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Revision [37503]

Last edited on 2014-04-04 12:34:51 by MartinEbert
Additions:
||Das Urteil des LG könnte A in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 S.1 GG verletzt haben. Hierfür müsste die angeordnete Unterlassung hinsichtlich der Passage "Gefahren für die Demokratie" einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit des A darstellen. Bei der Frage der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen, ist grundsätzlich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit abzustellen. (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.10.1991-1 BvR 1555/88).
Deletions:
||Das Urteil des LG könnte A in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 S.1 GG verletzt haben. Hierfür müsste die angeordnete Unterlassung hinsichtlich der Passage "Gefahren für die Demokratie" einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit des A darstellen. Bei der Frage der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen ist grundsätzlich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit abzustellen. (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.10.1991-1 BvR 1555/88).


Revision [35251]

Edited on 2013-10-30 13:59:54 by Jorina Lossau
Additions:
A ist ein rechtsfähiger Verein. Zu seinen satzungsgemäßen Zwecken gehört insbesondere die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Schäden an Menschen und der Umwelt sowie die Gefährdung von Arbeitsplätzen, die durch den Bayer-Konzern, eines seiner Tochterunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften verursacht sein sollen oder verursacht sind;
Deletions:
A ist ein rechtsfähiger Verein. Zu seinen satzungsgemäßen Zwecken gehört insbesondere
die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Schäden an Menschen und der Umwelt sowie die Gefährdung von Arbeitsplätzen, die durch den Bayer-Konzern, eines seiner Tochterunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften verursacht sein sollen oder verursacht sind;


Revision [35250]

Edited on 2013-10-30 13:59:29 by Jorina Lossau
Additions:
||Das Urteil des LG könnte A in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 S.1 GG verletzt haben. Hierfür müsste die angeordnete Unterlassung hinsichtlich der Passage "Gefahren für die Demokratie" einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit des A darstellen. Bei der Frage der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen ist grundsätzlich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit abzustellen. (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.10.1991-1 BvR 1555/88).
Hierbei ist abzugrenzen zwischen der Verbreitung einer Meinung und einer bloßen Tatsachenbehauptung. Letztere fallen nur in den Schutzbereich von Art. 5 Abs.1S.1 GG sofern sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8])). Meinungen hingegen sind laut Rechtsprechung "immer durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt" (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]). und "genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist" (vgl. BVerfGE 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Grundsätzlich ist der Begriff der Meinung jedoch weit auszulegen, insbesondere wenn eine Äußerung sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungen enthält.
Gemäß Art. 5 Abs.2 GG wird das Recht der Meinungsfreiheit jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Insbesondere die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend sowie das Recht der persönlichen Ehre können zur Begrenzung der freien Meinungsausübung führen. Demzufolge muss stets abgewogen werden zwischen dem Recht der Meinungsfreiheit und der durch freie Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter. Das Bundesverfassungsgericht sieht bei scharfen und überspitzten Formulierungen - wie hier im Flugblatt - grundsätzlich noch kein überwiegendes Interesse anderer Rechtsgüter zum Nachteil der Meinungsfreiheit, insbesondere nicht, bei "Beiträgen zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verdrängt erst dann das Recht auf freie Meinungsäußerung dann, wenn nicht mehr die Kundgabe einer Meinung sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Hiervon kann laut Sachverhalt nicht ausgegangen werden.

