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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
3.9 - Durchsetzungs - Richtlinie
Zielsetzung |
Wie die E-Commerce-Richtlinie ist auch die Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 eine Querschnitts-Richtlinie, denn sie soll die rechtliche Durchsetzung (engl. Enforcement) aller Arten von Immaterialgüterrechten vereinheitlichen, stärken und verbessern. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht die Herstellung eines einheitlichen Rechtsfolgensystemsfür die Verletzung von Urheberrechts-, aber auch anderen Verletzungen geistiger und gewerblicher Schutzrechte. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: EuGH, U. v. 19.4.2012 – Rs. C-461/10– Bonnier Audio |
Richtlinieninhalt |
Verfahrensrechtlich sind dem Hauptsacheverfahren ein Auskunftsanspruch (Art. 8 RL) und die Möglichkeit zu einstweiligen Sicherungsmaßnahmen (Art.9 RL) vorzuschalten. Materiellrechtlicher Natur sind die Vorgaben zum Inhalt von Schadensersatzansprüchen (Art. 13 RL) und der Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (Art. 15 RL). Beweisrechtlich ist die Vorschrift des Art. 5 RL bedeutsam, mit der eine Vermutungsregel für die Urheberschaft aufgestellt wird. Wesentlichster Inhalt der Richtlinie ist allerdings der Art. 3 RL mit dem allgemeine Verfahrensgrundsätzeaufgestellt werden, die für alle materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen Bedeutung haben. |
Da das deutsche Rechtsfolgensystem Grundlage für die Vorgaben der Richtlinie war, mussten in Deutschland nur Ergänzungen zum Auskunftsanspruch in § 101a UrhG aufgenommen werden, die den Anforderungen an die heutige Produktpiraterie besser angepasst sind. |