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Revision [32420]

Last edited on 2013-06-29 19:32:23 by AnnegretMordhorst

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Revision [32387]

Edited on 2013-06-29 19:06:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInternatUrhR


Revision [31816]

Edited on 2013-06-20 18:16:29 by Jorina Lossau
Additions:
Die in London niedergelassenen englischen Glinwood Films Ltd. übertrug den Verleih und die ausschließliche Verwertung des Films „Furyo“ in Filmtheatern im März 1983 der französischen Firma A.A.A. Für den Film wurde die Genehmigung zur Verwertung in Filmtheatern im Sinne des Artikels 89 des Gesetzes Nr. 82-652 am 28. Juni 1983 erteilt. Einen Monat später räumte die Firma Glinwood einer anderen französischen Firma, der Cinéthèque S.A., eine Exklusivlizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Videokassetten desselben Films vom 1. Oktober 1983 an ein; diese Lizenz galt für Belgien, Frankreich und die Schweiz. Die Firma Cinéthèque verpflichtete sich, an die Firma Glinwood eine Vergütung von 500 000 FF zu zahlen. Nachdem sie auch die Genehmigung der Firma A.A.A. erhalten hatte, nahm die Firma Cinéthèque von dem vereinbarten Zeitpunkt an die Herstellung und den Vertrieb der Kassette des Films tatsächlich auf. Im Oktober 1983 wurde die Ausübung dieser Tätigkeiten durch eine einstweilige Verfügung beeinträchtigt, durch die die Fédération Nationale des Cinémas Français auf ihren Antrag hin ermächtigt wurde, alle von der Firma Cinéthèque vertriebenen und von Wiederverkäufern und Einzelhändlern zum Kauf angebotenen Videoträger des Films "Furyo" zu beschlagnahmen. Die Firmen Cinéthèque und Glinwood riefen das Tribunal de grande instance Paris an und beantragten die Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen sowie die Feststellung, daß Art. 89 des Gesetzes 82-652 und die Durchführungsverordnung vom 4. Januar 1983 gegen die Art.34, 36 AEUV verstoßen.
Glinwood und Cinétheque sind erfolgreich, wenn Art. 89 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1982, ergänzt durch das Dekret vom 4. Januar 1983, der die Verbreitung von Filmwerken in der Weise regelt, die er durch das Verbot der gleichzeitigen Verwertung von Filmen in Filmtheatern und in Form von Videokassetten während - von Ausnahmen abgesehen – eines Jahres den Übergang von einer Art der Verbreitung zu einer anderen festlegt, mit den Artikeln 30 und 36 AEUV über den freien Warenverkehr unvereinbar ist.
Die streitige Regelung gehört zu einer Gruppe von Bestimmungen, die in den meisten Mitgliedstaaten in vertraglicher, administrativer oder legislativer Form und in unterschiedlichen Anwendungsbereichen angewandt werden, die aber alle das Ziel haben, die Verbreitung von Filmen auf Videokassetten in den ersten Monaten nach der Vorführung in Filmtheatern hinauszuzögern, um die Verwertung in Filmtheatern zu schützen, die für die Rentabilität der Filmproduktion gegenüber der Verwertung durch Videokassetten als wesentlich angesehen wird. Sodann ist zu bemerken, dass der Vertrag die Beurteilung der Notwendigkeit einer derartigen Regelung, der Form, die diese Regelung annehmen soll, sowie der Fristen, die gegebenenfalls vorzuschreiben sind, grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlässt. Eine derartige Regelung, wenn sie ohne Unterschied für im Inland hergestellte und für eingeführte Videokassetten gilt, keine Lenkung der Handelsströme bezweckt; sie begünstigt nicht die inländische Produktion gegenüber der Produktion der anderen Mitgliedstaaten, sondern fördert die Filmproduktion als solche.
