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Revision [35380]

Last edited on 2013-11-11 16:25:54 by Jorina Lossau
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Relative Personen der Zeitgeschichte sind der Öffentlichkeit durch ein bestimmtes Ereignis bekannt und dürfen daher nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis dargestellt werden. Nicht beschränkt auf ein Ereignis ist die Berichterstattung bei absoluten Personen der Zeitgeschichte, deren Bekanntheit auf ihren Status und ihrer Bedeutung beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 ff.)
Bei Prinzessin Caroline handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person. Fraglich ist daher, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und ob durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzt werden. Laut Rechtsprechung umfasst der Begriff Zeitgeschichte "nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt." (BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Der Winterurlaub von Prinzessin Caroline in St. Moritz ist kein Vorgang von allgemeinem Interesse. Die Abbildung leistet weder einen Beitrag zur Diskussion von allgemeinem Interesse noch enthält sie eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Laut Rechtsprechung gehört der Urlaub auch bei öffentlichen Personen zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Weiterhin ist entscheidend, ob eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung verbreitet wird oder der Informationswert wesentlich in der Unterhaltung besteht. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Letzteres ist bei den Fotos der Fall. Gleiches gilt für die Aufnahmen im Skilift, da diese in keinem inhaltlichen Zusammenhang zum möglicherweise zeitgeschichtlichen Ereignis "Rosenball" stehen und lediglich der Unterhaltung dienen. Allerdings muss zur Beurteilung des Informationswertes eines Artikels außer den Bildern auch die zugehörige Wortberichterstattung berücksichtigt werden. Sofern sich die Wortberichterstattung auf den Skiurlaub bezieht, liegt keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Etwas anderes gilt jedoch für die Worberichterstattung über die Erkrankung des Fürsten von Monacco. Dabei handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, dass hinsichtlich der Berichterstattung nicht beschränkt ist. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Deletions:
Relative Personen der Zeitgeschichte sind der Öffentlichkeit durch ein bestimmtes Ereignis bekannt und dürfen daher nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis dargestellt werden. Nicht beschränkt auf ein Ereignis ist die Berichterstattung bei der absoluten Person der Zeitgeschichte, deren Bekanntheit auf ihres Status und ihrer Bedeutung beruht(vgl. BVerfGE 101, 361 ff.)
Bei Prinzessin Caroline handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person. Fraglich ist daher, ob es sich um Bildnisse aud dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und ob durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzt werden. Laut Rechtsprechung umfasst der Begriff Zeitgeschichte "nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt." (BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Der Winterurlaub von Prinzessin Caroline in St. Moritz ist kein Vorgang von allgemeinem Interesse. Die Abbildung leistet weder einen Beitrag zur Diskussion von allgemeinem Interesse noch enthält sie eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Laut Rechtsprechung gehört der Urlaub auch bei öffentlichen Personen zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Weiterhin ist entscheidend, ob eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung verbreitet wird oder der Informationswert wesentlich in der Unterhaltung besteht. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Letzteres ist bei den Fotos der Fall. Gleiches gilt für die Aufnahmen im Skilift, da diese in keinem inhaltlichen Zusammenhang zum möglicherweise zeitgeschichtlichen Ereignis Rosenball stehen und lediglich der Unterhaltung dienen. Allerdings muss zur Beurteilung des Informationswertes eines Artikels außer den Bildern auch die zugehörige Wortberichterstattung berücksichtigt werden. Sofern sich die Wortberichterstattung auf den Skiurlaub bezieht, liegt keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Etwas anderes gilt jedoch, für die Worberichterstattung über die Erkrankung des Fürsten von Monacco. Dabei handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, dass hinsichtlich der Berichterstattung nicht beschränkt ist.(vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)


Revision [35379]

Edited on 2013-11-11 16:22:41 by Jorina Lossau
Additions:

