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Informationsrecht
5.2. Informationsgesellschafts-RL
Rechtsvereinheitlichung als Zielsetzung |
Die Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 ist der Ausgangpunkt einer europäischen Rechtsvereinheitlichung des Urheberrechts für die durch das Internet und andere moderne Medien geprägte Informationsgesellschaft, harmonisiert aber darüber hinaus weite Teile des Urheberrechts (daher teilweise auch Harmonisierungs-RL genannt). Insbesondere durch die Erwägungsgründe 9 und 11 der Richtlinie formuliert die EU ein urheberrechtliches Leitbild für die EU. |
Regelungskomplexe |
Der wesentliche Regelungsbereich der Richtlinie zu den wirtschaftlichen Rechten des Urhebers einerseits und den gesetzlichen Beschränkungen dieser Rechte stellt sich als ein Regel-Ausnahme-Komplex dar:
1. Stärkung der Verwertungsrechte und neue Verwertungsrechte
2. Stärkung der Schrankenregelungen
3. Zulässigkeit der Schranken nach Dreistufentest
Sodann werden in Art. 3 RL neue zusätzliche Verwertungsrechte eingeführt, so das (im Vergleich zur Satellitenfernsehen-RL) umfassende Recht zur öffentlichen Widergabe und – beruhend auf den internationalen WCT und WTTP-Verträgen – das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (häufig auch Internet-Recht genannt) Siehe hierzu auch folgende Urteile: |