Revision history for IntUrhRBernerUebereinkommen
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Ausgangslage**||
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||Die RBÜ gewährleistet den internationalen Urheberrechtsschutz in erster Linie durch den Grundsatz der Inländerbehandlung aus Art. 5 RBÜ (Assimilationsprinzip). Nach diesem genießen Urheber in den Verbandsländern, mit Ausnahme des Ursprungslandes, denselben Schutz wie inländische Urheber. Weiterhin wird Werken außerhalb des Ursprungslandes nach der RBÜ ein Mindestschutzgewährt, auch wenn der Inländerschutz nicht so weit reicht. Eine zweite wichtige Errungenschaft der RBÜ ist der sog. Dreistufentest, an dem alle Schranken zum Vervielfältigungsrecht gemessen werden müssen.||
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||{width: 600px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C}**Beispiel:**
Während Deutschland und Frankreich die aktuellste Fassung angenommen hat, ist Thailand der Fassung Berlin 1908 beigetreten und hat seitdem keine andere Fassung ratifiziert. Für Neuseeland gilt die Rom-Fassung und für die Türkei die Brüssel-Fassung.
Im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich gilt daher die Fassung von 1971, zwischen Deutschland und Thailand die Fassung von 1908. Zwischen der Türkei und Deutschland gilt die Fassung von 1948, während zwischen der Türkei und Neuseeland die Fassung von 1928 anwendbar ist.||
Während Deutschland und Frankreich die aktuellste Fassung angenommen hat, ist Thailand der Fassung Berlin 1908 beigetreten und hat seitdem keine andere Fassung ratifiziert. Für Neuseeland gilt die Rom-Fassung und für die Türkei die Brüssel-Fassung.
Im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich gilt daher die Fassung von 1971, zwischen Deutschland und Thailand die Fassung von 1908. Zwischen der Türkei und Deutschland gilt die Fassung von 1948, während zwischen der Türkei und Neuseeland die Fassung von 1928 anwendbar ist.||