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Elektronischer Geschäftsverkehr

Teil 1 - Verbraucher und Unternehmer


Der Verbraucherbegriff
Die rechtlichen Regelungen zum Schutz des im Internet geschlossenen Vertrags betreffen das Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Gemäß der Legaldefinition in § 13 BGB zeichnet sich der Verbraucher i.S.d. BGB durch zwei Kriterien aus.

Die Verbrauchereigenschaft kann nur natürlichen Personen zukommen. Juristische Personen, selbst Idealvereine und gemeinnützige Stiftungen kommen hingegen nicht in Betracht. Auch Personenhandelsgesellschaften (OHG,KG) verlieren aufgrund ihrer weitgehenden Annäherung an die Struktur der juristischen Personen mit Geschäftsbeginn, spätestens jedoch mit Eintragung (§ 123 HGB) die Verbrauchereigenschaft.

Zweitens kann der Verbraucherstatus nicht generell zuerkannt bzw. abgesprochen werden, sondern muss immer in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft bestehen. Dieses muss im Einzelfall einem privaten Zweck dienen und darf insoweit weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet sein. Für die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher bzw. selbstständig beruflicher Spähre kann aus Verkehrsschutzgründen nicht die subjektive Willensrichtung des Handelnden maßgeblich sein. Entscheidend ist vielmehr der (objektive) Inhalt des Rechtsgeschäfts, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Zuordnungsprobleme können sich im Fall eines gemischt-genutzten Vertragsgegenstandes ergeben, z.B. bei sowohl privatem als auch (gelegentlich) gewerblichem Nutzung eines PKW, sog. dual-use. Erforderlich ist dann eine Beurteilung des überwiegenden Verwendungszwecks aus ex-ante Sicht. Umstritten ist zudem die Behandlung von Existenzgründern bis zum Beginn ihrer Tätigkeit.

Der Unternehmerbegriff
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat. Weitergehender als der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff sind damit auch Freiberufler, Landwirte und nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende erfasst.

Es kommt weder darauf an, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt noch dass die betreffende Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Nach § 14 Abs. 2 BGB ist unter einer rechtsfähigen Personengesellschft eine solche zu verstehen, die mit der Fähigkeit ausgestatten ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Bezugspunkt sind hier in erster Linie die gem. § 124 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) teilrechtsfähigen Gesellschaftsformen der OHG bzw. KG. In Betracht kommt nach der neueren Rechtssprechung des BGH nunmehr auch die GbR (BGHZ 146, S. 341 ff.). Allerdings kann diese auch als Verbraucher anzusehen sein, wenn das für die GbR abgeschlossene Rechtsgeschäft gerade nicht der gewerblichen bzw. selbständig beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

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