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Revision [35376]

Last edited on 2013-11-11 13:42:27 by Jorina Lossau
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Zweck des Verfassungsschutzes ist es laut §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 2 VSG NRW Bestrebungen abzuwehren, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder richten. Die dadurch ausgelösten Wirkungen der "Jungen Freiheit" im Verfassungsschutzbericht sind gleichzusetzen mit einem Eingriff.
Gemäß {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} wird die Pressefreiheit eingeschränkt durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.
§ 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Es enthält die Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit durch Verfassungsschutzberichte um die freiheitlich demokratische Grundordnung zu schützen. Zu prüfen ist daher die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW. Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Verfassungsschutzes ergibt sich aus {{du przepis="Art. 70 Abs. 1 GG"}}. Weiterhin stellt die Erwähnung von Parteien und Organisationen in Verfassungsschutzberichten eine geeignete Maßnahme dar, um Bestrebungen entgegenzuwirken, die sich gegen die demokratische Grundordnung richten. Fraglich ist, ob die belastende Maßnahme in Form der Veröffentlichung der "Jungen Freiheit" im Verfassungsschutzbericht verhältnismäßig war zu den beeinträchtigten Rechtsgütern, vorliegend dem Recht auf Pressefreiheit.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW knüpft an die Auflistung als verfassungsfeindliche Organisationen die Voraussetzung, dass "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen" müssen. Laut Rechtsprechung gilt jedoch: "Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005 - 1 BvR 1072/01)
Grundsätzlich steht es dem Staat frei, Maßnahmen zur Verteidigung der demokratischen Grundordnung zu ergreifen, wenn Meinungsäußerungen den Schluss zulassen, dass demokratiefeindliche Bestrebungen die Grundordnung gefährden. (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.05.2005 - 1 BvR 1072/01) Jedoch gilt: "Die bloße Kritik an Verfassungswerten reicht nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005 - 1 BvR 1072/01) Besondere Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind jedoch erforderlich, wenn Artikel von Dritten, die nicht dem Verlag angehören, zur Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden. Daher sollen vor allem Artikel und Kommentare der Readaktionsmitglieder und der freien Mitarbeiter Grundlage der Beurteilung sein.
"Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005 - 1 BvR 1072/01) Zum Schutz der Pressefreiheit als beeinträchtigtes Rechtsgut ist es daher erforderlich, "deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01)
Deletions:
Zweck des Verfassungsschutzes ist es laut §§ 3 Abs. 1, 15 Abs.2 VSG NRW Bestrebungen abzuwehren,die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder richten. Die dadurch ausgelösten Wirkungen der "Jungen Freiheit" im Verfassungsschutzbericht sind gleichzusetzen mit einem Eingriff.
Gemäß {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} wird die Pressefreiheit eingeschränkt durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. § 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Es enthält die Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit durch Verfassungsschutzberichte um die freiheitlich demokratische Grundordnung zu schützen. Zu prüfen ist daher die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW. Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Verfassungsschutzes ergibt sich aus {{du przepis="Art. 70 Abs. 1 GG"}}. Weiterhin stellt die Erwähnung von Parteien und Organisationen in Verfassungsschutzberichten eine geeignete Maßnahme dar, um Bestrebungen entgegenzuwirken, die sich gegen die demokratische Grundordnung richten. Fraglich ist, ob die belastende Maßnahme in Form der Veröffentlichung der "Jungen Freiheit" im Verfassungsschutzbericht verhältnismäßig war zu den beeinträchtigten Rechtsgütern, vorliegend dem Recht auf Pressefreiheit.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW knüpft an die Auflistung als verfassungsfeindliche Organisationen die Voraussetzung, dass "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen" müssen. Laut Rechtsprechung gilt jedoch: "Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01)
Grundsätzlich steht es dem Staat frei, Maßnahmen zur Verteidigung der demokratischen Grundordnung zu ergreifen, wenn Meinungsäußerungen den Schluss zulassen, dass demokratiefeindliche Bestrebungen die Grundordnung gefährden. (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01) Jedoch gilt: "Die bloße Kritik an Verfassungswerten reicht nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01) Besondere Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind jedoch erforderlich, wenn Artikel von Dritten, die nicht dem Verlag angehören, zur Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden. Daher sollen vor allem Artikel und Kommentare der Readaktionsmitglieder und der freien Mitarbeiter Grundlage der Beurteilung sein.
"Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01) Zum Schutz der Pressefreiheit als beeinträchtigtes Rechtsgut ist es daher erforderlich, "deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01)


