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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Teil 5 - Grundzüge eines europäischen Urheberrechts
Alle Aktivitäten der EU im Bereich des Urheberrechts – und vor allem der EuGH hat in den Jahren 2011 und 2012 eine hohe Dichte an urheberrechtlichen Entscheidungen erlassen – können nicht darüber hinweg täuschen, dass bisher noch kein ausgeprägtes europäisches Urheberrecht existiert. Die mangelnde Auseinandersetzung der europäischen Institutionen mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht verdeutlicht exemplarisch, dass die EU kein umfassendes Urheberrechtskonzepthat und schon gar keine Systementscheidung zwischen droit d’auteur- und Copyright-System fällen will, sondern nur die Fragestellungen löst, in denen das Urheberrecht den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder den freien Wettbewerb betrifft. Alle Richtlinien stellen sich den Fragen, wie Wettbewerbsgefälle zwischen den Mitgliedsstaaten im Urheberrecht beseitigen lassen und grenzüberschreitender Austausch von urheberrechtlich geschützten Leistungen vereinfacht wird. Die EU will insbesondere die Frage für die Mitgliedsstaaten offen lassen, welche Leistungen überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz genießen können. So wird die fragwürdige Grundentscheidung des irischen Gesetzgebers, Informationen über Fernsehprogrammen Schutz zu gewähren, in der Magill-Entscheidung überhaupt nicht angesprochen. Auch in der Infopaq-Entscheidung überlässt der EuGH den nationalen Gesetzgebern die Werkdefinitionund hält noch nicht einmal Minimalanforderungen an den Werkbegriff für bedenklich. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: EuGH, U. v. 16.7.2009 – Rs. C-5/08– Infopaq/DDF |
Die Infopaq-Entscheidung greift wieder die schon für die durch Richtlinien geschützten Werkarten Computerprogramm, Datenbank und Fotografie bekannte Schutzvoraussetzung der „eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers“ auf. Es kann daher davon ausgegangen, dass sich hieraus der europäische Werkbegriff ableiten lässt und keine weiteren Kriterien zulässig sein würden, sollte die EU irgendwann einen einheitlichen Werkbegriff entwickeln wollen. Abgesehen vom Werkbegriff und der Frage des Urheberpersönlichkeitsrechts hat die EU allerdings schon durch ihre Richtlinien viele Themenbereiche des Urheberrechts gemeinschaftsweit harmonisiert: die meisten Verwertungsrechte, Schutzfristen, Schranken, die meisten Leistungsschutzrechte, technische Schutzmaßnahmen, Rechtsdurchsetzung. Abgesehen von der Einführung optionaler Schranken bleibt den Mitgliedsstaaten effektiv wenig Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung; dies ist allerdings zur Verhinderung eines Wettbewerbsgefälles auch wünschenswert. |