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Internationales Privatrecht (IPR)
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Einführung
A. Fragestellung und Aufgabe des IPR Ausgehend vom Prinzip der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen fragt das IPR danach, welche Rechtsordnung auf einen Sachverhalt, der eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates aufweist, anwendbar ist. Nach Friedrich Karl von Savigny (1779-1861) ist das Ziel des IPR, "dass bei jedem Rechtverhältniß dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werde, welchem dieses Rechtsverhältniß seiner eigentümlichen Natur angehört oder unterworfen ist". Aus der Vielzahl der geltenden Rechtsordnungen ist daher diejenige anzuwenden, zu der der Sachverhalt die engste Verbindung hat. Ausgehend vom Prinzip der engsten Verbindung geht der Blick vom Sachverhalt zu der anwendbaren Norm und nicht umgekehrt. Dabei ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von inländischem und ausländischem Recht auszugehen. Kerngedanke ist, dass das Inländische Recht in der Regel auf inländische Sachverhalte zugeschnitten ist und auf Fälle mit überwiegender Auslandsbeziehung besser ausländisches Recht angewandt wird. Aufgabe des IPR ist es nicht, das materiell beste, sondern das räumlich beste Recht zu bestimmen. "Die internationalprivatrechtliche Gerechtigkeit geht vor der materiellprivatrechtlichen" (Kegel). Das IPR ist daher im Grundsatz ergebnisblind. |
B. Interessen des IPR Das IPR verfolgt verschiedene Interessen:
Die genannten Interessen lassen sich nicht alle vollständig verwirklichen, da sie sich häufig widersprechen (z.B. interner und internationaler Entscheidungseinklang). |
C. Geschichtliche Entwicklung Zu Stammeszeiten bestand die Rechtsgemeinschaft nur aus Mitgliedern des eigenen Stammes. Das Recht außerhalb war für den jeweiligen Stamm unerheblich. Eine Konkurrenz zwischen verschiedenen Privatrechtsordnungen konnte so noch nicht bestehen. Ähnlich war es im antiken Rom. Hier wurde nur zwischen dem ius civile als bindendem Recht für die Rechtsbeziehungen römischer Bürger und dem ius gentium als dem übrigen Privatrecht unterschieden. Erst als im 12. bis 14. Jahrhundert n. Chr. in den oberitalienischen Städten reger Handel begann, wurden die Differenzen der verschiedenen Rechte erheblich. Nach der Wiederentdeckung des oströmischen Codex iuris civilis entstanden Schulen für sog. Glossatoren und Kommentatoren. Entwickelt wurde in diesem Zuge die Statutentheorie. Die statuta personalia, d.h. die personenbezogenen Regeln, richteten sich nach dem Recht des Wohnsitzes der Person, die statuta realia, die sachbezogenen Regeln, nach der lex rei sitae, dem Belegenheitsort. Das Verfahrensrecht unterlag der lex fori, dem Ort des Gerichtsstands. Die statuta mixta bestimmen das Recht des Vornahmeorts bei Rechtshandlungen oder deliktischen Verhaltensweisen als anwendbar. Die Kollision verschiedener Rechte wurde damals also durch die Auslegung des materiellen Rechts im Einzelfall aufgelöst. Diese Vorgehensweise verfeinerten Dumoulin (1500-1560) und d' Argentre (1519-1590). In den Niederlanden (Ulricus Huber) und anderen Gebieten, die kein römisches Recht als gemeinsame rechtliche Grundlage hatten, galt grds. das Territorialitätsprinzip. Ausländisches Recht, einschließlich des Völkerrechts, wurde in wechselseitigem Entgegenkommen in den einzelnen Ländern angewandt (naturrechtlicher comitas-Gedanke). |