Revision [35374]

Edited on 2013-11-11 13:35:02 by Jorina Lossau
Additions:
Vorliegend stellt die Erwähnung der Zeitung im Verfassungsschutzbericht einen Eingriff in die Pressefreiheit durch eine staatliche Maßnahme dar, welcher die Rahmenbedingungen der pressemäßigen Betätigung beeinflusst. Die "Junge Freiheit" wird in die Rubrik "rechtsextremistische Strömungen" eingeordnet und als gefährdend für die freiheitlich demokratische Grundordnung eingestuft.
Gemäß {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} wird die Pressefreiheit eingeschränkt durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. § 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Es enthält die Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit durch Verfassungsschutzberichte um die freiheitlich demokratische Grundordnung zu schützen. Zu prüfen ist daher die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW. Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Verfassungsschutzes ergibt sich aus {{du przepis="Art. 70 Abs. 1 GG"}}. Weiterhin stellt die Erwähnung von Parteien und Organisationen in Verfassungsschutzberichten eine geeignete Maßnahme dar, um Bestrebungen entgegenzuwirken, die sich gegen die demokratische Grundordnung richten. Fraglich ist, ob die belastende Maßnahme in Form der Veröffentlichung der "Jungen Freiheit" im Verfassungsschutzbericht verhältnismäßig war zu den beeinträchtigten Rechtsgütern, vorliegend dem Recht auf Pressefreiheit.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW knüpft an die Auflistung als verfassungsfeindliche Organisationen die Voraussetzung, dass "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen" müssen. Laut Rechtsprechung gilt jedoch: "Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01)
Grundsätzlich steht es dem Staat frei, Maßnahmen zur Verteidigung der demokratischen Grundordnung zu ergreifen, wenn Meinungsäußerungen den Schluss zulassen, dass demokratiefeindliche Bestrebungen die Grundordnung gefährden. (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01) Jedoch gilt: "Die bloße Kritik an Verfassungswerten reicht nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01) Besondere Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind jedoch erforderlich, wenn Artikel von Dritten, die nicht dem Verlag angehören, zur Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden. Daher sollen vor allem Artikel und Kommentare der Readaktionsmitglieder und der freien Mitarbeiter Grundlage der Beurteilung sein.
"Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01) Zum Schutz der Pressefreiheit als beeinträchtigtes Rechtsgut ist es daher erforderlich, "deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen." (BVerfG, Urt. v. 25.05.2005- 1 BvR 1072/01)
Laut Sachverhalt fand eine Differenzierung nicht statt. Die "Junge Freiheit" wurde im Verfassungsschutzbericht mit rechtsextremistischen Organisationen gleichgestellt, ohne Rücksicht auf fehlende freiheitsgefährdende Bestrebungen. Milderes Mittel hätte daher eine Umgestaltung des Berichts in der Weise sein können, dass nicht nur im Fließtext der fehlende Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen erfolgt, sondern bereits die Kategorisierung und Überschrift eine Konkrete Abgrenzung verdeutlicht.
**Ergebnis:** Folglich war der Eingriff in {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} in Gestalt der undifferenzierten Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht nicht durch § 15 Abs. 2 VSG NRW gerechtfertigt. Die "Junge Freiheit" ist daher in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs.1 GG verletzt.
Deletions:
Vorliegend stellt die Erwähnung der Zeitung im Verfassungsschutzbericht einen Eingriff in die Pressefreiheit durch eine staatliche Maßnahme dar, welcher die Rahmenbedingungen der pressemäßigen Betätigung beeinflusst. Die "Junge Freiheit" wird in die Rubrik rechtsextremistische Strömungen eingeordnet und als die gefährdend für die freiheitlich demokratische Grundordnung eingestuft.
Gemäß {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} wird die Pressefreiheit eingeschränkt durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. § 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Es enthält die Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit durch Verfassungsschutzberichte um die freiheitlich demokratische Grundordnung zu schützen.


