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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

3.2 - Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht



Zielsetzung
Die Richtlinie 92/100/EWG vom 19.11.1992 (konsolidierte Fassung 2006/115/EG vom 12.12.2006) war die Antwort auf die Entscheidung Warner/Christiansen, nach der das unterschiedliche Vermietrecht in den Mitgliedsstaaten als mengenmäßige Beschränkungangesehen werden konnte. Dies ist mit dem Binnenmarktgedanken unvereinbar.
Zudem sollte unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierungsfreiheit eine Gleichstellung des gewerbsmäßigen Vermietens mit dem öffentlichen Verleihen (vor allem durch Bibliotheken) und das bis dahin in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich austarierte Recht von Leistungsschutzrechten vereinheitlicht werden.

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Richtlinieninhalt
Die Struktur der Richtlinie ist entsprechend der Zielrichtungen zweigeteilt und ergibt kein einheitliches Bild. So handelt der erste Block von dem für alle urheberrechtlichen Werkarten wirtschaftlich bedeutsamen Vermiet- und Verleihrecht. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses seit Jahrhunderten bekannten Verwertungsrechts (Bibliotheken!) hat in den letzten 30 Jahren durch
die Vermietung von Videos, CDs, DVDs und Computerspielen erhebliche Bedeutung gewonnen. Das Vermieten und Verleihen von Werkkopien stellt für den Rechtsinhaber deswegen eine besondere Situation dar, weil im Gegensatz zum Verkauf mehrere Nutzer das gleiche Werkexemplar genießen können.
Dem Urheber entgehen so Einkünfte, weil hier für mehrere unabhängige Nutzer nur ein Werkexemplar erworben wird. Der Erschöpfungsgrundsatz führt daher beim Vermieten und Verleihen zu nicht zu rechtfertigenden Nachteilen des Urhebers und wird daher für unanwendbar erklärt (Art. 1 Abs. 2 RL). Allerdings sind zu dieser Ausnahmevorschrift Gegenausnahmen erforderlich: z.B. können Miethäuser urheberrechtlich geschützt sein, dem Architekten sollen aber keine Anteile an den Mieteinnahmen zustehen, denn diese werden nicht aufgrund des urheberrechtlichen Schaffens erworben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RL). Die Richtlinie ist nach Art. 3 Abs. 1 RL in ihrem Anwendungsbereich begrenzt auf Urheber und die Inhaber bestimmter Leistungsschutzrechte wie Sendeunternehmen, Filmhersteller und Tonträgerhersteller. Ob diese Aufzählung abschließend ist, ist bisher noch ungeklärt.

Siehe hierzu auch folgende Urteile:
EuGH, U. v. 28.4.1998 – Rs. C-200/96
EuGH, U. v. 6. 2. 2003 - Rs. C-245/00

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Der zweite Regelungskomplex zu den Leistungsschutzrechtenvor allem ausübender Künstler und Sendeunternehmen befasst sich ausschließlich mit den wirtschaftlichen Verwertungsrechten und die Schranken hierin. Andere Fragen wie Schutzfristen oder Urheberpersönlichkeitsrecht werden nicht behandelt.

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