Deletions:
Die in London niedergelassenen englischen Glinwood Films Ltd. übertrug den Verleih und die ausschließliche Verwertung des Films „Furyo“ in Filmtheatern im März 1983 der französischen Firma A.A.A. Für den Film wurde die Genehmigung zur Verwertung in Filmtheatern im Sinne des Artikels 89 des Gesetzes Nr. 82-652 am 28. Juni 1983 erteilt. Einen Monat später räumte die Firma Glinwood einer anderen französischen Firma, der Cinéthèque S.A., eine Exklusivlizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Videokassetten desselben Films vom 1. Oktober 1983 an ein; diese Lizenz galt für Belgien, Frankreich und die Schweiz. Die Firma Cinéthèque verpflichtete sich, an die Firma Glinwood eine Vergütung von 500 000 FF zu zahlen. Nachdem sie auch die Genehmigung der Firma A.A.A. erhalten hatte, nahm die Firma Cinéthèque von dem vereinbarten Zeitpunkt an die Herstellung und den Vertrieb der Kassette des Films tatsächlich auf. Im Oktober 1983 wurde die Ausübung dieser Tätigkeiten durch eine einstweilige Verfügung beeinträchtigt, durch die die Fédération Nationale des Cinémas Français auf ihren Antrag hin ermächtigt wurde, alle von der Firma Cinéthèque vertriebenen und von Wiederverkäufern und Einzelhändlern zum Kauf angebotenen Videoträger des Films "Furyo" zu beschlagnahmen. Die Firmen Cinéthèque und Glinwood riefen das Tribunal de
grande instance Paris an und beantragten die Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen sowie die Feststellung, daß Art. 89 des Gesetzes 82-652 und die Durchführungsverordnung vom 4. Januar 1983 gegen die Art.34, 36 AEUV verstoßen.
Glinwood und Cinétheque sind erfolgreich, wenn Art. 89 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1982, ergänzt durch das Dekret vom 4. Januar 1983, der die Verbreitung von Filmwerken in der Weise regelt, die er durch das Verbot der gleichzeitigen Verwertung von Filmen in Filmtheatern und in Form von Videokassetten während - von Ausnahmen abgesehen – eines Jahres den Übergang von einer Art der
Verbreitung zu einer anderen festlegt, mit den Artikeln 30 und 36 AEUV über den freien Warenverkehr unvereinbar ist.
Die streitige Regelung gehört zu einer Gruppe von Bestimmungen, die in den meisten Mitgliedstaaten in vertraglicher, administrativer oder legislativer Form und in unterschiedlichen Anwendungsbereichen angewandt werden, die aber alle das Ziel haben, die Verbreitung von Filmen auf Videokassetten in den ersten Monaten nach der Vorführung in Filmtheatern hinauszuzögern, um die Verwertung in Filmtheatern
zu schützen, die für die Rentabilität der Filmproduktion gegenüber der Verwertung durch Videokassetten als wesentlich angesehen wird. Sodann ist zu bemerken, dass der Vertrag die Beurteilung der Notwendigkeit einer derartigen Regelung, der Form, die diese Regelung annehmen soll, sowie der Fristen, die gegebenenfalls vorzuschreiben sind, grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlässt. Eine derartige
Regelung, wenn sie ohne Unterschied für im Inland hergestellte und für eingeführte Videokassetten gilt, keine Lenkung der Handelsströme bezweckt; sie begünstigt nicht die inländische Produktion gegenüber der Produktion der anderen Mitgliedstaaten, sondern fördert die Filmproduktion als solche.