||Die Veröffentlichung der Aufnahmen könnte gegen § 22 KunstUrhG verstoßen. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung erfolgte laut Sachverhalt nicht. Diese ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG entbehrlich, bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sofern durch die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, § 23 Abs. 2 KunstUrhG.
Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte.
Relative Personen der Zeitgeschichte sind der Öffentlichkeit durch ein bestimmtes Ereignis bekannt und dürfen daher nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis dargestellt werden. Nicht beschränkt auf ein Ereignis ist die Berichterstattung bei der absoluten Person der Zeitgeschichte, deren Bekanntheit auf ihres Status und ihrer Bedeutung beruht(vgl. BVerfGE 101, 361 ff.)
Der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ist zum Schutz der Pressefreiheit grundsätzlich weit auszulegen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann jedoch nachrangig sein, wenn der Schutz der Persönlichkeitsphäre überwiegt. Beide Interessen sind daher gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt: "Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist." (BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Bei Prinzessin Caroline handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person. Fraglich ist daher, ob es sich um Bildnisse aud dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und ob durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzt werden. Laut Rechtsprechung umfasst der Begriff Zeitgeschichte "nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt." (BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Der Winterurlaub von Prinzessin Caroline in St. Moritz ist kein Vorgang von allgemeinem Interesse. Die Abbildung leistet weder einen Beitrag zur Diskussion von allgemeinem Interesse noch enthält sie eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Laut Rechtsprechung gehört der Urlaub auch bei öffentlichen Personen zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Weiterhin ist entscheidend, ob eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung verbreitet wird oder der Informationswert wesentlich in der Unterhaltung besteht. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06) Letzteres ist bei den Fotos der Fall. Gleiches gilt für die Aufnahmen im Skilift, da diese in keinem inhaltlichen Zusammenhang zum möglicherweise zeitgeschichtlichen Ereignis Rosenball stehen und lediglich der Unterhaltung dienen. Allerdings muss zur Beurteilung des Informationswertes eines Artikels außer den Bildern auch die zugehörige Wortberichterstattung berücksichtigt werden. Sofern sich die Wortberichterstattung auf den Skiurlaub bezieht, liegt keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Etwas anderes gilt jedoch, für die Worberichterstattung über die Erkrankung des Fürsten von Monacco. Dabei handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, dass hinsichtlich der Berichterstattung nicht beschränkt ist.(vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
Hierbei ist die Qualität des Presseerzeugnisses und des redaktionellen Beitrags nicht von Bedeutung. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
**Ergebnis:** Die Rechtsprechung sieht in der Veröffentlichung der Fotos keinen eigenständigen Verletzungseffekt unabhängig von der zeitgeschichtlichen Berichterstattung. Prinzessin Caroline hat somit kein Recht auf Unterlassung der Veröffentlichung von bebilderten Artikeln, die über ihren Urlaub berichten und gleichzeitig Informationen über die Erkrankung des Fürsten von Monacco enthalten. (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 50/06)
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Revision [35058]

Edited on 2013-10-17 13:38:06 by Jorina Lossau
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=024c29dabf9b1d2d2e4262c3d81bfd5e&nr=39744&pos=0&anz=2 VI ZR 50/06 vom 6. März 2007]]||
Deletions:
**1.** Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit imBild vorgestellt wird.
Im Übrigen ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-schichtlicher Bedeutung betrifft. Dies umfasst vor allem im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
**2.** Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Soweit der Pressedieses Recht nur "in bestimmten Grenzen" zugestanden wird, bedarf es einer Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst
nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
**3.** Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-formationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert.
**4.** Das in der Zeitschrift veröffentlichte Bild war einem Bericht über den Winterurlaub beigefügt und zeigt die oben genannten Personen auf öffentlicher Straße unter vielen Menschen. Zwar darf die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert hält. Die Betroffenen hielten sich zudem in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen auf.
Die Wortberichterstattung über den Urlaub betrifft aber selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vorgang von allgemeinem Interesse und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung sind kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt die Betroffenen imUrlaub, der auch bei "Prominenten" zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

**5.** Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung zubeachten, dass es eine entscheidende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die regelmäßig in der Bildveröffentlichung liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Per-sönlichkeitsrechts nicht ohne Einwilligung hinnehmen (§ 22 KUG).
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=024c29dabf9b1d2d2e4262c3d81bfd5e&nr=39744&pos=0&anz=2 VI ZR 50/06 vom 6. März 2007]]||


Revision [22138]

Edited on 2013-03-12 16:27:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInfoR


Revision [21582]

Edited on 2013-03-01 09:55:12 by Jorina Lossau
Additions:
**1.** Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit imBild vorgestellt wird.
Im Übrigen ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-schichtlicher Bedeutung betrifft. Dies umfasst vor allem im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
**2.** Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Soweit der Pressedieses Recht nur "in bestimmten Grenzen" zugestanden wird, bedarf es einer Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst
nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
**3.** Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-formationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert.
**4.** Das in der Zeitschrift veröffentlichte Bild war einem Bericht über den Winterurlaub beigefügt und zeigt die oben genannten Personen auf öffentlicher Straße unter vielen Menschen. Zwar darf die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert hält. Die Betroffenen hielten sich zudem in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen auf.
Die Wortberichterstattung über den Urlaub betrifft aber selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vorgang von allgemeinem Interesse und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung sind kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt die Betroffenen imUrlaub, der auch bei "Prominenten" zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

**5.** Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung zubeachten, dass es eine entscheidende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die regelmäßig in der Bildveröffentlichung liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Per-sönlichkeitsrechts nicht ohne Einwilligung hinnehmen (§ 22 KUG).


Revision [21581]

Edited on 2013-03-01 09:11:09 by Jorina Lossau
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=024c29dabf9b1d2d2e4262c3d81bfd5e&nr=39744&pos=0&anz=2 VI ZR 50/06 vom 6. März 2007]]||


Revision [21580]

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