Revision [35273]

Edited on 2013-11-01 17:59:09 by Jorina Lossau
Additions:
Grundsätzlich ist der Staat berechtigt, das Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 <294>). Erfolgt diese Beurteilung jedoch in einem Ausmaß, dass mit einem Grundrechtseingriff gleichzusetzen ist, muss das Verhalten gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.> - zu {{du przepis="Art. 4 GG"}}).
Gemäß {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} wird die Pressefreiheit eingeschränkt durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. § 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Es enthält die Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit durch Verfassungsschutzberichte um die freiheitlich demokratische Grundordnung zu schützen.
||
Deletions:
Grundsätzlich ist der Staat berechtigt, das Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 <294>). Erfolgt diese Beurteilung jedoch in einem Ausmaß, dass mit einem Grundrechtseingriff gleichzusetzen ist, muss das Verhalten gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.> - zu {{du przepis="Art. 4 GG"}}).||


Revision [35272]

Edited on 2013-11-01 17:32:16 by Jorina Lossau
Additions:
||Die Erwähnung der Zeitung "Junge Freiheit" im Verfassungsschutz könnte gegen {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} verstoßen.
Laut Rechtsprechung ist es Aufgabe der Presse, "umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten" (vgl. BVerfGE 52, 283 <296>). Voraussetzung hierfür ist ein vom Staat unabhängiges Handeln. Insbesondere soll die Pressefreiheit gewährleisten, dass keine Sanktionierung von Inhalt oder Gestaltung von Presseerzeugnissen stattfinden, insgesamt also Einflussnahmen des Staates schützen (vgl. BVerfGE 80, 124 <133 f.>). Darüber hinaus gilt laut Rechtsprechung: "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit ein subjektives Abwehrrecht auch gegen Beeinträchtigungen, die mittelbar über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadurch, dass das Verhalten dieser Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise nachteilig beeinflusst, die einem Eingriff gleichkommt" (BVerfG, Urt. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01)
Zweck des Verfassungsschutzes ist es laut §§ 3 Abs. 1, 15 Abs.2 VSG NRW Bestrebungen abzuwehren,die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes und der Länder richten. Die dadurch ausgelösten Wirkungen der "Jungen Freiheit" im Verfassungsschutzbericht sind gleichzusetzen mit einem Eingriff.
Grundsätzlich ist der Staat berechtigt, das Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 <294>). Erfolgt diese Beurteilung jedoch in einem Ausmaß, dass mit einem Grundrechtseingriff gleichzusetzen ist, muss das Verhalten gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.> - zu {{du przepis="Art. 4 GG"}}).||
Deletions:
Die Erwähnung der Zeitung "Junge Freiheit" im Verfassungsschutz könnte gegen {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} verstoßen.
Laut Rechtsprechung ist es Aufgabe der Presse, "umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten" (vgl. BVerfGE 52, 283 <296>). Voraussetzung hierfür ist ein vom Staat unabhängiges Handeln. Insbesondere soll die Pressefreiheit gewährleisten, dass keine Sanktionierung von Inhalt oder Gestaltung von Presseerzeugnissen stattfinden, insgesamt also Einflussnahmen des Staates schützen (vgl. BVerfGE 80, 124 <133 f.>).


Revision [35271]

Edited on 2013-11-01 17:09:07 by Jorina Lossau
Additions:
Die Erwähnung der Zeitung "Junge Freiheit" im Verfassungsschutz könnte gegen {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} verstoßen.
Die "Junge Freiheit" kann sich als juristische Person des Privatrechts gemäß {{du przepis="§ 19 Abs. 3 GG"}} auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S.1 GG schützt die Äußerung von Meinungen in formaler und inhaltlicher Hinsicht. Erfasst sind hierdurch auch Meinungen, die durch Presseerzeugnisse verbreitet werden. Die Pressefreiheit hingegen stellt die freie Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen sicher (vgl. BVerfGE 85, 1 <12 f.>).
Vorliegend stellt die Erwähnung der Zeitung im Verfassungsschutzbericht einen Eingriff in die Pressefreiheit durch eine staatliche Maßnahme dar, welcher die Rahmenbedingungen der pressemäßigen Betätigung beeinflusst. Die "Junge Freiheit" wird in die Rubrik rechtsextremistische Strömungen eingeordnet und als die gefährdend für die freiheitlich demokratische Grundordnung eingestuft.
Laut Rechtsprechung ist es Aufgabe der Presse, "umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten" (vgl. BVerfGE 52, 283 <296>). Voraussetzung hierfür ist ein vom Staat unabhängiges Handeln. Insbesondere soll die Pressefreiheit gewährleisten, dass keine Sanktionierung von Inhalt oder Gestaltung von Presseerzeugnissen stattfinden, insgesamt also Einflussnahmen des Staates schützen (vgl. BVerfGE 80, 124 <133 f.>).