Revision [31754]

Edited on 2013-06-20 11:46:27 by Jorina Lossau
Additions:
**Vgl. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61984CJ0060:DE:PDF EuGH, U. v. 11.7.1985 – Rs. 60/84, 61/84]]**
Deletions:
(vgl. EuGH, U. v. 11.7.1985 – Rs. 60/84, 61/84, abgedruckt in EuGHE 1985, 2605)


Revision [31721]

Edited on 2013-06-20 10:39:41 by Jorina Lossau
Additions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II====
Deletions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht====


Revision [31686]

Edited on 2013-06-20 09:14:47 by Jorina Lossau
Additions:
====Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht====
===Fall 1 - Furyo===
Die in London niedergelassenen englischen Glinwood Films Ltd. übertrug den Verleih und die ausschließliche Verwertung des Films „Furyo“ in Filmtheatern im März 1983 der französischen Firma A.A.A. Für den Film wurde die Genehmigung zur Verwertung in Filmtheatern im Sinne des Artikels 89 des Gesetzes Nr. 82-652 am 28. Juni 1983 erteilt. Einen Monat später räumte die Firma Glinwood einer anderen französischen Firma, der Cinéthèque S.A., eine Exklusivlizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Videokassetten desselben Films vom 1. Oktober 1983 an ein; diese Lizenz galt für Belgien, Frankreich und die Schweiz. Die Firma Cinéthèque verpflichtete sich, an die Firma Glinwood eine Vergütung von 500 000 FF zu zahlen. Nachdem sie auch die Genehmigung der Firma A.A.A. erhalten hatte, nahm die Firma Cinéthèque von dem vereinbarten Zeitpunkt an die Herstellung und den Vertrieb der Kassette des Films tatsächlich auf. Im Oktober 1983 wurde die Ausübung dieser Tätigkeiten durch eine einstweilige Verfügung beeinträchtigt, durch die die Fédération Nationale des Cinémas Français auf ihren Antrag hin ermächtigt wurde, alle von der Firma Cinéthèque vertriebenen und von Wiederverkäufern und Einzelhändlern zum Kauf angebotenen Videoträger des Films "Furyo" zu beschlagnahmen. Die Firmen Cinéthèque und Glinwood riefen das Tribunal de
grande instance Paris an und beantragten die Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen sowie die Feststellung, daß Art. 89 des Gesetzes 82-652 und die Durchführungsverordnung vom 4. Januar 1983 gegen die Art.34, 36 AEUV verstoßen.
Nach Art. 89 des französischen Gesetzes Nr. 82-652 vom 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation (J.O.R.F. vom 20. Juli 1982, S. 2431) darf ein Filmwerk, das in Filmtheatern verwertet wird, nicht gleichzeitig vor Ablauf einer durch Dekret festzulegenden Frist von sechs bis achtzehn Monaten in Form von Trägern, die zum Verkauf oder Verleih für den allgemeinen Privatgebrauch bestimmt sind, insbesondere nicht in Form von Videokassetten oder Videoplatten, verwertet werden. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Frist mit der Erteilung der Genehmigung zur Verwertung in Filmtheatern beginnt und dass unter durch Dekret festzulegenden Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden können.
**Können Glinwood und Cinéthèque erfolgreich gegen die ergriffenen Maßnahmen vorgehen?**