Deletions:
||Das Urteil des LG könnte A in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 S.1 GG verletzt haben. Hierfür müsste die angeordnete Unterlassung hinsichtlich der Passage "Gefahren für die Demokratie" einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit des A darstellen. Bei der Frage der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen ist grundsätzlich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit abzustellen. (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.10.1991-1 BvR 1555/88). Hierbei ist abzugrenzen zwischen der Verbreitung einer Meinung und einer bloßen Tatsachenbehauptung. Letztere fallen nur in den Schutzbereich von Art. 5 Abs.1S.1 GG sofern sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8])). Meinungen hingegen sind laut Rechtsprechung "immer durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt" (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]). und "genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist" (vgl. BVerfGE 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Grundsätzlich ist der Begriff der Meinung jedoch weit auszulegen, insbesondere wenn eine Äußerung sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungen enthält.
Gemäß Art. 5 Abs.2 GG wird das Recht der Meinungsfreiheit jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Insbesondere die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend sowie das Recht der persönlichen Ehre können zur Begrenzung der freien Meinungsausübung führen. Demzufolge muss stets abgewogen werden zwischen dem Recht der Meinungsfreiheit und der durch freie Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter. Das Bundesverfassungsgericht sieht bei scharfen und überspitzten Formulierungen - wie hier im Flugblatt - grundsätzlich noch kein überwiegendes Interesse anderer Rechtsgüter zum Nachteil der Meinungsfreiheit, insbesondere nicht, bei "Beiträgen zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verdrängt erst dann das Recht auf freie Meinungsäußerung dann, wenn nicht mehr die Kundgabe einer Meinung sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Hiervon kann laut Sachverhalt nicht ausgegangen werden.
“Gefahren für die Demokratie&#8221


Revision [35249]

Edited on 2013-10-30 13:57:46 by Jorina Lossau
Additions:

||Das Urteil des LG könnte A in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 S.1 GG verletzt haben. Hierfür müsste die angeordnete Unterlassung hinsichtlich der Passage "Gefahren für die Demokratie" einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit des A darstellen. Bei der Frage der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen ist grundsätzlich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit abzustellen. (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.10.1991-1 BvR 1555/88). Hierbei ist abzugrenzen zwischen der Verbreitung einer Meinung und einer bloßen Tatsachenbehauptung. Letztere fallen nur in den Schutzbereich von Art. 5 Abs.1S.1 GG sofern sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8])). Meinungen hingegen sind laut Rechtsprechung "immer durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt" (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]). und "genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist" (vgl. BVerfGE 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Grundsätzlich ist der Begriff der Meinung jedoch weit auszulegen, insbesondere wenn eine Äußerung sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungen enthält.
Gemäß Art. 5 Abs.2 GG wird das Recht der Meinungsfreiheit jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Insbesondere die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend sowie das Recht der persönlichen Ehre können zur Begrenzung der freien Meinungsausübung führen. Demzufolge muss stets abgewogen werden zwischen dem Recht der Meinungsfreiheit und der durch freie Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter. Das Bundesverfassungsgericht sieht bei scharfen und überspitzten Formulierungen - wie hier im Flugblatt - grundsätzlich noch kein überwiegendes Interesse anderer Rechtsgüter zum Nachteil der Meinungsfreiheit, insbesondere nicht, bei "Beiträgen zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verdrängt erst dann das Recht auf freie Meinungsäußerung dann, wenn nicht mehr die Kundgabe einer Meinung sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Hiervon kann laut Sachverhalt nicht ausgegangen werden.
Das Urteil des LG verstößt somit gegen Art. 5 Abs.1 S.1 GG, vorausgesetzt, die Formulierungen im Flugblatt wurden als unrichtige Tatsachenbehauptungen angesehen und somit dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen. Das Flugblatt enthält die Formulierungen "Gefahren für die Demokratie. In seiner grenzenlosen Sucht nach Gewinnen und Profiten verletzt Bayer demokratische Prinzipien, Menschenrechte und politische Fairness. Missliebige Kritiker werden bespitzelt und unter Druck gesetzt, rechte und willfährige Politiker werden unterstützt und finanziert." Durch die Formulierungen "Bespitzeln" und "Unter Druck setzen" wird die Behauptung aufgestellt, dass beobachtet und Einfluss ausgeübt wurde. Dies deutet auf eine nur begrenzt schutzwürdige Tatsachenbehauptung hin. Allerdings findet durch die genannten Behauptungen eine Stellungnahme und Wertung der Vorgänge statt. Insbesondere durch die Wortwahl "Bespitzeln" und " Unter Druck setzen" wird deutlich, dass eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht werden soll, die über die bloße Tatsachenbehauptung hinaus geht. Lediglich die Bezeichnungen "Unterstützung" und "Finanzierung" sind wertneutral. Allerdings geben auch diese in Verbindung mit der Formulierung "willfähige Politiker" eine negative Meinung wieder.

