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Absonderung und Aussonderung
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A. Absonderung
Regelungen zur Absonderung finden sich in §§ 49 ff. InsO. Gegenstand der Absonderung ist das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand. Unterschieden wird zwischen den Absonderungsberechtigten am unbeweglichen und am beweglichen Vermögen des Insolvenzschuldners. I. Absonderung an unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO Nach § 49 InsO gilt: Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Ein Recht auf Befriedigung steht dem in § 10 ZVG bestimmten Personenkreis zu. II. Absonderung an beweglichen Gegenständen, § 50 InsO Ein Absonderungsrecht kann durch ein Pfandrecht begründet sein. § 50 Abs. 1 stellt fest: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgbae der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Das Pfandrecht kann also auf drei verschiedene Arten entstehen:
Gesetzliche Pfandrechte können insbesondere sein:
III. Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Eigentumsvorbehalt, § 51 Nr. 1 InsO Nach § 51 Nr. InsO stehen Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat, den in § 50 InsO genannten Gläubigern gleich. Absonderungsberechtigt ist somit der eigennützige Treuhänder in den Fällen der Sicherungsübereignung, Sicherungszession und des verlängerten bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalts. IV. Zurückbehaltungsrecht, § 51 Nr. 2, 3 InsO Absonderungsberechtigt sind weiterhin Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt (§ 51 Nr. 2 InsO). § 51 Nr. 2 InsO umfasst nicht:
V. Ersatzabsonderung, § 48 InsO analog § 48 InsO kann analog für eine Ersatzabsonderung herangezogen werden, wenn das Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter vereitelt worden ist. Der BGH begründet dies damit, dass kein Grund ersichtlich sei, bei Vernichtung eines Pfandrechts den Gläubiger schlechter zu stellen als bei Vernichtung des Eigentums [BGH JZ 1971, 505]. |