Die Gestaltung des Urheberrechts in der Europäischen Union ist eine eigentlich den Mitgliedsstaaten vorbehaltene Aufgabe. Der AEUV sieht zwar in Art. 167 zum Politikfeld Kultur die Aufgabe der EU, die Tätigkeit der Mitgliedsstaaten in künstlerischem, literarischen und audiovisuellen Schaffen zu ergänzen, nimmt hier aber nicht Bezug auf das Urheberrecht. Ansonsten fehlt hier eine Positionierung der EU zum Urheberrecht vollständig. Im Sinne des überkommenden Territorialitätsprinzips, das sich historisch aus dem mittelalterlichen Privilegienwesen entwickelt hat (s. näher dazu unten), sollten die nationalen Gesetzgeber jeweils ihr eigenes Urheberrecht gestalten können. |