Glinwood und Cinétheque sind erfolgreich, wenn Art. 89 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1982, ergänzt durch das Dekret vom 4. Januar 1983, der die Verbreitung von Filmwerken in der Weise regelt, die er durch das Verbot der gleichzeitigen Verwertung von Filmen in Filmtheatern und in Form von Videokassetten während - von Ausnahmen abgesehen – eines Jahres den Übergang von einer Art der
Verbreitung zu einer anderen festlegt, mit den Artikeln 30 und 36 AEUV über den freien Warenverkehr unvereinbar ist.
Die streitige Regelung gehört zu einer Gruppe von Bestimmungen, die in den meisten Mitgliedstaaten in vertraglicher, administrativer oder legislativer Form und in unterschiedlichen Anwendungsbereichen angewandt werden, die aber alle das Ziel haben, die Verbreitung von Filmen auf Videokassetten in den ersten Monaten nach der Vorführung in Filmtheatern hinauszuzögern, um die Verwertung in Filmtheatern
zu schützen, die für die Rentabilität der Filmproduktion gegenüber der Verwertung durch Videokassetten als wesentlich angesehen wird. Sodann ist zu bemerken, dass der Vertrag die Beurteilung der Notwendigkeit einer derartigen Regelung, der Form, die diese Regelung annehmen soll, sowie der Fristen, die gegebenenfalls vorzuschreiben sind, grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlässt. Eine derartige
Regelung, wenn sie ohne Unterschied für im Inland hergestellte und für eingeführte Videokassetten gilt, keine Lenkung der Handelsströme bezweckt; sie begünstigt nicht die inländische Produktion gegenüber der Produktion der anderen Mitgliedstaaten, sondern fördert die Filmproduktion als solche.
Die Anwendung einer derartigen Regelung kann jedoch wegen der Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Systemen und den Voraussetzungen, unter denen die Filme dort in Filmtheatern vorgeführt werden, zu Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels mit Videokassetten führen. Unter diesen Umständen ist ein in dieser Regelung enthaltenes Verwertungsverbot nur dann mit dem im Vertrag vorgesehenen Grundsatz des freien Warenverkehrs gem. Art. 30 AEUV vereinbar, wenn die etwaigen Behinderungen, die es im innergemeinschaftlichen Handel verursacht, nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und wenn dieses Ziel nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist. Eine derartige Rechtfertigung kann einer nationalen Regelung nicht abgesprochen werden, die, um die Schaffung von Filmwerken unabhängig von ihrem Ursprung zu fördern, darauf abzielt, während eines begrenzten Anfangszeitraums die Verbreitung dieser Werke vorrangig der Verwertung in Filmtheatern vorzubehalten (vgl. Art. 36 AEUV).
Art. 30 AEUV in dem Sinne auszulegen ist dass er nicht für nationale Rechtsvorschriften gilt, die die Verbreitung von Filmwerken in der Weise regeln, dass sie eine zeitliche Staffelung für den Übergang von einer Vertriebsform zur anderen durch das Verbot einführen, diese Werke während eines begrenzten Zeitraums durch die Vorführung in Filmtheatern und durch die Verbreitung von Videokassetten gleichzeitig zu verwerten, wenn ein derartiges Verbot ohne Unterschied für die im Inland hergestellten und für die eingeführten Videokassetten gilt und wenn die etwaigen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, die sich aus seiner Anwendung ergeben können, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um während einer Anfangszeit der Verwertung der Filmwerke jeglichen Ursprungs in Filmtheatern vor anderen Formen der Verbreitung den Vorrang einzuräumen.
(vgl. EuGH, U. v. 11.7.1985 – Rs. 60/84, 61/84, abgedruckt in EuGHE 1985, 2605)
**>>[[IntUrhRAufgaben Zurück zur Übersicht]]>>**
Deletions:
====Urheberrecht====
===Fall 2 - Hausarbeit===
Universitätsprofessor S gibt im Wintersemester 11/12 eine Hausarbeit mit dem Titel „Gesangsverein“ zum Erwerb des kleinen BGB-Scheins aus. Daraufhin veröffentlicht Student L auf seiner Internetseite diese Aufgabenstellung samt der Korrekturhinweise und der Originalmusterlösung durch den Professor S gegen ein Entgelt von 2.50 €. Außer der Hausarbeit des Professors S werden auf dieser Internetseite auch die Hausarbeiten samt Lösungen von den drei Jahrgängen zuvor sowie von den Übungshausarbeiten im Zivilrecht veröffentlicht. Dieses Angebot erfreut sich großer Beliebtheit unter den Jurastudenten, die die Hausarbeiten mit den Korrekturen für die Bearbeitung ihrer eigenen Hausarbeiten verwenden.
