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Internationales Privatrecht (IPR)
Struktur der Kollisionsnormen
A. Tatbestand Jeder Sachverhalt ist unter bestimmte Kollisionsnormen zu subsumieren (zu qualifizieren). Die passende Kollisionsnorm führt zu dem anzuwendenden materiellen Recht. Auch eine Kollisionsnorm besteht wie eine Sachnorm aus Tatbestand und Rechtsfolge. I. Anknüpfungsgegenstand Der Anknüpfungsgegenstand umschreibt einen Systembegriff des Privatrechtssysteems und damit diejenige Materie, für welche die einschlägigen Sachnormen des anzuwendenden Rechts festgesteellt werden sollen. Beispiele sind der Vertrag, die Ehe, die Kindschaft oder die Rechtsnachfolge von Todes wegen. II. Anknüpfungspunkt (-moment,-subjekt,-zeitpunkt) Der Anknüpfungspunkt wird auch als Anknüpfungsmoment, Anknüpfungssubjekt oder Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet und führt zu der (räumlich besten) Rechtsordnung, die den Bereich des Tatbestands regeln soll. Verschiedene Anknüpfungspunkte können alternativ, kumulativ oder subsidiär berufen sein. Bei der alternativen Anknüpfung wird durch den Anknüpfungspunkt auf mehrere Rechtsordnungen verwiesen. Der Rechtsanwender hat die Möglichkeit, zwischen diesen auszuwählen. Hierdurch wird das Günstigkeitsprinzip verwirklicht. |