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Insolvenzplan

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I. Bedeutung
Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Der Zweck des Insolvenzplans ist es somit, den bteiligten Gläubigern selbst zu ermöglichen, eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz zu finden.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Insolvenzplan weder ein Vergleich i.S.d. § 799 BGB oder ein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert [WM 2006, 44, 45].

II. Vorlageberechtigung
Nach § 218 InsO gilt das Recht zur Planinitiative. Danach sind zur Vorlage eines Insolvenzplans der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt (§ 218 Abs. 1 S. 1 InsO). Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen (§ 218 Abs. 2 InsO). Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO).

III. Aufbau
§ 219 InsO beschreibt die Gliederung des Insolvenzplans. Nach § 219 S.1 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen beizufügen (§ 219 S. 2 InsO)

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InsolvenzRechtPlan/insoplan.jpg)


Darstellender Teil
Gemäß § 220 Abs. 1 InsO wird im darstellenden Teil des Insolvenzplans beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Darüber hinaus soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 220 Abs. 2 InsO). Er muss sich u.a. im Wege einer Bestandsaufnahme über die Vemögens-, Finanz- und Ertragslage des insolventen Unternehmens äußern [Burger/Schellberg, Der Insolvenzplan im neuen Insolvenzrecht, DB 1994, 1833, 1834.].

Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221 S. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen (§ 221 S. 2 InsO).

Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 Abs. 1 S. 1 InsO). Unterschieden wird zwischen:

  • absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird
  • nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
  • Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen
  • den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden

Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden (§ 222 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden (§ 222 Abs. 2 S. 2 InsO).
Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn die als Insolvenzgläubiger nicht mit unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO). Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftungskapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden (§ 222 Abs. 3 S. 3 InsO).

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/InsolvenzRechtPlan/gruppen.jpg)

Anlagen
Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich beim Wirksamwerden des Plan gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden (§ 229 S. 1 InsO). Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll (§ 229 S. 2 InsO). Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind (§ 229 S. 3 InsO).




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