Beurteilung der Folgen des entstandenen Schadens wird zudem der [[PruefungsAufbau Schutzzweck der Norm]] hinzugezogen. //(4)//
Die haftungsbegründende Kausalität setzt voraus, dass die Handlung zur Rechtsgutverletzung geführt hat. Die Untersuchung der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt in Form von drei nebeneinander anzuwendenden Ansätzen. Hierzu zählen die [[PruefungsAufbau Äquivalenztheorie]], die [[PruefungsAufbau Adäquanztheorie]] sowie der [[PruefungsAufbau Schutzzweck der Norm]]. //(5)//
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des {{du przepis="§ 249 BGB"}} bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[PruefungsAufbau Äquivalenztheorie]], die [[PruefungsAufbau Adäquanztheorie]], den [[PruefungsAufbau Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt. //(7)//
Für eine dahingehende Beurteilung der Folgen des entstandenen Schadens wird zudem der [[PruefungsAufbau Schutzzweck der Norm]] hinzugezogen. //(4)//
Die haftungsbegründende Kausalität setzt voraus, dass die Handlung zur Rechtsgutverletzung geführt hat. Die Untersuchung der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt in Form von drei nebeneinander anzuwendenden Ansätzen. Hierzu zählen die [[PruefungsAufbau Äquivalenztheorie]], die [[PruefungsAufbau Adäquanztheorie]] sowie der [[PruefungsAufbau Schutzzweck der Norm]]. //(5)//
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des {{du przepis="§ 249 BGB"}} bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[PruefungsAufbau Äquivalenztheorie]], die [[PruefungsAufbau Adäquanztheorie]], den [[PruefungsAufbau Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt. //(7)//
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Für eine dahingehende Beurteilung der Folgen des entstandenen Schadens wird zudem der [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]] hinzugezogen. //(4)//
Die haftungsbegründende Kausalität setzt voraus, dass die Handlung zur Rechtsgutverletzung geführt hat. Die Untersuchung der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt in Form von drei nebeneinander anzuwendenden Ansätzen. Hierzu zählen die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]] sowie der [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]]. //(5)//
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des {{du przepis="§ 249 BGB"}} bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]], den [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt. //(7)//
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Die Kausalität leitet sich vom lateinischen Wort "causa" ab, was soviel bedeutet wie Ursache. Sie beschreibt den Zusammenhang zwischen Aktion und Reaktion. Nach dem Kausalitätsprinzip gibt es hierbei eine zeitlich festgelegte Reihenfolge, wonach es zuerst zu einer Aktion kommen muss, bevor eine diesbezügliche Reaktion oder Wirkung überhaupt stattfinden kann. Hierbei kann man von einer Ursachenketten sprechen. //(2), (3)//
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Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß {{du przepis="§ 249 Abs. 2 BGB"}} und {{du przepis="§ 250 BGB"}} verlangen.
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und {{du przepis="§ 250 BGB"}} verlangen.
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Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}} als Naturalrestitution. Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis dar.
Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß {{du przepis="§ 249 Abs. 2 BGB"}}
Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß {{du przepis="§ 249 Abs. 2 BGB"}}
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dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß {{du przepis="§ 249 Abs. 2 BGB"}}
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====Juristische Begriffserklärung====
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Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des {{du przepis="§ 249 BGB"}} bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]], den [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt. //(7)//
(6) Peifer, Nomos, Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse, Seite 61, § 3 Rn 1
(7) Martis, Unerlaubte Handlungen, 177, 182
(6) Peifer, Nomos, Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse, Seite 61, § 3 Rn 1
(7) Martis, Unerlaubte Handlungen, 177, 182
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(6) ... , Nomos, Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse, Seite 61, § 3 Rn 1
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Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des {{du przepis="§ 249 BGB"}} bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]], den [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt.
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Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des "§ 249 BGB" bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]], den [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt.
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((1)) Haftungsbegründende Kausalität
Die haftungsbegründende Kausalität setzt voraus, dass die Handlung zur Rechtsgutverletzung geführt hat. Die Untersuchung der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt in Form von drei nebeneinander anzuwendenden Ansätzen. Hierzu zählen die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]] sowie der [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]]. //(5)//
Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Verletzerverhalten (Handeln oder Unterlassen) und Rechtsgutverletzung bestehen. Grundsätzlich ist es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität notwendig, dass die konkrete Rechtsgutverletzung ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass der Verletzer gehandelt oder eine gebotene Handlung unterlassen hat, durch welche es möglich gewesen wäre die Rechtsgutverletzung zu verhindern. Maßgeblich ist also der Zusammenhang zwischen Verletzerverhalten und Verletzungserfolg. //(6)//
((1)) Haftungsausfüllende Kausalität
Im Gegensatz zur haftungsbegründenden Kausalität, die sich mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verletzerverhalten und der Rechtsgutverletzung beschäftigt, handelt es sich bei der haftungsausfüllenden Kausalität um den kausalen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem konkret eingetretenen Schaden. //(6)//
In den Fällen, in denen ein ersatzfähiger Schaden dem Grunde nach vorliegt, besteht eine Ersatzpflicht nur unter der Voraussetzung, dass der Eintritt dieses Schadens eine kausale Folge des schädigenden Ereignisses bzw. Verhaltens darstellt.
Hierfür muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers, der eingetretenen Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden bestehen.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des § 249 BGB bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]], den [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt.
(5) Müller und Lisiewicz, Skript, Wirtschaftsprivatrecht I und II, 6-459 und 6-460
(6) ... , Nomos, Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse, Seite 61, § 3 Rn 1
Die haftungsbegründende Kausalität setzt voraus, dass die Handlung zur Rechtsgutverletzung geführt hat. Die Untersuchung der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt in Form von drei nebeneinander anzuwendenden Ansätzen. Hierzu zählen die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]] sowie der [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]]. //(5)//
Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Verletzerverhalten (Handeln oder Unterlassen) und Rechtsgutverletzung bestehen. Grundsätzlich ist es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität notwendig, dass die konkrete Rechtsgutverletzung ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass der Verletzer gehandelt oder eine gebotene Handlung unterlassen hat, durch welche es möglich gewesen wäre die Rechtsgutverletzung zu verhindern. Maßgeblich ist also der Zusammenhang zwischen Verletzerverhalten und Verletzungserfolg. //(6)//
((1)) Haftungsausfüllende Kausalität
Im Gegensatz zur haftungsbegründenden Kausalität, die sich mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verletzerverhalten und der Rechtsgutverletzung beschäftigt, handelt es sich bei der haftungsausfüllenden Kausalität um den kausalen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem konkret eingetretenen Schaden. //(6)//
In den Fällen, in denen ein ersatzfähiger Schaden dem Grunde nach vorliegt, besteht eine Ersatzpflicht nur unter der Voraussetzung, dass der Eintritt dieses Schadens eine kausale Folge des schädigenden Ereignisses bzw. Verhaltens darstellt.
Hierfür muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers, der eingetretenen Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden bestehen.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und des § 249 BGB bestimmt. Hierbei wird zunächst auch kumulativ auf die [[AequivalenzTheorie Äquivalenztheorie]], die [[AdaequanzTheorie Adäquanztheorie]], den [[SchutzzweckNorm Schutzzweck der Norm]], sowie andere Zurechnungskriterien abgestellt.
(5) Müller und Lisiewicz, Skript, Wirtschaftsprivatrecht I und II, 6-459 und 6-460
(6) ... , Nomos, Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse, Seite 61, § 3 Rn 1
Additions:
(2) Erwin Deutsch, Unerlaubte Handlungen, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Seite 23 Rn. 44