Revision [35057]

Edited on 2013-10-17 13:37:08 by Jorina Lossau
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html 1 BvR 1072/01 vom 24. Mai 2005]]||
Deletions:
**1.** Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}}. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz.
**2.** Prüfungsmaßstab ist vorliegend die Pressefreiheit. Die staatliche Maßnahme trifft das Presseerzeugnis selbst und beeinflusst die Rahmenbedingungen pressemäßiger Betätigung. Gegenstand der Verfassungsschutzberichte ist der Hinweis auf den Verdacht, dass es Bestrebungen gibt, mit Hilfe der Zeitung die freiheitliche demokratische Grundordnung in Bund und Ländern zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die Verfassungsschutzberichte greifen zum Beleg des angenommenen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelne Artikel aus der "Jungen Freiheit" heraus, um auf dieser Grundlage ein Gesamturteil über die Zeitung und die hinter ihr stehende Gruppierung zu begründen: Die negative Beurteilung der Bestrebungen gilt der Organisation, die sich der Zeitung als Sprachrohr bedient.
**3.** Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfGE 105, 252 <265 ff.> - zu {{du przepis="Art. 12 Abs. 1 GG"}} -; 105, 279 <294 ff., 299 ff.> - zu {{du przepis="Art. 4 Abs. 1 GG"}} -). Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Das ist bei der Nennung der Zeitung im Verfassungsschutzbericht zu bejahen.
**4.** Der Staat ist grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 <294> - zu {{du przepis="Art. 4 Abs. 1 GG"}} -). Die Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch mit Hilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>), bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.> - zu {{du przepis="Art. 4 GG"}} -).
**5.** Die Pressefreiheit ist nicht unbeschränkt gewährleistet. Sie findet ihre Schranken nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 <209 f.>; 97, 125 <146>; stRspr).
**6.** § 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein solches allgemeines Gesetz. Die in § 15 Abs. 2 VSG NRW enthaltene Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten zum Zweck der Aufklärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten dient, wie die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 VSG NRW zeigt, dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Bund und Ländern. Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird.
**7.** Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW bestehen nicht. Insbesondere hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten.
**8.** Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW, der die Behörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen dazu ermächtigt, in dem Verfassungsschutzbericht über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu informieren. Die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Bei der Nutzung der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 VSG NRW zur Veröffentlichung von Informationen im Verfassungsschutzbericht sind die rechtlichen Grenzen des Ermessens zu beachten (vgl. § 40 VwVfG NRW), zu denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört. Das Gebot der Erforderlichkeit wird in § 15 Abs. 2 VSG NRW zwar ausdrücklich nur für die Veröffentlichung personenbezogener Daten erwähnt. Es gilt aber als Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kraft Verfassungsrechts stets bei Eingriffen oder eingriffsgleichen Beeinträchtigungen von Grundrechten und ist daher ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Norm.Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer belastenden Maßnahme werden im Einzelnen durch den Rang des zu schützenden Rechtsguts und die Intensität seiner Gefährdung beeinflusst, aber auch durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.
**9.** Unter Bestrebungen im Sinne des § 15 Abs. 2 VSG NRW versteht das Gesetz politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW). Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW). Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind nur ausnahmsweise als Bestrebungen im Sinne des Gesetzes zu bewerten, so wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW).
**10.** Mit der Definition der Bestrebungen in § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW greift das Gesetz ein auch in § 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB enthaltenes Tatbestandsmerkmal auf. Im Strafrecht ist anerkannt, dass die Missbilligung eines Verfassungsgrundsatzes zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht ausreicht. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass bestimmte Personen oder Gruppen sich bemühen, einen der Verfassungsgrundsätze zu beseitigen (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, Rn. 16 f. zu § 92). Die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen Art und Schwere der Sanktion auf das konkrete Gefahrenpotenzial abgestimmt sein.
**11.** Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit.
**12.** Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten.
**13.** Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf.
**14.** Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind.
**15.** Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html 1 BvR 1072/01 vom 24. Mai 2005]]||