S hat eine solche Veröffentlichung nie genehmigt, noch wurde er von der Publikation in Kenntnis gesetzt.
Als er davon erfährt, verlangt er Unterlassung durch L bezüglich der weiteren Veröffentlichung und außerdem die Auszahlung eines Teils des Gewinnes. Dem hält L entgegen, dass es sich bereits bei der Aufgabenstellung nicht um das „Eigentum“ des S handele. Zumindest aber stellten die Korrekturbemerkungen und die Musterlösungen kein geschütztes Werk dar.
Wie ist die Rechtslage?
S könnte gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 UrhG"}} ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der mit Anmerkungen versehenen Hausarbeit und Herausgabe des Gewinns zustehen.
**A.** Fraglich ist zunächst, ob es sich bei der Hausarbeit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt.
**I.** Die Hausarbeit stellt ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachten Gedankenausdruck dar. Es könnte sich folglich um ein Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 handeln.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine individuell schöpferische Leistung gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} handelt. Dies ist zu verneinen, wenn es sich nicht um eine nicht schutzfähige Darstellung wissenschaftlichen Gedankenguts handelt. Einer solchen fehlt regelmäßig die schöpferische Individualität, wenn diese in der üblichen Ausdrucksweise dargestellt sind. Demnach kommt es für eine Schutzfähigkeit maßgeblich auf den Inhalt, aber auch auf die förmliche Ausgestaltung an. Eine Schutzfähigkeit käme hier nach Form und Art der Sammlung, Anordnung und Einteilung des Stoffes in Frage, wobei die Anwendung von Denkgesetzen und Fachkenntnissen dem Schutz grundsätzlich noch nicht entgegenstehen.
In der Hausarbeit wird ein bestimmter Sachverhalt geschildert, für den die Teilnehmer eine Lösung zu finden haben. Der Entwurf geeigneter Fälle kann ein kompliziertes, langatmiges und anspruchsvolles Unterfangen sein. Die Aufgabe muss einen bestimmten Schwierigkeitsgrad aufweisen. Dabei zeichnet sich der allgemeine Teil des BGB durch einen hohen Abstraktionsgrad aus, weswegen die Hausarbeit demgemäß präzise sein muss. Außerdem muss der Sachverhalt auch hinsichtlich der Lösung in allen Einzelheiten durchdacht sein.
Ein Professor stellt auch nur ca. alle 2 - 3 Jahre eine solche Hausarbeit her. Es handelt sich mithin nicht um etwas Alltägliches.
Die Konstruktion eines Sachverhalts stellt demnach eine individuelle schöpferische Leistung dar.
**II.** Bei den Randbemerkungen könnte es sich ebenfalls um eine individuell schöpferische Leistung handeln. Der Professor muss den Gedankengang des Studenten nachvollziehen und seine Lösung mit der Musterlösung vergleichen. Es handelt sich bei den Bemerkungen im Zusammenhang mit der Aufgabe also ebenfalls um eine individuelle Leistung.
**B.** Das Verhalten des L hat vor allem das Recht des S an der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes gem. § 19 a UrhG, sowie das Recht auf Vervielfältigung gem. {{du przepis="§ 16 UrhG"}} verletzt.
**1.** Die Aneinanderreihung der Hausarbeiten auf der Webseite ist auch kein selbstständiges Werk i.S.d. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 UrhG"}} und ist deswegen nicht erlaubt.
**2.** Die Veröffentlichung ist auch nicht durch das Zitatrecht gem. § 51 Nr. 1 UrhG gedeckt. Es fehlt an einer „Erscheinung“ des Werkes. Dazu hätte es der Öffentlichkeit in verkörperter Form zugänglich gemacht werden müssen. Professor S hat die Hausarbeitsaufgabe aber nur den Teilnehmern der Übung zur Verfügung gestellt. Zudem erfolgte die Korrektur ausschließlich für den jeweiligen Studenten.
**C.** Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist ein Unterlassungsanspruch und Anspruch des S auf Herausgabe des Gewinns gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 UrhG"}} gegeben.
**>>[[UrhRAufgaben Zurück zur Übersicht]]>>**


Revision [31685]

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