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Insolvenzschuldner


I. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
Der Insolvenzschuldner ist neben den Gläubigern zentrale Partei im Insolvenzverfahren.
Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, hat im Verfahren keine Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 InsO).

II. Verfügungen des Schuldners
Besonderheite Vorschriften, welche die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, finden ich in § 81 InsO.
Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam (§ 81 Abs. 1 S. 1 InsO). Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist (§ 81 Abs. 1 S. 3 InsO).
Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind (§ 81 Abs. 2 S. 1 InsO). Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt (§ 81 Abs. 2 S. 2 InsO).
Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat (§ 81 Abs. 3 S. 1 InsO). Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste (§ 81 Abs. 3 S. 2 InsO).
Für Leistungen an den Schuldner gilt: Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 S. 1 InsO). Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte (§ 82 S.2 InsO).
Ist dem Schuldner vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 S. 1 InsO).
Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 Abs. 1 S. 1 InsO). Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden (§ 84 Abs. 1 S. 2 InsO).

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InsolvenzRechtSchuldner/Insoschuldner2.jpg)

III. Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldner erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (§ 88 Abs. 1 InsO). Die Frist hierfür beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO eröffnet wird (§ 88 Abs. 2 InsO).

III. Vollstreckungsverbot
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt ein Vollstreckungsverbot. Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind (§ 89 Abs. 2 S. 1 InsO). Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO). Über Einwendungen hiergegen entscheidet das Insolenzgericht (§ 89 Abs. 3 S. 1 InsO). Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen sowie anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird (§ 89 Abs. 3 S. 2 InsO).
Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig (§ 90 Abs. 1 InsO). Nicht als Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten
  • aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat
  • aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte
  • aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt (§ 90 Abs. 2 InsO).
Weiterhin gilt ein Ausschluss für sonstigen Rechtserwerb: Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt (§ 91 Abs. 1 InsO).

VI. Prozessuale Auswirkungen
Nach §§ 240, 249 ZPO wird ein Rechtsstreit, der die Masse betrifft, kraft Gesetzes unterbrochen, um den Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu geben, über die weitere Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, dass eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten ist, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet [BGH WM 2005, 43; 2004, 1656].
§ 85 InsO regelt die Aufnahme von Aktivprozessen. Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 Abs. 1 S. 1 InsO). Wird die Aufnahme verzögert, gilt § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend (§ 85 Abs. 1 S. 2 InsO). Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO).
Die Aufnahme bestimmter Passivprozesse richten sich nach den Vorschriften von § 86 InsO. Danach gilt: Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden sofern sie betreffen:
  • die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse
  • die abgesonderte Befriedigung
  • eine Masseverbindlichkeit (§ 86 Abs. 1 InsO)
Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 86 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren werden dagegen nicht nach § 240 ZPO unterbrochen; die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung sind durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt.
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