Revision [22115]

Edited on 2013-03-12 14:38:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInfoR


Revision [21578]

Edited on 2013-03-01 08:57:13 by Jorina Lossau
Additions:
**1.** Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}}. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz.
**2.** Prüfungsmaßstab ist vorliegend die Pressefreiheit. Die staatliche Maßnahme trifft das Presseerzeugnis selbst und beeinflusst die Rahmenbedingungen pressemäßiger Betätigung. Gegenstand der Verfassungsschutzberichte ist der Hinweis auf den Verdacht, dass es Bestrebungen gibt, mit Hilfe der Zeitung die freiheitliche demokratische Grundordnung in Bund und Ländern zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die Verfassungsschutzberichte greifen zum Beleg des angenommenen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelne Artikel aus der "Jungen Freiheit" heraus, um auf dieser Grundlage ein Gesamturteil über die Zeitung und die hinter ihr stehende Gruppierung zu begründen: Die negative Beurteilung der Bestrebungen gilt der Organisation, die sich der Zeitung als Sprachrohr bedient.
**3.** Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfGE 105, 252 <265 ff.> - zu {{du przepis="Art. 12 Abs. 1 GG"}} -; 105, 279 <294 ff., 299 ff.> - zu {{du przepis="Art. 4 Abs. 1 GG"}} -). Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Das ist bei der Nennung der Zeitung im Verfassungsschutzbericht zu bejahen.
**4.** Der Staat ist grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 <294> - zu {{du przepis="Art. 4 Abs. 1 GG"}} -). Die Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch mit Hilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>), bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.> - zu {{du przepis="Art. 4 GG"}} -).
**5.** Die Pressefreiheit ist nicht unbeschränkt gewährleistet. Sie findet ihre Schranken nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 <209 f.>; 97, 125 <146>; stRspr).
**6.** § 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein solches allgemeines Gesetz. Die in § 15 Abs. 2 VSG NRW enthaltene Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit in Verfassungsschutzberichten zum Zweck der Aufklärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten dient, wie die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 VSG NRW zeigt, dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Bund und Ländern. Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird.
**7.** Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW bestehen nicht. Insbesondere hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten.
**8.** Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW, der die Behörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen dazu ermächtigt, in dem Verfassungsschutzbericht über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu informieren. Die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Bei der Nutzung der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 VSG NRW zur Veröffentlichung von Informationen im Verfassungsschutzbericht sind die rechtlichen Grenzen des Ermessens zu beachten (vgl. § 40 VwVfG NRW), zu denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört. Das Gebot der Erforderlichkeit wird in § 15 Abs. 2 VSG NRW zwar ausdrücklich nur für die Veröffentlichung personenbezogener Daten erwähnt. Es gilt aber als Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kraft Verfassungsrechts stets bei Eingriffen oder eingriffsgleichen Beeinträchtigungen von Grundrechten und ist daher ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Norm.Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer belastenden Maßnahme werden im Einzelnen durch den Rang des zu schützenden Rechtsguts und die Intensität seiner Gefährdung beeinflusst, aber auch durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.
**9.** Unter Bestrebungen im Sinne des § 15 Abs. 2 VSG NRW versteht das Gesetz politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW). Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW). Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind nur ausnahmsweise als Bestrebungen im Sinne des Gesetzes zu bewerten, so wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW).
**10.** Mit der Definition der Bestrebungen in § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW greift das Gesetz ein auch in § 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB enthaltenes Tatbestandsmerkmal auf. Im Strafrecht ist anerkannt, dass die Missbilligung eines Verfassungsgrundsatzes zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht ausreicht. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass bestimmte Personen oder Gruppen sich bemühen, einen der Verfassungsgrundsätze zu beseitigen (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, Rn. 16 f. zu § 92). Die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen Art und Schwere der Sanktion auf das konkrete Gefahrenpotenzial abgestimmt sein.
**11.** Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit.
**12.** Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten.
**13.** Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf.
**14.** Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind.
**15.** Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html 1 BvR 1072/01 vom 24. Mai 2005]]||
Deletions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html 1 BvR 1072/01 vom 24. Mai 2005]]||


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||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html 1 BvR 1072/01 vom 24. Mai 2005]]||


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