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Informationsrecht
3.2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde
Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde |
Die Grundrechte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurden in ihrer Bedeutung zur Begrenzung der Kommunikationsfreiheiten bereits oben im Zusammenhang mit der Kunstfreiheit dargestellt. Diese das Individuum in seinem engsten Lebensbereich schützenden Grundrechte begrenzen die nicht schrankenlos geschützten Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG noch stärker. Ausfluss des Persönlichkeitsrechtes sind der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, die persönliche Ehre, das eigene Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1). Allerdings sieht § 193 StGB eine Begrenzung der Rechte der persönlichen Ehre in §§ 185 ff. BGB vor, die auch auf andere Persönlichkeitsverletzungen anwendbar ist. Neben das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sozialer Achtungsanspruch und dem individuellen Geltungswert des Einzelnen für seine Lebensleistung in der Gesellschaft treten als dessen Ausprägungen mehrere besondere Persönlichkeitsrechte. (siehe Grafik unten) Mit diesen Rechten - die zivilrechtlich immaterielle Schadensersatzansprüche als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (für Unterlassung i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) hervorrufen können - wird vor allem die unerlaubte Verwendung von Namen, Biografien, Bildern etc. in Massenmedien und Werbung sanktioniert. |
Facetten des Persönlichkeitsrechts:
Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
BVerfG, B. v. 5.4. 2001 - 1 BvR 932/94 - Wilhelm Kaisen
(...)Auch Tatsachenbehauptungen werden vom Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 1 GG jedenfalls dann umfasst, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. (...) Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde (...) zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden (…), endet nicht mit dem Tod. (...)[Es] besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist.
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden. |
BVerfG, B. v. 22. 8. 2006 - 1 BvR 1168/04 - Blauer Engel
(...) Das Grundgesetz gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer Menschenwürdeverletzung verbunden ist, kennt das Grundgesetz im Bereich des postmortalen Schutzes nicht. Es steht aber der einfachrechtlichen Anerkennung eines solches Schutzes auch nicht entgegen. (...)
Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden. |
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