**Ergebnis:** Folglich handelt es sich bei den Äußerungen im Flugblatt um die Wiedergabe einer Meinung die von Art. 5 Abs.1 S.1GG zu schützen ist. Das LG verletzt somit durch das Urteil auf Unterlassung und Widerruf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit und ist unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 S.1 GG.||
“Gefahren für die Demokratie&#8221


Revision [35053]

Edited on 2013-10-17 13:28:39 by Jorina Lossau
Deletions:
**1.** Verfassungsrechtlicher Maßstab ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Während die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung bereits durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} gewährleisten will (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Daher bezieht sich der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor allem auf die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozeß erfüllen kann. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist daher berührt, wenn es BVerfGE 85, 1 (12)BVerfGE 85, 1 (13)um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht. Handelt es sich dagegen um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt war oder nicht, insbesondere ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen, am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemessen (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]; 71, 162 [179 ff.]).
**2.** Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, BVerfGE 85, 1 (14)BVerfGE 85, 1 (15)ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfGE 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Insoweit kann die Frage nur sein, ob und wie sich aus {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} im Einzelfall Grenzen ergeben.

Die Mitteilung einer Tatsache ist dagegen im strengen Sinne keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung charakteristischen Merkmale fehlen. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8]). Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen davon aus, daß die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt wird (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).
Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch davon aus, daß scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen. Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 208). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

Für Tatsachenbehauptungen gilt dagegen der Satz, daß die Vermutung zugunsten der freien Rede spreche, nur eingeschränkt. Soweit Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein außerhalb des Schutzes von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bleiben, sind sie EinBVerfGE 85, 1 (16)BVerfGE 85, 1 (17)schränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Das gilt auch, wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, daß diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist. Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).
**3.** Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn die gesamte Äußerung oder ihr letzter Satz als Tatsachenbehauptung angesehen werden.


Revision [22137]

Edited on 2013-03-12 16:26:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv085001.html 1 BvR 1555/88 vom 9. Oktober 1991]]||
Deletions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv085001.html 1 BvR 1555/88 vom 9. Oktober 1991]]


Revision [22112]

Edited on 2013-03-12 14:36:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryFallsammlungInfoR


Revision [21495]

Edited on 2013-02-28 16:00:01 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 800px; color:#1C1C1C; vertical-align:top; text-align:left; background-color:#FFF8DC}
Deletions:
||{width: 800px; color:gray; vertical-align:top; text-align:left; background-color:#FFF8DC}


Revision [21402]

Edited on 2013-02-27 20:46:10 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [21401]

Edited on 2013-02-27 20:45:35 by Jorina Lossau
Additions:
**1.** Verfassungsrechtlicher Maßstab ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Während die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung bereits durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} gewährleisten will (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Daher bezieht sich der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor allem auf die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozeß erfüllen kann. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist daher berührt, wenn es BVerfGE 85, 1 (12)BVerfGE 85, 1 (13)um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht. Handelt es sich dagegen um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt war oder nicht, insbesondere ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen, am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemessen (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]; 71, 162 [179 ff.]).
**2.** Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, BVerfGE 85, 1 (14)BVerfGE 85, 1 (15)ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfGE 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Insoweit kann die Frage nur sein, ob und wie sich aus {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} im Einzelfall Grenzen ergeben.

Die Mitteilung einer Tatsache ist dagegen im strengen Sinne keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung charakteristischen Merkmale fehlen. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche {{du przepis="Art. 5 Abs. 1 GG"}} gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8]). Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen davon aus, daß die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt wird (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).
Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch davon aus, daß scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen. Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 208). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

Für Tatsachenbehauptungen gilt dagegen der Satz, daß die Vermutung zugunsten der freien Rede spreche, nur eingeschränkt. Soweit Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein außerhalb des Schutzes von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bleiben, sind sie EinBVerfGE 85, 1 (16)BVerfGE 85, 1 (17)schränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Das gilt auch, wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, daß diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist. Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).
**3.** Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn die gesamte Äußerung oder ihr letzter Satz als Tatsachenbehauptung angesehen werden.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv085001.html 1 BvR 1555/88 vom 9. Oktober 1991]]


Revision [21388]

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